Was glauben Sie, ist ein Dienstunfall? Der Lehrer, der auf dem Schulweg mit seinem Fahrrad von einem Auto angefahren wird? Der Polizist, der bei einer Verhaftung verletzt wird? Die Verwaltungsbeamtin, die sich auf der Mitarbeitertoilette des Dienstgebäudes den Kopf an einem geöffneten Fenster stößt?
Alle drei Varianten sind grundsätzlich als Dienstunfälle einzustufen und lösen gegenüber dem Dienstherrn den Anspruch auf Unfallfürsorge aus.
Schon das Reichsbeamtengesetz vom 31.03.1873 (RGBl. Seite 61) sah eine besondere Versorgung für Beamte vor, die in Folge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren. Die Unfallfürsorge für Beamte – heute auf Bundesebene in den §§ 30 ff. BeamtVG geregelt – stellt eine (als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums besonders abgesicherte) Sonderversorgung dar. Die Fürsorgepflicht gebietet, dass ein Dienstherr für die Unfallfolgen selbst einstehen muss, welche der Beamte im inneren Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten erleidet. Hier entsteht nicht etwa ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch auf besondere Versorgungsleistung.
Beamtenrechtlich definiert wird ein Dienstunfall als ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, welches in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Was Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist, wird durch Vorschrift geregelt. So ist beispielsweise das Zurücklegen des Weges zur Dienststelle, wobei ein Unfall geschieht (der sogenannte „Wegeunfall“) ausdrücklich als „Dienst“ (vgl. § 31 Abs. 2, S. 1, 1. Hs. BeamtVG) anzusehen. Deswegen ist der Beamte, der auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, grundsätzlich vom Dienstunfallschutz erfasst.
Die Tatbestandsvoraussetzung „äußere Einwirkung“ hat die Aufgabe, äußere Vorgänge von krankhaften Abläufen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen – also zu solchen Fällen, wo die Einwirkung auf Umstände zurückzuführen ist, für die eine besondere Veranlagung oder das willentliche Verhalten des Beamten die erhebliche Ursache ist. Der Polizist, der beim Zugriff auf einen Gesetzesbrecher verletzt wird, kann sich also ebenfalls auf die Ansprüche aus einem Dienstunfall berufen – wenn der Dienstherr nicht eine anlagebedingte Schwäche entgegenhalten kann.
Eine weitere wichtige Abgrenzung im Dienstunfallrecht ist es, die Privatsphäre des Beamten von dem dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, abzugrenzen. Diese Abgrenzung soll anhand praktikabler Kriterien erfolgen.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Entsch. v. 17.11.2016 – 2 C 17.16) erfolgt die Abgrenzung anhand von Risikobereichen. Wenn sich der Beamte innerhalb des vom Dienstherrn beherrschten bzw. beherrschbaren räumlichen Risikobereich befindet und dort einen Körperschaden erleidet – also sich wie in unserem Beispiel während der regulären Dienstzeit in der Toilette im Dienstgebäude an einem offenstehenden Fensterflügel den Kopf verletzt – dann steht ihm beamtenrechtliche Unfallfürsorge zu. Die klagende Beamtin hatte an dem durch den Dienstherrn bestimmten Ort ihre Dienstleistung erbracht und musste in diesem Rahmen die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen nutzen. Entsprechend ist es unerheblich, dass sie auf der Toilette nicht im dem Sinne ein dienstliches Bedürfnis erfüllen wollte, sondern ein hochprivates.
Eine Ausnahme wäre nur dann anzunehmen, wenn die konkrete Tätigkeit durch den Dienstherrn ausdrücklich verboten wurde bzw. dessen Wohlverstand in den Interessen zu widerläuft. Beides kann bei einem Toilettengang nicht bejaht werden.