Sichern Sie jetzt Ihre Ansprüche!
Die erste Corona-Welle ist überstanden; viele unserer gewerblich orientierten Mandanten sortieren sich gerade. Arbeitszeitkonten werden überprüft, Überstunden abgebaut und die eingeführte Kurzarbeit abgerechnet. Außerdem fragt sich so mancher, ob angeordnete Betriebsschließungen und der damit verbundene Umsatzausfall z.B. im Einzelhandel nicht versichert sind.
LG Mannheim: CoVid19 – Virus ist ein versichertes Ereignis
Da kommt den Versicherungsnehmern eine Entscheidung des LG Mannheim gerade recht. Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Zivilgericht die Versicherungsbedingungen eines Hoteliers zu prüfen, der aufgrund einer behördlichen Anordnung im Lockdown dicht machen musste. Das Gericht entschied: Die Auslegung der Bedingungen ergibt, dass auch der bei Vertragsschluss unbekannte Erreger SARS-CoVid19 vom Versicherungsschutz in der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist.
Die Entscheidung wird inzwischen von vielen Juristen, die allerdings regelmäßig aus dem Lager der Versicherungswirtschaft kommen, kritisiert. Dennoch sollte sie zumindest Anlass zur Kommunikation mit dem Versicherer geben. Vielleicht lässt sich wenigstens unbürokratisch eine Kulanzleistung verhandeln. Ansonsten gilt wie immer: Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen und ihre jeweilige Auslegung. Ohne deren individuelle Prüfung kann eine juristisch fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherer nicht erfolgen. Zeit also, sich mit dem Kleingedruckten zu befassen!
Obliegenheitsverletzung vermeiden – Entschädigungsansprüche anmelden!
Beratung durch das Stracke – Team
Gerne stehen wir Ihnen bei der Einordnung der rechtlichen Fragestellungen zur Seite. Frau Rechtsanwältin Siebe prüft, ob sie den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch geltend machen können. Herr Rechtsanwalt Küster bespricht und ordnet mit Ihnen den bestehenden Versicherungsschutz ein. Natürlich geben wir Ihnen zu jeder Zeit eine Auskunft zu den anfallenden Kosten und den Risiken eines juristischen Verfahrens.