Streaming von rechtswidrigen Inhalten ist illegale Urheberrechtsverletzung – neue Abmahnwelle droht!

Der EuGH verschärft erneut die Haftung zum Urheberrecht mit Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15!

Mit Urteil vom heutigen Tage, dem 26.04.2017 mit dem Aktenzeichen C-527/15 hat der EuGH – für viele überraschend – eine weitere Verschärfung seiner Rechtsprechung zum Urheberrecht vorgenommen. Dieses Urteil reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen des EuGH und des BGH, die zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung für Verletzungen des Urheberrechts führen. Im Moment kann man fast monatlich mit gerichtlichen Haftungsverschärfungen zugunsten sogenannter Rechteinhaber rechnen. Neben der Linksetzung ist jetzt das Streaming im Fokus des EuGH und damit sicherlich bald auch der deutschen Rechtsprechung. Das könnte zu einer erneuten Abmahnwelle führen.

Zunehmende Haftungsverschärfung durch BGH und EuGH!

Bereits mit Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15 hat der EuGH eine erste richtungssetzende Verschärfung der Haftung im Internet vorgenommen. Dort hat er festgestellt, dass zumindest Gewerbetreibende, jedoch unter Bedingungen auch für Links, die von diesen auf Angebote Dritter gesetzt werden und unter diesen Link verursachte Urheberrechtsverstöße haften. Wir haben hierzu in unserem Blog berichtet.

Auch der BGH und der dort zuständige erste Senat fällt in den letzten Monaten verstärkt dadurch auf, eine Haftungsverschärfung auf vielen Ebenen vorzunehmen. Nicht zuletzt ist darunter die Entscheidung des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16 „Loud“ zu fassen, wonach der BGH der Ansicht ist, dass sein Vater als Täter auf zahlung von mehreren tausend Euro Schadensersatz zu verurteilen ist, weil er den Namen des Sohnes der eine urheberrechtsverletzende Handlung begangen hat, nicht dem Abmahner auf dem Präsentierteller geliefert hat. Dieses Urteil ist in einschlägigen Kreisen nicht als „Loud“, sondern vielmehr unter dem Stichwort: „Der Ehrliche ist der Dumme“ bzw. „Sippenhaft“ bekannt geworden.

Haftung des Verbrauchers für Rechtsverletzung beim Streaming!

Nunmehr hat der EuGH der bisher überwiegend vertretenden Ansicht, dass Streaming auch illegaler Inhalte zumindest im privatbereich keine Urheberrechtsverletzung darstellt, eine Absage erteilt.
Dabei ging es im zugrundeliegenden Fall oberflächlich gar nicht um das Streamen durch die Nutzer, sondern um eine Klage einer niederländischen Stiftung gegen den Verkauf eines Mediaplayers, auf dem Inhalte auch von illegalen Streamingseiten abgerufen werden konnten. Auf diese Weise konnten die entsprechenden Filme, häufig aktuelle Kinofilme durch die Nutzer auf entsprechenden Abspielgeräten und Fernsehern angeschaut werden. Häufig handelt es sich um Angebote, die illegal eingestellt, also nicht von den Rechteinhabern im jeweiligen Land autorisiert waren. Dabei wurde auch in der Werbung dieses Mediaplayers auf diese Möglichkeit hingewiesen und offensiv damit geworben.
Hätte sich der EuGH zwar darauf beschränken können, entsprechende Mediaplayer zu verbieten bzw. deren Verkauf einzuschränken, geht das Urteil jedoch auch hier erneut deutlich weiter.
Der EuGH geht nämlich davon aus, dass derjenige, der sich diesen Mediaplayer herunter lädt genau weiß, dass er sich zu einem rechtswidrigen Angebot Zugang verschafft. Dies beeinträchtige zugleich die normale Verwertung der betroffenen Werke. Diese Beeinträchtigung als solche schließe die Anwendung der Ausnahme, die bislang für relevant gehalten wurde, aus.

Bisher ist man nämlich davon ausgegangen, dass Streaming lediglich eine vorübergehende Zwischenspeicherung erfordert und diese vorübergehende Zwischenspeicherung nur eine notwendige Zwischenhandlung zum Anschauen des Films ist, was eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausschließe bzw. solche vorübergehende Vervielfältigung zur zulässigen Vervielfältigungen mache.

Der EuGH hat dem eine klare Absage erteilt. Er argumentiert dabei nicht über die technischen Gegebenheiten, sondern über die Tatsache, dass die Beeinträchtigung der Auswertbarkeit der betroffenen Werke durch solche Internethandlungen quasi rechtlich ausschließe, dass es sich lediglich als technische Zwischenspeicherung handele. Tatsächlich liege eine rechtswidrige Kopie im Sinne des Urheberrechts vor.

Der EuGH geht sogar soweit dem durchschnittlichen Nutzer zu unterstellen, dass er im Grunde den Vorsatz hatte, umsonst Filme zu sehen für die er eigentlich zahlen muss. Dieser durchschnittlicher Nutzer würde sehr wohl unterscheiden, wann es sich um ein Streaming illegaler Inhalte im Gegensatz zum normalen surfen auf Webseiten handele.

Allein die Tatsache, dass bewusst Filme und Serien durch Streaming abgespielt werden, die mehr oder weniger jedem als Geschütz bekannt seien, ergebe sich diese Kenntnis.

Berufung auf Privatkopie nach § 53 UrhG hilft nicht!

Dieser Teil der Entscheidung ist wiederum bedeutend für die Frage, ob nicht im Einzelfall eine sogenannte Privatkopie nach § 53 UrhG vorliegt. Grundsätzlich ist nämlich eine Privatkopie nicht rechtswidrig. Dies gilt aber gerade dann nicht, wenn es sich um eine Vervielfältigung aus einer offensichtlich rechtswidrigen hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage handelt. Hier macht § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gerade wieder eine Rückausnahme. Eine solche rechtswidrige bzw. als rechtswidrig zu erkennende Kopie ist keine zulässige Privatkopie.
Im Ergebnis wird das Urteil des EuGH also darauf hinauslaufen, dass private Nutzer zukünftig auch schon für das Ansehen von illegalen Kopien über Streamingportale auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.

Beschränkt sich die Tätigkeit der auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte und deren Rechteinhaber bislang überwiegend auf den Bereich des sogenannten Filesharing und der Nutzung von geschützten fotografischen Werken, wird zukünftig möglicherweise ein neues Geschäftsfeld in Angriff genommen, nämlich die Abmahnung wegen Streaming. Der EuGH hat dafür jedenfalls mit seinem Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15 die Tür ganz weit aufgestoßen.

Tendenziell sehr stark Abmahnungen begünstigende Rechtsprechung

Eine weitere Entscheidung, die pro Rechteinhaber und contra Freiheit im Netz und Schutz des Verbrauchers vor übermässiger Inanspruchnahme die Haftungsgefahren für Nutzer erheblich verschärft. Die Rechtsprechung tendiert im Moment sehr stark zu Entscheidungen zugunsten von Rechteinhabern und Rechteverwertern. Nun sind nicht nur Links und Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt, sondern auch das Streamen. Mal darf gespannt sein, was den Gerichten als nächstes mögliches Verbot noch einfällt.

Für Fragen des Urheberrechts, Abmahnungen sowie die Vertretung in Fällen der Verletzung von Urheberrechten, dem Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht stehen Ihnen unsere Fachanwälte Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch sowie Rechtsanwalt Steffen Klöne aus Bielefeld zur Verfügung. Sie werden abgemahnt – wir helfen!

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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