Bildungsurlaub für Arbeitnehmer – der unbekannte „Urlaubs“-anspruch

Das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflich und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“ ist vielen unbekannt. Es regelt, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzlich 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr hat:

„§ 1 Abs. 1 AWbG
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts."

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Hierunter fallen u. a. auch Heimarbeiter.

Der Anspruch beträgt 5 Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden, wenn eine anerkannte Bildungsveranstaltung länger als 5 Tage andauert (jedoch nicht länger als 10 Arbeitstage) oder zwei Bildungsveranstaltungen in engem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Wichtig ist immer, dass die Bildungsveranstaltung, die besucht werden soll, anerkannt ist.

Einschränkungen ergeben sich anhand der Größe des Betriebes/der Dienststelle. In Betrieben, in denen weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht kein Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers aus diesem Gesetz entfällt auch, wenn der Betrieb nicht mehr als 50 Beschäftigte zählt und bereits 10 % der Belegschaft den Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben.

Was ist zu tun?

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung zu informieren und folgende Informationen zu erteilen:
  • Zeitraum und Dauer der Bildungsveranstaltung
  • Unterlagen über die Bildungsveranstaltung, insbesondere:
  • der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung
  • das Programm der Bildungsveranstaltung:
  • Zielgruppe
  • Lernziele
  • Lehrinhalte
  • zeitlicher Ablauf

Der Arbeitgeber hat dann 3 Wochen Zeit, den Anspruch des Arbeitnehmers schriftlich abzulehnen und dies zu begründen. Lehnt er den Anspruch nicht innerhalb dieser 3-Wochen-Frist ab, gilt der Antrag als genehmigt.

Der Arbeitgeber kann gemäß § 5 Abs. 2 AWbG die beantragte Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt/-raum ablehnen, wenn zwingende betriebliche/dienstliche Belange oder aber Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerweiterbildung aus anderen – als den vorgenannten – Gründen ab, so hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verweigerung die Möglichkeit, dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass er gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnimmt. Tut er dies, darf der Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Genehmigung/Freistellung an der Bildungsveranstaltung teilnehmen.

Über den Autor

Michael Niebuhr

Herr Niebuhr ist Mitarbeiter der Kanzlei und unterstützt seit über 20 Jahren unser Expertenteam im Arbeitsrecht. Außerdem ist er Referent und Autor zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Themen

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