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Gesetz verabschiedet! Corona Schutzschirm ab 28.03.2020 in Kraft

Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahren

Update 27.03.2020 -22:50 Uhr: Am Tag der Verabschiedung ist das Gesetz vom Bundespräsidenten gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 28.03.2020 tritt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht damit in Kraft.

Update: Bundesrat verabschiedet am 27.03.2020 ebenfalls unverändert das Gesetz. Formulare für die Hilfe für Selbstständige und Unternehmer in NRW Online!!!

Die Bundesregierung hat angesichts der Corona-Krise in kürzester Zeit den Entwurf eines umfassenden Gesetzes mit dem Ziel der Abmilderung der Folgen der Corona-Krise für Verbraucher, Unternehmer und die Wirtschaft auf den Weg gebracht.

Dieses Gesetz soll – neben den gesondert beschlossenen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder und der Erweiterungen der Regelungen der Kurzarbeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen – die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Folgen abmildern, die aus dem massiven Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland und die zur Vermeidung weiterer Infektionen in Deutschland zur Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften sowie der Untersagung öffentlicher Veranstaltungen geführt haben.

Durch die darüber hinaus angeordnete Quarantäne einer Vielzahl von Personen sowie Einschränkung des öffentlichen Wirtschaftslebens ist auch die Tätigkeit des produzierenden Gewerbes teilweise zum Erliegen gekommen oder wesentlich eingeschränkt.

Dies führt zu erheblichen Einkommenseinschränkungen, deren Folgen die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf entgegenzuwirken versucht.

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Maßnahmen formeller und materieller Art vor. Ob dieser Gesetzesentwurf, wie in jetzt vorliegender (letzter) Form – Stand 24.03.2020 0:00 Uhr, endgültig verabschiedet wird und in Kraft tritt, oder noch wesentliche Änderungen erfolgen, steht noch nicht fest. Wir stellen dennoch die wesentlichen Regeln hier vor, da davon auszugehen ist, dass sie im Wesentlichen durch den Bundestag (geplant: Mittwoch, 25.03.2020) und den Bundesrat (geplant: Freitag, 27.03.2020)sehr kurzfristig verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Wir werden darüber hinaus beobachten, welche Abweichungen sich aus dem endgültig verabschiedeten Gesetz ggf. auf Initiative des Gesetzgebers noch ergeben werden und sie auch hierüber informiert halten.

Angesichts der Tatsache, dass die Formulierungshilfe zum Gesetzesentwurf 50 Seiten umfasst, können wir hier nur die wesentlichen Regeln sehr kurz vorstellen und nennen Ihnen im Übrigen die Ansprechpartner unserer Kanzlei für die jeweilige rechtliche Beratung in diesem Bereich.

Das Gesetz enthält Regeln im Insolvenzrecht (Artikel 1), Erleichterungen im Bereich der Durchführung von Versammlungen im Gesellschafts – und Vereinsrecht (Artikel 2), Änderungen der Strafprozeßordnung (Artikel 3 und 4) und ein (kurz befristetes) gesetzliches Schuldenmoratorium für Verbraucher und befristete Schutzvorschriften für Mieter (Artikel 5).

Ob und inwieweit sich die Folgen der Corona-Krise durch dieses Gesetz auffangen lassen, wird man sehen müssen. Dies kann angesichts des eher zaghaften Entwurfs – entgegen vorherigen früheren Entwürfen – durchaus bezweifelt werden.

Das Gesetz im Einzelnen

Artikel 1 – Insolvenzrecht

Im Art. 1 wird die Insolvenzantragspflicht nach § 15a der InsO und § 42 Abs. 2 des BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronoavirus beruht. Allerdings wird vermutet, dass dann, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Weiterhin wird das Anfechtungsrecht des Insolvenverwalters für bestimmte Rechtshandlungen iim Jahr 2020 stark eingeschränkt.

Abschließend setzt eine Eröffnung einer Insolvenz nach Gläugiberinsolvenzanträgen voraus, dass der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag (also zeitlich vor Beginn der Coronakrise)

Zuständiger Ansprechpartner der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Volker Küpperbusch.

Artikel 2 – Gesellschaften, Vereine, Stiftung, Wohnungseigentümergemeinschaften – Umwandlungen

Durch Art. 2 werden im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht Erleichterungen der Durchführung von Hauptversammlungen bzw. Gesellschafterversammlungen sowie Erleichtungen im Umwandlungsrecht eingeführt.

