Zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Seit einiger Zeit kommt es vermehrt dazu, dass KfZ-Haftpflichtversicherungen die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nicht vollständig begleichen wollen. Die Versicherungen verweisen zur Begründung auf interne Tableaus, in denen Sie Durchschnittswerte der Sachverständigenhonorare aus bereits regulierten Schadensfällen erfassen. Sofern Ihr Sachverständiger eine Rechnung erteilt, in der die Durchschnittswerte aus den Tableaus der Versicherer überschritten werden, regulieren diese nur einen vermeintlich angemessenen Teilbetrag und Sie erleiden einen Schaden in Höhe des noch ausstehenden Betrages.

Dieses Verhalten der Versicherer müssen Sie nicht hinnehmen.

Die von den Versicherern geführten Tableaus haben keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Auf ihnen beruhende Kürzungen der Sachverständigenkosten widersprechen außerdem der Rechtsprechung des BGH.
Bereits mit Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) hat der BGH entschieden, dass ein Geschädigter nicht gehalten ist „Marktforschungen“ nach dem honorargünstigsten Gutachter zu betreiben. Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung gering zu halten und dem Versicherer ist es möglich Beweise dafür anzubieten, dass das Sachverständigenhonorar im Einzelfall zu hoch bemessen ist. Allerdings indiziert bereits die Vorlage der Gutachterrechnung die Erforderlichkeit der Kosten des Sachverständigen. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn das Sachverständigenhonorar für den Geschädigten erkennbar überhöht ist:

„Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. (…) Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. (…) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. (…) Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“ (Rdnr. 7)

„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung ‚erforderlichen‘ Betrags im Sinne von§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjekt-bezogenen Schadensbetrachtung relevanten -beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. … Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. …“ (Rdnr. 8)

„Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“ (Rdnr. 9)

Nach einem Verkehrsunfall können Sie daher unbesorgt den Sachverständigen ihres Vertrauens beauftragen, sofern beim Schaden die sogenannte Bagatellgrenze überschritten ist. Diese liegt laut aktueller Rechtsprechung bei 750 Euro. In Zweifelsfragen bietet es sich daher an einen Kostenvoranschlag in einer Werkstatt einzuholen, um den Schaden zu beziffern.

Der aufgezeigte Fall stellt nur ein Beispiel für die Versuche der Versicherungen dar, die Erstattung von Schäden zulasten des Geschädigten möglichst gering zu halten. Wenden Sie sich nach einem Verkehrsunfall zur Durchsetzung Ihrer Schadenspositionen daher vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Kanthak als Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht zu allen Fragen der Schadensregulierung und trägt dafür Sorge, dass ihre Ansprüche umfassend geltend gemacht werden und die Versicherungen Ihre Schadensersatzansprüche nicht unberechtigterweise kürzen.

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Roman Kanthak

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