Alle Jahre wieder: Erhöhungsmitteilung
Jeder privat Versicherte kennt sie: die fast alljährlich eintreffenden Erhöhungsmitteilungen der Kankenversicherung. In diesen heißt es regelmäßig, dass man gezwungen sei, die Beträge anzupassen. Begründet wird das häufig ganz allgemein mit gestiegenen Kosten in der Krankheitsversorgung etc. Außerdem habe ein unabhängiger Treuhänder die Notwendigkeit der Anpassung (natürlich nach oben!) bestätigt. Die Mitteilung ist nichtssagend; man fühlt sich ihr ausgeliefert, denn ein Wechsel der Versicherung kommt wegen vorhandener Altersrückstellungen kaum in Betracht.
BGH – Entscheidung
„Dabei [bei der Begründung] […] muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst wurde“ (Pressemitteilung des BGH vom 16.12.2020)
Das gibt den Versicherten erstmals die Möglichkeit, zumindest die Erhöhungsbeiträge in Frage zu stellen und zurückzufordern. Denn, so der BGH: Die Krankenversicherung muss in Ihren Mitteilungen zumindest angeben, welche Rechnungsgrundlage sich bei der Neuberechnung der Prämie verändert hat. Selbst an diesem grundlegenden Begründungserfordernis scheitern viele Versicherungsgesellschaften, weil sie die Rechnungsgrundlagen allenfalls allgemein und nicht konkret auf den versicherten Tarif darstellen. Das haben unsere ersten Überprüfungen ergeben.
Rückforderung der Erhöhungen
Aus diesem Grund können Erhöhungsbeträge verzinst zurückgefordert werden. Möglich ist mindestens die Rückforderung der Beitragserhöhungen für die letzten drei Versicherungsjahre. In Anlehnung an die Verjährungsregelungen kommt ggf. auch die Rückforderung der Beitragserhöhungen der letzten zehn Jahre in Betracht. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht allerdings noch aus.
Nicht selten kommen so hohe vierstellige Summen zusammen. Diese sollten aus eigenen Interessen auch zurückgefordert werden. Die Versicherungswirtschaft reagiert nämlich bereits auf das Urteil und holt unwirksamen Erhöhungsmitteilungen nach. Diese Nachholung wirkt zwar erst für die Zukunft. Allerdings ist zu erwarten, dass dabei noch einmal „draufgesattelt“ wird, um die finanziellen Einbußen, die die BGH-Urteile für die Gesellschaften bedeuten, aufzufangen. Wer also nichts unternimmt, zahlt am Ende doppelt.
Was können wir für Sie tun?
Wir fordern für Sie die maßgeblichen Unterlagen von Ihrem Versicherer an und prüfen in einer kostenfreien Ersteinschätzung die konkreten Erfolgsaussichten. Anschließend nehmen wir Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auf. Erst, wenn danach feststeht, dass der Aufwand im Verhältnis zu den zu realisierenden Rückforderungen steht, werden wir für Sie nach außen tätig.