Wesentlicher Bestandteil der Neuregelungen ist, dass Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen nicht mehr nur durch Präsenz der Gesellschafter, sondern auch über eine elektronische Kommunikation möglich sind.

Bei den praktisch wichtigen Gesellschaften beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen anders als bisher auch ohne Einverständnis der Gesellschafter gefasst werden. Ging dies bisher nur unter Verzicht auf Form und Frist durch sämtliche Gesellschafter, soll entgegen § 48 Abs. 2 GmbHG eine Fernabstimmung als mehrheitliche Abstimmung möglich sein.

Gleiches gilt für Genossenschaften und die Versammlung der Mitglieder. Dort können Beschlüsse durch die Mitglieder schriftlich und elektronisch gefasst werden, auch wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Gleiches gilt für Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats, die ebenfalls im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

Betreffend Umwandlungen wird der Bilanzstichtag von 8 Monate auf 12 Monate verlängert. Für die Zulässigkeit der Eintragung einer Umwandlung genügt es demgemäß, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Praktisch bedeutet dies, dass rückwirkende Umwandlungen zum 01.01.2020 nicht wie bisher zum 31.08.2020, sondern bis zum 31.12.2020 auf Basis der Bilanz zum 31.12.2019 durchgeführt werden können.

Betreffend Vereine und Stiftungen ist festgelegt, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt.

Fernerhin ist die Teilnahme an der Versammlung auf Zulassung durch den Vorstand mittels elektronischer Kommunikation oder schriftliche Stimmabgabe möglich.

Betreffend Wohnungseigentümergemeinschaften bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu einer Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Sämtliche genannten Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2020 mit Ausnahme der Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaften. Die für diese geltenden Regelungen sind unbefristet vorgesehen. Dies stellt eine wesentliche Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes dar.

Ansprechpartner sind, soweit Gesellschaften, Verein und Stiftungen betroffen sind, Herr Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Volker Küpperbusch, betreffend Vereine und Stiftungen Herr Rechtsanwalt und Notar Hans Bubenzer, betreffend Gesellschaften Herr Rechtsanwalt Roman Kanthak und für die Wohnungseigentümergemeinschaften Herr Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Philipp Küster.

Artikel 3 und 4 – Strafprozesse

In Art. 3 finden sich die Änderungen der Strafprozessordnung. Dort ist geregelt worden, dass Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen längstens für zwei Monate gehemmt werden können. Diese Fristen enden frühestens 10 Tage nach Ablauf der Hemmung. Gleiches gilt für die Frist der Urteilsverkündung. Verhandlungen müssen somit spätestes nach 3 Monaten und 10 Tagen fortgesetzt werden.

Art. 4 des Gesetzes hebt die bisherigen Regelungen des § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung auf, nach Ablauf der Befristung tritt der alte § 10 wieder in Kraft.

Ansprechpartner für strafrechtliche Fragen ist in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Roman Kanthak.

Artikel 5 – Änderungen im Vertragsrecht – Miete – Darlehen – Dauerverträge

Die weitestgehenden Änderungen, teilweise sehr ungewöhnlicher und weitgehender Art, finden sich in Art. 5 über die Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB und den dort geänderten Art. 240.

Dauerschuldverhältnisse

Hier findet sich zunächst ein sogenanntes befristetes Schuldenmoratorium.

Ein Verbraucher hat demnach das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, der Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts für den Verbraucher nicht möglich und diese fehlende Möglichkeit der Erbringung der Leistungen auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Gleiches gilt, falls der Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Dieses Leistungsverweigerungsrecht soll in Bezug auf alle „wesentlichen Dauerschuldverhältnisse“ gelten. Dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge des Verbrauchers erforderlich sind.

Gleiches gilt für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die ebenfalls bis zum 30.06.2020 die Leistung verweigern können aufgrund von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückfzuführen sind, wenn das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Auch dies gilt für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnissen.

Die jeweiligen Erleichterungen sollen nicht gelten, wenn sie wiederum für den Gläubiger unzumutbar sind, also insbesondere dessen angemessenen Lebensunterhalt gefährden.

