Berichterstattungen zufolge waren Arbeitnehmer in Deutschland seit 2014 durchschnittlich 10-12 Arbeitstage erkrankt. Bei Erkrankung hat der Beamte – wie die meisten Angestellten – seine Dienstunfähigkeit nachzuweisen.Die Rechtsgrundlage für dieses Verlangen ist § 62 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW. Diese Vorschrift wird als Ermächtigung verstanden, dass der Dienstherr die Vorlage von privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fordern kann. Der Dienstherr ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch dazu befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen – und das bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
Dieses Verlangen gilt dann als gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.
Hierbei ist folgendes durch den Beamten zu beachten:
Die Anordnung, dass jegliche Dienstunfähigkeit nun nicht mehr durch einen von dem Beamten ausgewählten Arzt seines Vertrauens überprüft wird, sondern durch einen Amts- oder Polizeiarzt, greift insbesondere in die nach Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) ein. Sie ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Anders als die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufgrund von Zweifeln an der Dienstfähigkeit nach § 33 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW, welche in einer vorzeitigen Zurruhesetzung münden kann, wird gegenüber dem Beamten eine abschließende Regelung vorgenommen und nicht nur eine weitere Entscheidung vorbereitet.
Deswegen ist eine derartige Regulierung des Nachweises der Dienstunfähigkeit als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
Sollte die Einschätzung des Dienstherrn, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen, fehlerhaft sein, besteht das Risiko, dass dieser rechtswidrige Verwaltungsakt in Rechtskraft erwächst und für den Beamten unanfechtbar wird.
Der Beamte sollte also seine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sorgfältig prüfen, welche Qualität die gegen ihn gerichtete Maßnahme hat.