Hinweisbeschluss des BGH zum VW-Abgasskandal erhöht Chancen auf Schadensersatz

Ansprüche können auch 2019 noch durchgesetzt werden

Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 225/17 hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), einen brisanten Hinweisbeschluss zu einem Verfahren im VW-Abgasskandal veröffentlicht.

Vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundesgerichtshofs sind vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind, mit einem Sachmangel behaftet, weil die Gefahr besteht, dass dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen wird.

Der BGH positioniert sich im VW-Abgasskandal damit auf Seiten der Geschädigten. Durch diesen Beschluss haben sich ihre Chancen auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG massiv erhöht.

Die Volkswagen AG versucht derzeit zwar die Bedeutung dieses Beschlusses herunterzuspielen. Dem muss aber entschieden widersprochen werden, denn der Volkswagen AG werden durch die Ausführungen des BGH zentrale Argumentationsgrundlagen entzogen.

So bestreitet die Volkswagen AG beispielsweise bis heute, dass den Käufern der betroffenen Diesel-Fahrzeuge ein Vermögensschaden entstanden ist. Wenn aber die entsprechenden Fahrzeuge nach Ansicht des BGH mit einem Sachmangel behaftet sind, ist den Geschädigten mit dem Kauf auch ein Vermögensschaden entstanden, da diese den vollen Kaufpreis für ein mangelhaftes Fahrzeug bezahlt haben. Ihre bisherige Argumentation kann die Volkswagen AG daher nicht mehr aufrechterhalten.

Weiterhin geht der BGH auch davon aus, dass die in den Fahrzeugen eingebauten Abschalteinrichtungen nach EU-Recht unzulässig und damit rechtswidrig sind. Auch dies wurde von der Volkswagen AG bis heute bestritten.

Klagen sind auch 2019 möglich

Wenn auch Ihr Fahrzeug vom VW-Abgasskandal betroffen ist, raten wir Ihnen Ihre Ansprüche spätestens jetzt zu prüfen und VW zu verklagen. Die Ansprüche sind auch 2019 noch nicht verjährt und können klageweise noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden.

Zögern Sie also nicht, uns auch in diesem Jahr noch auf das Thema anzusprechen! Herr Rechtsanwalt Kanthak, wie auch Herr Rechtsanwalt Küster stehen Ihnen hierfür zur Verfügung.

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Roman Kanthak

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