Unitymedia – Hotspot ohne Zustimmung des Anschlußkunden wettbewerbswidrig
Der Fall – Freies WLan bei Unitymedia – Zwangshotspot beim Kunden
Geschenke von Unitymedia? Urteil bringt neue Router!
Viele Kunden von Unitymedia haben jedoch in den letzten Wochen ab Anfang Mai unaufgefordert neue, angeblich modernere Router von Unitymedia mit dem Hinweis auf deren bessere Funktion zugesandt bekommen. Dieses doch etwas überraschende Vorgehen (Geschenke verteilt Unitymedia üblicherweise nun wirklich nicht und wenn dann nur zur Neukundengewinnung) dürfte Folge des bereits Anfang Mai gefällten, jedoch erst am 08.06.2017 veröffentlichten und bekanntgewordenen Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 31 O 227/16 sein.
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil nämlich festgestellt, dass es wettbewerbswidrig und damit zu untersagen ist, wenn Unitymedia auf den WLAN Routern seiner Kunden eigenmächtig einen Hotspot für andere Kunden aktiviert, ohne dass die ausdrückliche Zustimmung des jeweils betroffenen Kunden vorliegt. Unitymedia wurde unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, zukünftig weiterhin solche hotspots ohne Zustimmung des betroffenen Anschlußinhabers zu betreiben.
Die Meinung von Unitymedia, dass die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden rechtlich möglich ist, hat das Landgericht Köln verworfen und ihr eine klare Absage erteilt. Es folgt damit der Klage der Verbraucherzentrale NRW, die von Anfang an darauf verwiesen hat, dass dieses Vorgehen vertragswidrig und damit auch wettbewerbswidrig ist.
So ist das Thema Filesharing immer noch ein großes Thema und die Störerhaftung des Verbrauchers für den Betrieb des eigenen WLan-Netzes und die Zurverfügungstellung eines solchen Netzes an Dritte eine noch nicht vollständig geklärte Rechtsfrage.
Im Ergebnis könnte es also sogar sein, dass ein Gericht einen Kunden verantwortlich macht für Handlungen eines anderen Kunden, wenn dieser über das Netz des betroffenen Anschlußinhabers geht und diesem der Vorwurf gemacht wird, nicht gegenüber Unitymedia der Nutzung widersprochen zu haben, was ihm immerhin möglich und zumutbar wäre.
Abmahnungen und Klagen – Spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bielefeld
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