Makler sind auch nur Menschen

Nun hat es auch den Immobilienmakler erwischt: Ein von ihm mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Vertrag unterliegt dem Widerrufsrecht des § 312g BGB. Das hat jetzt der BGH in zwei Fällen entschieden und damit den Verbrauchern im Maklergeschäft erwartungsgemäß den Rücken gestärkt. Makler sind eben auch nur Menschen!

Exposé ohne Widerrufsbelehrung

Hintergrund der Entscheidungen waren zwei Immobilienkaufverträge, die unter Vermittlung eines Maklers zustande gekommen waren. Dem Maklerkunden wurde jeweils per E-Mail ein Exposé übersandt, ohne dass darin eine Widerrufsbelehrung enthalten war.

Nach Beurkundung des jeweiligen Kaufvertrages zahlten die Kunden die vereinbarte und vom Makler verlangte Provision nicht. Daraufhin wurden sie verklagt. Die Verfahren liefen vor den zuständigen Oberlandesgerichten divergent. Währden das OLG Schleswig noch Verwerfungen auf dem Immobilienmarkt befürchtete und eine Widerrufsbelehrung ausnahmesweise nicht für erforderlich hielt, war das OLG Jena in seiner Entscheidung bereits voll auf Linie mit den BGH-Richtern.

Widerruf im Prozeß

Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen neben E-Mails auch Postsendungen, Telefon und sonstige Telemedien. Wird der Maklervertrag mit Hilfe dieser Medien vorbereitet oder geschlossen, steht dem Kunden, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht zu. Über dieses hat der Makler zu belehren. Tut er dies nicht oder nicht vollstädig, wird die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 BGB nicht in Gang gesetzt. So wie in den vom obersten Gericht entschiedenen Fällen, kann der Maklerkunde den Vertrag dann noch im Prozeß widerrufen und den Zahlungsanspruch vernichten (Ausnahme: § 356 Abs. 3 BGB).

Als Makler haben Sie es in der Hand

Den Immobilienmaklern ist somit zu raten, ihre Vertragsverhandlungen auf diese Rechtsprechung abzustellen. Den Kunden sollte mit dem Exposé eine taugliche Widerrufsbelehrung übersandt werden. Findet ein Besichtigungstermin vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist statt, kann sich der Makler über § 356 Abs. 4 BGB wie folgt absichern: Vor dem Termin muss die Zustimmung des Kunden vorliegen, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn der Immobilienkaufvertrag wirksam geschlossen wird.

Lassen Sie sich als Makler von uns beraten. Unser Team ist sowohl mit Fachanwälten im Immobilienrecht und gewerblichen Rechtsschutz bestens besetzt. Wir überprüfen Ihre Vertriebsstruktur und informieren Sie bereits im Rahmen einer Erstberatung über Wirksamkeitsprobleme Ihrer Widerrufsbelehrung.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster
Philipp Küster

Herr Rechtsanwalt und Notar Küster ist Ihr Spezialist im Immobilienrecht. Als Notar ist seine Aufgabe die vorsorgende Vertragsgestaltung z.B. im Familien- und Erbrecht.

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