Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen für Profifußballer aufgrund der Eigenart der vertraglich von ihnen geschuldeten Leistung.
Unsere Berichterstattung 2016
Grundsätzlich sollen Arbeitnehmer vor der Unsicherheit eines befristeten Arbeitsverhältnisses geschützt werden, weswegen Arbeitsverhältnisse, die länger als zwei Jahre bestehen, nur mit einem Sachgrund befristet werden dürfen (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ein sachlicher Grund kann in der Eigenart der vertraglich geschuldeten Leistung bestehen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG)
Wir vertraten erfolgreich die Auffassung, dass die Besonderheiten, welche nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts in Mainz (Urteil vom 17.02.2016 – 4 SA 202/15) in der vertraglich geschuldeten Leistung eines Profifußballers zu sehen sind und welche es (gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) rechtfertigen, dessen Arbeitsvertrag wiederholt zu befristen, eben auch nur bei diesen besonderen Arbeitnehmern vorliegen können. Auf den „normalen“ Arbeitnehmer des Fußballvereins – sei dieser in der dritten Liga oder einer der Top-Clubs – sollten diese Möglichkeiten zur Befristung jedoch nicht übertragbar sein.
Urteil des BAG vom 16.01.2018
Diese oben erwähnte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist mit aktuellem Urteil vom 16.01.2018 durch das Bundesarbeitsgericht ( 7 AZR 312/16) bestätigt worden. Als Grund für die besondere Zulässigkeit von weiteren Befristungen wurden die ständigen sportlichen Höchstleistungen genannt, die von Profispielern erwartet und geschuldet werden, welche diese jedoch nur für eine begrenzte Zeit erbringen können. Diese Besonderheit der Arbeitsleistung eines Profifußballers begründet in aller Regel ein berechtigtes Interesse der Vereine an der Befristung und stellt einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG dar.
Dieses Grundsatzurteil bestätigt demnach nicht nur die ständige Praxis aller deutschen Profivereine, ihre Spieler lediglich befristet zu verpflichten. Es bestätigt auch unsere, von dem Arbeitsgericht Paderborn anerkannte Auffassung – nämlich dass sich diese besondere rechtliche Bewertung von Arbeitsverhältnissen keinesfalls auf die „normalen“ Arbeitnehmer übertragen lässt, welche jeder Verein – genauso wie den Profifußballer – beschäftigt.