Gesondertes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt
Am 29.06.2017 hat das Bundesozialgericht (AZ B 10 EG 5/16) über die Klage einer Mutter zu entscheiden, die vor der Geburt Ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig war und von ihrem Arbeitgeber 2x im Jahr – jeweils im Mai und November – ein zusätzliches Monatsentgelt als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhielt.
Die Elterngeldstelle ließ diese Sonderzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes außer Betracht, weil es sich hierbei nicht um monatlich wiederkehrenden Lohn handele. Hiergegen klagte die betroffene Mutter und bekam beim Landessozialgericht zunächst auch Recht. Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht nun aufgehoben und entschieden, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nur auf den „in der Regel monatlich zufließenden Lohn“ im Bemessungszeitraum (=die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat) ankomme. Sonstige Zahlungen gehörten nicht zum laufenden Lohn und seien daher nicht zu berücksichtigen, auch wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld Teil des Gesamtjahreslohnes seien und letztlich auch die wirtschaftliche Situation der Mutter vor der Geburt des Kindes mitprägten. Es handele sich gleichwohl um anlassbezogene Zahlungen, die sich als sonstige Bezüge – ebenso wie z.B. Zuschläge für Sonntagsarbeit – bei der Berechnung des Elterngeldes nicht anspruchserhöhend auswirken sollen.
Mit Blick auf diese Entscheidung könnte es daher für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die absehbar in die Lage kommen könnten, Elterngeldleistungen in Anspruch zu nehmen, sinnvoll sein, statt jährlichen Sonderzahlungen mit ihrem Arbeitgeber ein entsprechend erhöhtes monatliches Entgelt zu vereinbaren. Hätte die Arbeitnehmerin in dem entschiedenen Fall ihr Jahreseinkommen in 12 gleichmäßigen Beträgen (also Monatsgehalt x 14 geteilt durch 12) ausgezahlt bekommen, wären Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund der verstetigten Zahlungsweise voll in die Berechnung des Elterngeldes eingeflossen.
Bis zu der gestrigen Entscheidung haben im übrigen viele Elterngeldstellen diese Sonderzahlungen bei der Berechnung gleichwohl berücksichtigt, in dem sie „einfach“ das sich unter Berücksichtigung des Gesamtjahreseinkommens ergebende durchschnittliche Monatsentgelt als Berechnungsgrundlage genommen haben. Dies dürfte ausgehend von den Ausführungen des BSG rechtswidrig gewesen sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob die gestrige Entscheidung zum Anlass genommen wird, bereits erlassene Elterngeldbescheide zu prüfen und ggf. rückwirkend wieder aufzuheben mit der Folge, dass die betroffenen Eltergeldbezieher aufgrund der falschen Berechnungsweise erhaltenes „zu hohes“ Elterngeld wieder erstatten müssten.