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Betriebskostenabrechnung – ausreichend geeicht?

Die Eichbehörden sind wohl nicht die bekanntesten Behörden Deutschlands. Der für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Landesbetrieb Mess- und Eichwesen hat jedoch eine für den Verbraucher nicht wegzudenkende Funktion. Denn durch das Eichrecht wird die Messsicherheit für Messungen im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Verbrauchers und des fairen Wettbewerbs gewährleistet.
Wenn also in einer Wohnungseigentumsanlage Wärme- und Kaltwasserzähler installiert sind, so müssen diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat dies nicht nur ggf. mietrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die jeweiligen Einzelabrechnungen. Darüber hinaus kann gegenüber den Verantwortlichen ein ordnungsbehördliches Einschreiten erfolgen.
So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit einem Beschluss vom 25.07.2016 (Aktenzeichen: 4 A 1150/15) ausdrücklich entschieden, dass es einem für die Aufstellung der Jahresabrechnung verantwortlicher Verwalter per Ordnungsverfügung untersagt werden kann, nicht geeichte Wärme- und Kaltwasserzähler in Jahres- und Betriebskostenabrechnungen (konkretisiert auf das jeweilige Jahr) zu verwenden. Denn es besteht ein gesetzliches Verbot gegen die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr, die gerade verhindern sollen, dass möglicherweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten aufwendig die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von abgelesenen Werten anhand anderer Kriterien als einer verlässlichen Messung nachgewiesen werden müssen.
Lediglich in einem zivilrechtlichen Verfahren eine Abrechnung anzugreifen, da nicht geeichte Geräte verwendet wurden, ist also nicht ausreichend. Ebenfalls sollten solche Verstöße dem zuständigen Eichamt gemeldet werden, damit diese rechtswidrige Praxis unterbunden wird.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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