Das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes in der Forstverwaltung
Das Arbeitsgericht Bonn gab am 09.08.2017 der Klage eines bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Ehepaars statt. Die Eheleute sind Angestellte des Landes Nordrhein-Westfalen und in der regionalen Forstverwaltung beschäftigt. Auf die Angestellten des Landes ist grundsätzlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anwendbar (TV-L). Dieser trifft für die Beschäftigten im forstlichen Außendienst in § 48 TV-L Sonderregelungen. Unabhängig von den Sonderregeln ist das Verhalten des Landes Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber zusätzlich immer an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu messen. Der vorliegende Fall gibt hierfür ein einleuchtendes Beispiel.
Recht auf zweiten Schäferhund am Arbeitsplatz?
Die Eheleute sind Halter eines 10-jährigen Schäferhundes. Diesen Hund konnten sie bisher mit in den Dienst bringen. Als die Beschäftigten anzeigten, sie würden einen weiteren Schäferhund anschaffen und ebenfalls zum Dienst mitbringen, hat das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber dies ausdrücklich untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Jagdhunde im Forstamt gestattet seien und ein Schäferhund kein Jagdhund, sondern ein Hütehund sei. Die Beschäftigten beriefen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Forstämtern des Landes die Beschäftigten ebenfalls Hunde mitbringen durften, die keine Jagdhunde seien. Dieses Argument hielt das Land Nordrhein-Westfalen für nicht tragfähig, da davon ausgegangen wurde, dass jedes Forstamt eigenständig regeln könne, inwiefern Beschäftigte welche Hunde mit zum Dienst bringen dürften, da dies lediglich in das Hausrecht des jeweiligen Forstamtsleiters falle. Auch der aktuell im Dienst „zugelassene“ 10-jährige Schäferhund würde lediglich aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet werden, woraus kein Anspruch erwachse, den neuen Hund mitzubringen.
Gleichbehandlungsgrundsatz – Maßstab auf Landesebene zu setzen
Das Arbeitsgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 09.08.2017 (Az. 4 Ca 181/16) das erteilte Verbot als rechtswidrig angesehen. Denn der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der verlangt, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, auch gleich zu behandeln, beanspruche landesweite Geltung. Da nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land Nordrhein-Westfalen der Arbeitgeber sei, weswegen das Land für die Forstverwaltung in ihrer Gesamtheit verantwortlich ist, hätte eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter sachlich begründet werden müssen. Da dies unterblieben sei, indem fehlerhaft darauf abgestellt wurde, dass dies allein im Hausrecht des jeweiligen Forstamtsleiters liege, sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden.