Kein Versicherungsschutz
Bei dem Betrieb eines Kfz kann ein Schaden im Straßenverkehr auch dann entstanden sein, wenn ein Wohnmobil abbrennt, während es abgestellt ist. Das OLG Frankfurt (Az. 14 U 165/16) hatte kürzlich den Fall zu entscheiden, bei dem ein elektronischer Defekt im Kühlschrank zu einem erheblichen Brandschaden auch an anderen Rechtsgütern entstanden war. Schadenursache war hier eine Wohnfunktion des Wohnmobils, so dass die Versicherung des Halters einen Grund zur Ablehnung des Versicherungsschutzes sah. Zu Unrecht meinten die Frankfurter Richter.
§ 7 StVG und seine weite Auslegung durch die Rechtsprechung
Das OLG besann sich zunächst auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach der maschinentechnischen Auslegung des § 7 StVG seit langem eine Absage erteilt wird. Versicherer begründen ihre Deckungsablehnung häufig mit dem Argument, das Schadensereignis sei nicht Folge der Fortbewegung des Fahrzeuges. Anerkannt und mehrfach bestätigt ist allerdings, dass auch Zusatzfunktionen und -ausstattungen vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. z.B. BGH IV ZR 253/13) . Voraussetzung allein ist, dass der Schaden bei dem Betrieb des Fahrzeuges oder durch eine bestimmte Betriebseinrichtung entstanden ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen bestimmt sich nach einer umfassenden Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten. Der Versicherungsfall kann im Einzelfall aber nur dann abgelehnt werden, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges gar keine Rolle mehr spielt. Das OLG musste die Grenzen dieser Voraussetzung nicht sehr weit ziehen. Der Fahrer des Wohnmobils hatte sein Fahrzeug nämlich bloß kurz abgestellt, um es zu betanken. Durch diese kurze Fahrtunterbrechung konnte der Betriebsvorgang natürlich nicht unterbrochen werden. Der Fahrzeugbetrieb gilt nämlich erst dann als beendet, wenn das Kfz nach Ende der Fahrt außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt und völlig zur Ruhe gekommen ist (OLG Düsseldorf, I-1 U 6/10).
Besonderheiten beim Betrieb eines Wohnmobils
Das OLG Frankfurt bestätigte also die Schadenverursachung beim Betrieb eines Kfz. Zusätzlich führte es aus, dass die zahlreichen Wohnacessoirs eines Wohnmobils zu dessen Betriebseinrichtung zählen. Nach Auffassung des Unterzeichners hätte mit Blick auf die o.g. BGH-Entscheidung Versicherungsschutz daher auch bejaht werden müssen, wenn sich der Kühlschrankdefekt erst auf dem Campingplatz ausgewirkt hätte. Ansonsten ist der Halter eines Wohnmobils gut beraten, wenn er zusätzlich eine Allgemeine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.