Im ursprünglichen Entwurf war zunächst eine sechsmonatige Frist bis zum 30.09.2020 vorgesehen. Mit der Beschränkung auf den 30.06.2020 geht eine wesentliche zeitliche Verkürzung einher. Ist dies im Sinne der Gläubiger, darf bezweifelt werden, ob tatsächlich die Folgen der Pandemie bis zum 30.06.2020 beseitigt sind. Praktisch dürfte dies ausgeschlossen sein. Selbst wenn die gesundheitliche Krise bis dahin bewältigt sein sollte – was aus sich heraus bereits als zweifelhaft anzusehen ist – werden die wirtschaftlichen Folgen für die Verbraucher und Kleinstunternehmen deutlich über den 30.06.2020 hinausgehen. Es steht zu erwarten, dass es mehrere Monate dauert, um überhaupt die Wirtschaft wieder in den Normalbetrieb zu bringen, abgesehen davon, dass ein Zustand wie vor dem 01.03.2020 wahrscheinlich erst – wenn überhaupt – nach Jahren erreicht werden kann.

Daher sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung vor, durch die die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Regelungen bis längstens 30.09.2020 zu verlängern!

Nach meiner Einschätzung handelt es sich um eine halbherzige Regelung, die mehr schadet als hilft. Die Betreibung eines solchen Aufwands für gerade einmal drei Monate erscheint so übertrieben wie sinnlos.

Für drei Monate wäre die Zuverfügungstellung kurzfristiger Liquidität effektiver und sinnvoller. Allerdings ist aus unserer Sicht bereits jetzt zu erwarten, dass die Verlängerung bis 30.09.2020 erfolgen wird.

Ausgenommen von den Regelungen des Moratoriums sind Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sowie Arbeitsverträge. Für diese gelten gesonderte Regelungen.

Ferner ist vorgesehen, dass (auch durch Vereinbarung) zum Nachteil des Schuldners von den Regelungen nicht abgewichen werden kann.

Ansprechpartner für diese zivilrechtlichen Leistungsverweigerungsrechte und deren Abwehr sind Herr Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch, Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Thomas Schönfeld im Bereich des Handwerks und des Baus sowie Herr Rechtsanwalt Roman Kanthak.

Lizenzen

Auswirkungen auf Lizenzverträge bearbeitet Herr Rechtsanwalt Fachanwalt gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Steffen Klöne sowie Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Volker Küpperbusch.

Mietverträge

Betreffend die Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen gilt eine Sonderregelung. Hiernach kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht. Dies ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben bestehen. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind ausgeschlossen. Diese Regelungen sind auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

Auch hier gilt, dass lediglich der Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2020, ein sehr kurzer Zeitraum, betroffen ist. Hier gilt das oben Gesagte, die tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie werden ganz sicher nicht bis zum 30.06.2020 erledigt sein, sondern sich zu dem Zeitpunkt überhaupt erst richtig auswirken. Die Sinnhaftigkeit und Effektivität einer solchen Regelung dürfte von Anfang an bestenfalls fragwürdig sein. Auch hier ist eine Ermächtigung der Bundesregierung vorgesehen, eine Verlängerung bis zum 30.09.2020 vorzunehmen, auch hier erwarten wir, dass dies erfolgen wird.

Die Kündigung wegen solcher Schulden der drei bzw. sechs Monate bleibt bis zum 30.06. bzw. 30.09.2022 ausgeschlossen. Der Mieter hat also die Zeit, die innerhalb der drei/sechs Monate angefallenen Mietschulden binnen der weiteren zwei Jahre (zusätzlich zu den sowieso „normal“ geschuldeten Mieten) zu bezahlen, ohne in die Gefahr einer Kündigung zu geraten. Nicht umfasst sind demgemäß Mieten vor dem 01.04.2020 oder nach dem dem 01.07.2020 bzw. nach Verlängerung dem 01.10.2020

Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher oder Unternehmer ist.

Ansprechpartner für Fragen des Mietrechts ist in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Philipp Küster.

Darlehensverträge

Weitere Regelungen gelten im Darlehensrecht, hier allerdings wiederum lediglich für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Dort werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 3 Monaten gestundet, wenn der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, die vertraglichen Zahlungen gemäß der vereinbarten Regelung weiter zu erbringen

Hier ist den Vertragsparteien aber erlaubt, abweichende Vereinbarungen, insbesondere mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen vorzunehmen.

Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit sind bis zum Abschluss der Stundung (also auch hier zunächst bis zum 30.06.2020!) ausgeschlossen. Abweichungen hiervon dürfen zu Lasten des Verbrauchers nicht vereinbart werden.

Der Darlehensgeber soll den Verbrauchern ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelungen und mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten, was auch durch Fernkommunikationsmittel (also telefonisch oder per Internet/E-Mail) genutzt werden können.

