Arbeitsschutz durch Ergonomieschulung – Beratung zur betrieblichen Gesundheit der Mitarbeiter und Anwälte bei der Bielefelder Kanzlei Stracke, Bubenzer & Partner durch Physiotherapeutin Frau Sabine Neumann
Um unsere Mitarbeiter dabei zu unterstützen, gesund zu bleiben und ihr körperliches Wohlbefinden zu steigern, werden aktuell sämtliche Arbeitsplätze in unserem Büro von einer Expertin für Gesundheit und Ergonomie überprüft und optimiert. Fragen wie die richtige Sitzhaltung, die optimale Arbeitstischhöhe, die Anordnung der Arbeitsmittel und die bestmögliche Einstellung des hochwertigen Schreibtischstuhls werden mit Unterstützung und Anleitung von Sabine Neumann von „Motiv Gesundheit“ beantwortet, um unsere Arbeitsplätze so gesund wie möglich zu gestalten. So wird effektiv klassischen gesundheitlichen Einschränkungen vorgebeugt, die typisch für die meist sitzend ausgeführte Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei entstehen können.
Die Gesundheit der Mitarbeiter ist wesentlicher Erfolgsfaktor im Betrieb. Nur ein gesunder Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz so gesundheitsbewusst wie möglich eingerichtet ist, kann die hohen Anforderungen der heutigen Arbeitswelt, die auch in einer modernen Anwaltskanzlei stetig steigen, bestmöglich bewältigen.
Betriebliche Gesundheit – auch am Bildschirm
Betrieblicher Gesundheitsschutz ist in Deutschland im Arbeitsschutzgesetz und – basierend darauf – in zahlreichen Verordnungen geregelt. Während früher die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4.12.1996 (BildscharbV, BGBl. I S. 1841, 1843) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten regelte, wurde dieser Regelungsinhalt zum 03.12.2016 in die – nunmehr modernisierte – Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV; in Kraft seit dem 1.05.1976, geänderte Fassung gültig seit dem 3.12.2016) aufgenommen.
Die Arbeitsstättenverordnung hat das Ziel, Beschäftigte zu schützen und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Gemäß § 3 ArbStättV wird bestimmt, dass der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die mit der zu verrichtenden Arbeit verbundenen Gefährdungen festzustellen hat. Er ist verpflichtet bei der Gefährdungsbeurteilung unter anderem die physischen und psychischen Belastungen, sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastung der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Gemäß des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV, Ziff. 6 Abs. 1 S. 2 sind die Grundsätze der Ergonomie auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.
Arbeitsschutz ist also sowohl gesetzlich als auch praktisch ein wichtiges Feld für Arbeitgeber, nicht zuletzt, um auch zukünftig erfolgreich im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter auf der Höhe der Zeit zu bleiben.