Der EuGH verschärft erneut die Haftung zum Urheberrecht mit Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15!
Mit Urteil vom heutigen Tage, dem 26.04.2017 mit dem Aktenzeichen C-527/15 hat der EuGH – für viele überraschend – eine weitere Verschärfung seiner Rechtsprechung zum Urheberrecht vorgenommen. Dieses Urteil reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen des EuGH und des BGH, die zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung für Verletzungen des Urheberrechts führen. Im Moment kann man fast monatlich mit gerichtlichen Haftungsverschärfungen zugunsten sogenannter Rechteinhaber rechnen. Neben der Linksetzung ist jetzt das Streaming im Fokus des EuGH und damit sicherlich bald auch der deutschen Rechtsprechung. Das könnte zu einer erneuten Abmahnwelle führen.
Zunehmende Haftungsverschärfung durch BGH und EuGH!
Bereits mit Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15 hat der EuGH eine erste richtungssetzende Verschärfung der Haftung im Internet vorgenommen. Dort hat er festgestellt, dass zumindest Gewerbetreibende, jedoch unter Bedingungen auch für Links, die von diesen auf Angebote Dritter gesetzt werden und unter diesen Link verursachte Urheberrechtsverstöße haften. Wir haben hierzu in unserem Blog berichtet.
Auch der BGH und der dort zuständige erste Senat fällt in den letzten Monaten verstärkt dadurch auf, eine Haftungsverschärfung auf vielen Ebenen vorzunehmen. Nicht zuletzt ist darunter die Entscheidung des BGH vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16 „Loud“ zu fassen, wonach der BGH der Ansicht ist, dass sein Vater als Täter auf zahlung von mehreren tausend Euro Schadensersatz zu verurteilen ist, weil er den Namen des Sohnes der eine urheberrechtsverletzende Handlung begangen hat, nicht dem Abmahner auf dem Präsentierteller geliefert hat. Dieses Urteil ist in einschlägigen Kreisen nicht als „Loud“, sondern vielmehr unter dem Stichwort: „Der Ehrliche ist der Dumme“ bzw. „Sippenhaft“ bekannt geworden.
Haftung des Verbrauchers für Rechtsverletzung beim Streaming!
Bisher ist man nämlich davon ausgegangen, dass Streaming lediglich eine vorübergehende Zwischenspeicherung erfordert und diese vorübergehende Zwischenspeicherung nur eine notwendige Zwischenhandlung zum Anschauen des Films ist, was eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausschließe bzw. solche vorübergehende Vervielfältigung zur zulässigen Vervielfältigungen mache.
Der EuGH geht sogar soweit dem durchschnittlichen Nutzer zu unterstellen, dass er im Grunde den Vorsatz hatte, umsonst Filme zu sehen für die er eigentlich zahlen muss. Dieser durchschnittlicher Nutzer würde sehr wohl unterscheiden, wann es sich um ein Streaming illegaler Inhalte im Gegensatz zum normalen surfen auf Webseiten handele.
Allein die Tatsache, dass bewusst Filme und Serien durch Streaming abgespielt werden, die mehr oder weniger jedem als Geschütz bekannt seien, ergebe sich diese Kenntnis.
Berufung auf Privatkopie nach § 53 UrhG hilft nicht!
Beschränkt sich die Tätigkeit der auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte und deren Rechteinhaber bislang überwiegend auf den Bereich des sogenannten Filesharing und der Nutzung von geschützten fotografischen Werken, wird zukünftig möglicherweise ein neues Geschäftsfeld in Angriff genommen, nämlich die Abmahnung wegen Streaming. Der EuGH hat dafür jedenfalls mit seinem Urteil vom 26.04.2017, Az.: C-527/15 die Tür ganz weit aufgestoßen.
Tendenziell sehr stark Abmahnungen begünstigende Rechtsprechung
Eine weitere Entscheidung, die pro Rechteinhaber und contra Freiheit im Netz und Schutz des Verbrauchers vor übermässiger Inanspruchnahme die Haftungsgefahren für Nutzer erheblich verschärft. Die Rechtsprechung tendiert im Moment sehr stark zu Entscheidungen zugunsten von Rechteinhabern und Rechteverwertern. Nun sind nicht nur Links und Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook einer erhöhten Abmahngefahr ausgesetzt, sondern auch das Streamen. Mal darf gespannt sein, was den Gerichten als nächstes mögliches Verbot noch einfällt.
Für Fragen des Urheberrechts, Abmahnungen sowie die Vertretung in Fällen der Verletzung von Urheberrechten, dem Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht stehen Ihnen unsere Fachanwälte Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch sowie Rechtsanwalt Steffen Klöne aus Bielefeld zur Verfügung. Sie werden abgemahnt – wir helfen!