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OLG Hamm: Wenigfahrer haben keinen Anspruch auf einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall

Weit verbreitet ist die Annahme, dass Unfallverursacher stets für die Mietwagenkosten aufkommen müssen, die dem Geschädigten während der Zeit entstehen, in der sich das Fahrzeug zur Reparatur in der Werkstatt befindet.

Streitpunkt Mietwagenkosten

Tatsächlich stellen die Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall aber oftmals einen Streitpunkt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dar. Denn die Mietwagenkosten sind nur unter den Geboten der Schadenminderung und der Wirtschaftlichkeit von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Streit entsteht zum einen hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten. Geschädigte können beispielsweise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn sie einen Mietwagen zu einem sog. Unfallersatztarif anmieten, da die Mietwagenpreise in diesem Zusammenhang häufig beträchtlich höher sind, als auf dem regulären Markt für Mietfahrzeuge. Auch durch die Anmietung eines im Vergleich zum eigenen Fahrzeug größeren und teureren Ersatzfahrzeuges können Geschädigte gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen.

Der konkrete Fall

Das OLG Hamm hat sich nun aktuell mit der Frage befasst, ob auch derjenige Geschädigte, der mit dem Ersatzfahrzeug nur geringe Strecken zurücklegt oder das Fahrzeug nur selten benötigt, einen Anspruch auf die Erstattung der Mietwagenkosten hat.

In dem konkreten Fall hatte der 76jährige Kläger für 11 Tage einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall angemietet, wodurch Kosten in Höhe von ca. 1.230 € entstanden sind. In diesem Zeitraum legte der Kläger mit dem Mietwagen eine Gesamtfahrstrecke von 239 km zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass eine tägliche Fahrbstrecke von unter 20 km einen erheblichen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht bietet, weil der Geschädigte dann offensichtlich nicht auf die tägliche Verfügbarkeit eines Fahrzeuges angewiesen sei. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Mietwagenkosten in Höhe von ca. 111 € täglich, die zu erwartenden Kosten für die Fahrten mit einem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln um ein Vielfaches übersteigen.

Unsere Empfehlung

Nach einem Verkehrsunfall sind viele Rechtsfragen zu berücksichtigen und leicht können dem Geschädigten Kosten entstehen, die er später nicht (in voller Höhe) erstattet bekommt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich nach einem Verkehrsunfall von uns fachmännisch beraten zu lassen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche vertrauensvoll in unsere Hände zu geben.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Kanthak als Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht und trägt dafür Sorge, dass Ihre Ansprüche umfassend durchgesetzt werden.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt Roman Kanthak
Roman Kanthak

Herr Rechtsanwalt Kanthak ist Ihr Ansprechpartner im Zivilrecht und im Strafrecht. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei im Verkehrsrecht. Herr Kanthak vertritt Sie im Verkehrszivilrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht sowie als Verteidiger in Verkehrsstrafsachen. Außerdem ist Herr Kanthak im allgemeinen Zivilrecht für Sie tätig.

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