Landgericht Bielefeld bestätigt Verbot der irreführenden Werbung von „abfindungsheld.de“
Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 01.08.2017 durch Urteil vom 12.12.2017 bestätigt – Verbot bleibt bestehen
Der u.a. durch Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Steffen Klöne aus der Kanzlei Stracke Bubenzer in Bielefeld vertretene Anwaltverein Bielefeld e.V. hat das Portal „Abfindungsheld.de“ der Legal Hero GmbH zeitnah nach Markteintritt der Legal Hero GmbH überprüft und dabei festgestellt, dass eine Vielzahl von dortigen Werbeaussagen irreführend und rechtswidrig sind. Gleiches gilt für das Facebook Angebot des Unternehmens. So wurden etwa erfundene Bewertungen angeblich abgeschlossener Verfahren ebenso aufgefunden wie Aussagen, „Abfindungsheld.de“ fertige individuelle Kündigungsschutzklagen oder gar, sei „günstiger als jeder Anwalt“.
Nachdem trotz außergerichtlicher Aufforderung die Unterlassung dieser Handlungsweisen nicht erfolgte, sondern durch die Kanzlei Römermann Rechtsanwälte AG aus Hannover für „Abfindungsheld“ ausdrücklich abgelehnt wurde, hat das Landgericht Bielefeld auf Antrag des Anwaltverein Bielefeld mit Beschluss vom 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17 insgesamt neun Werbeaussagen von „Abfindungsheld.de“, darunter einige Kernaussagen des Angebots verboten.
Der Widerspruch der Rechtsanwälte Römermann für die Legal Hero GmbH und deren Geschäftsführer wurde durch das Landgericht Bielefeld nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.12.2017 vollständig zurückgewiesen.
Damit bleibt es bei dem Verbot auch bezüglich der vier von Abfindungsheld zunächst nicht ohnehin als rechtswidrig anerkannten Werbeaussagen.
Die Seite wurde zwischenzeitlich bereits umgestellt und angepasst. Es wird geprüft, ob sie die Vorgaben des Landgerichts einhält.
Das Verfahren zeigt, dass sich Legal Tech Unternehmen insbesondere im Bereich des Angebots gegenüber Verbrauchern darauf einstellen müssen, dass die plakativen und häufig zumindest fragwürdigen oder wie hier eindeutig rechtswidrigen Werbeaussagen geprüft und im Ernstfall auch gerichtlich untersagt werden. Das klassische Wettbewerbsrecht gilt auch dort.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter von „Abfindungsheld.de“ angekündigt, bezüglich der angegriffenen Punkte vor dem 4. Senat in Hamm in Berufung zu gehen.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren finden Sie im Blog der Dr. Stracke, Bubenzer Partner Rechtsanwälte PartG m.b.B. unter www.bielefelder-rechtsanwälte.de
Steffen Klöne
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
- Gewerblichen Rechtsschutz
- Urheber- und Medienrecht
Dr. Stracke, Bubenzer & Partner
Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Marktstr. 7, 33602 Bielefeld
E-Mail: kloene@ra-stracke.de