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Die Berücksichtigung der Schwerbehinderung im beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung vom 7.1.2019 (1 B 1792/18) dazu Stellung genommen, wie eine festgestellte Schwerbehinderung eines Beamten sich auf ein Auswahlverfahren über die Vergabe eines Beförderungsamtes auswirkt.

Die Beförderungsentscheidung im Beamtenrecht

Für eine Entscheidung über die Vergabe einer Beförderung an einen Beamten muss durch die zuständige Stelle ein Leistungsvergleich der Bewerber vorgenommen werden, welcher sich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber in ihrem jeweiligen Statusamt bezieht (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser Leistungsvergleich, mit welchem dem Leistungsgrundsatz (der Pflicht zur Bestenauslese für die Ämtervergabe im öffentlichen Dienst), Rechnung getragen wird, findet regelmäßig anhand eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Bewerber statt.

Der Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat erneut bestätigt, dass die Schwerbehinderung bei einem Leistungsgleichstand als so genanntes Hilfskriterium herangezogen werden kann (zuletzt Beschluss vom 1.8.2011- 1B 186/11), sonst jedoch im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden darf, da die Eigenschaft als Schwerbehinderter kein leistungsbezogenes Kriterium darstellt.

Dies führe jedoch nicht dazu, dass die behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen unberücksichtigt bleiben. Denn behinderungsbedingten während der Leistungen sind bereits durch die Dienstherrn im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 BLV, der bestimmt, dass bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Einschränkung der Arbeits-und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen sind.

Diese Entscheidung erging im Bundesbeamtenrecht und bezog sich auf die für diese Beamten geltende Laufbahnverordnung. Für die Landesbeamten und die Kommunalbeamten in Land Nordrhein-Westfalen existiert mit § 13 Abs. 3 LVO NRW eine vergleichbare Vorschrift.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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