Das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflich und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“ ist vielen unbekannt. Es regelt, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzlich 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr hat:
„§ 1 Abs. 1 AWbG
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts."
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Hierunter fallen u. a. auch Heimarbeiter.
Der Anspruch beträgt 5 Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden, wenn eine anerkannte Bildungsveranstaltung länger als 5 Tage andauert (jedoch nicht länger als 10 Arbeitstage) oder zwei Bildungsveranstaltungen in engem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Wichtig ist immer, dass die Bildungsveranstaltung, die besucht werden soll, anerkannt ist.
Einschränkungen ergeben sich anhand der Größe des Betriebes/der Dienststelle. In Betrieben, in denen weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers aus diesem Gesetz entfällt auch, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Beschäftigte zählt und bereits 10 % der Belegschaft den Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben.
Was ist zu tun?
- Zeitraum und Dauer der Bildungsveranstaltung
- Unterlagen über die Bildungsveranstaltung, insbesondere:
- der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung
- das Programm der Bildungsveranstaltung:
- Zielgruppe
- Lernziele
- Lehrinhalte
- zeitlicher Ablauf
Der Arbeitgeber hat dann 3 Wochen Zeit, den Anspruch des Arbeitnehmers schriftlich abzulehnen und dies zu begründen. Lehnt er den Anspruch nicht innerhalb dieser 3-Wochen-Frist ab, gilt der Antrag als genehmigt.