Die genaue Begründung ist bisher noch nicht veröffentlicht, da das Urteil vom 13.12.2016 nur im Rahmen einer Presseerklärung, nicht jedoch in einer begründeten Urteilsfassung veröffentlicht ist.
Damit weicht das Bundesarbeitsgericht von den zunächst getroffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 12.01.2015, Az.: 9 Ta BV 51/14 sowie des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2014, Az.: 14 BV 103/13 ab und hebt diese teilweise auf.
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Schlingmann vertritt im Bereich der Industrie, des Handels und der Dienstleistung eine Vielzahl von Betriebsräten im Rahmen von Verhandlungen mit Arbeitgebern über Betriebsvereinbarungen und bei betrieblichen Umstrukturierungsprozessen (Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen) in Einigungsstellenverfahren und vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.