Wenn eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020 nicht zustande kommt, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Zahlungen wird auf diese Frist hinausgeschoben. Die Erleichterungen gelten nicht, wenn dem Gläubiger wiederum unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls dies nicht zumutbar ist.

Die Ermächtigung der Bundesregierung geht hier noch weiter. Zunächst kann sie wiederum ohne Zustimmung des Bundesrates den genannten Zeitraum bis zum 30. September 2020 und die in § 3 Absatz 5 geregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate erstrecken

Ansprechpartner für Fragen des Darlehensrechts und der entsprechenden Leistungsverweigerungsrechtes in unserer Kanzlei sind Herr Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch sowie Herr Rechtsanwalt Roman Kanthak.

Abschließend ist jedoch eine sehr weitreichende Regelung enthalten, die zeigt, dass die Krise als länger andauernd gesehen wird. Soweit erforderlich, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch (weitere!) Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortbestehen (§ 4 Abs. 2).

Es ist also keinesfalls ausgeschlossen, sondern sogar bereits heute vorgesehen und nicht unwahrscheinlich, dass die Regelungen auch über den 30.09.2020 hinaus fortbestehen, sollte die (zu erwarten schwerwiegende) wirtschaftliche Krise nicht in der Zeit zwischen dem 30.06.2020 und dem 30.09.2020 absehbar enden!

Artikel 6 – In Kraft treten und Befristung

Art. 6 befasst sich dann mit der Inkraftsetzung sowie dem Ablauf der Regelungen.

Art. 1 mit den Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten tritt zum 01.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft.

Art. 2 mit den Maßnahmen zur Erleichterung der Versammlungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrechts tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft (hieraus lässt sich wohl herauslesen, dass auch § 6 bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaften und der Fortsetzung der Bestellung des Verwalters und des Wirtschaftsplans zum 31.03.2021 wieder endet – dies ist bedauerlich, die Fortsetzung wäre insgesamt dauerhaft wünschenswert und sinnvoll).

Art. 3 mit den Regelungen zur Strafprozessordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ein Jahr später wieder außer Kraft und wird danach durch die ursprüngliche Regelung wieder ersetzt.

Art. 5 mit den Regelungen zum EGBGB tritt am 01.04.2020 in Kraft. Art. 240 des EGBGB tritt dann am 30.09.2022 wieder außer Kraft. Dazwischen wird sich zeigen, ob und wie lange und in welchem Umfang die Bundesregierung die Verlängerungsmöglichkeiten nutzen wird.

Zusammengefasst sind die Ideen eines weitgehenden Schuldnermoratoriums, welches zunächst nicht auf Verbraucher beschränkt war und auch sofort bis zum 30.09.2020 für alle auf der Corona-Krise basierenden Leistungsschwierigkeiten gelten sollten, eine sehr weitgehende und mutige Regelung, die aber sehr wesentlich in das Eigentum und die Vertragsfreiheit eingreift..

Mit den erfolgten Einschränkungen und angesichts der Tatsache, dass vielfältige Ausnahmen und große Interpretationsschwierigkeiten bestehen, wird die Wirkung des Gesetzes geringfügig bleiben, jedenfalls aber erheblichen Beratungsbedarf aufgrund extremen Interpretationsspielraumes im jeweiligen Einzelfall erzeugen. Egal, auf welcher Seite Sie stehen, wir helfen Ihnen, Ihre Rechte auch angesichts dieser unbekannten und sehr abrupt entworfenen und verabschiedeten Regelungen zu wahren.

Über den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens und mögliche Änderungen werden wir Sie ebenso wie über weitere Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung unterrichtet halten.

Für Fragen einzelner Fälle stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner ebenso wie alle anderen Anwälte unserer Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Betreffend die arbeitsrechtliche Problematik der Fragen rund um die Einführung von Kurzarbeit, Änderungen von Regelungen des Kurzarbeitergeldes sowie des Kündigungsschutzes sowie weiterer arbeitsrechtlicher Frage wird es in Kürze gesonderte Veröffentlichungen geben.

Gleiches gilt für die finanziellen Hilfemöglichkeiten und durch Bund und Länder errichteten Sondervermögen und Fonds. Hierfür stellen wir eine Linkliste zusammen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie und unter 0521 966570 an oder wenden Sie sich an die genannten verlinkten Ansprechpartner. Die Kontaktdaten können Sie unmittelbar dort entnehmen.

Über den Autor

Volker Küpperbusch

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