BAG verneint den Anspruch auf die 40,00 € - Verzugskostenpauschale
Wenn ein Schuldner nicht zahlt, ist das für den Gläubiger, der einen Anspruch auf diese Zahlung hat, äußerst ärgerlich. Um diesen Problemen der mangelnden Zahlungsmoral zu begegnen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2014 neue gesetzliche Regelungen geschaffen. Diese ermöglichen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, dass der Gläubiger von seinem säumigen Schuldner – sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt – eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € verlangen kann.
In der Rechtsprechung war lange Zeit umstritten, ob auch ein Arbeitnehmer bei verspäteten oder unvollständigen Zahlungen seines Arbeitgebers diese 40,00 €-Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) einfordern kann. Nun hat sich am 25.09.2018 das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dieser Frage beschäftigt und ist in dem Rechtsstreit 8 AZR 26/18 zu der Erkenntnis gelangt, dass im Arbeitsrecht kein Anspruch auf die Verzugspauschale bestehe.
Das BAG hat ausgeurteilt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verzugspauschale habe. Grundsätzlich findet § 288 Abs. 5 BGB auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Daher haben mehrere Landesarbeitsgerichte die Verzugskostenpauschale den Arbeitnehmern jeweils auch zugesprochen. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch (hierbei handelt es sich um die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) erstinstanzlich aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB). Bislang liegt jedoch die vollständige Urteilsbegründung des BAG noch nicht vor.
Was sind materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche?
Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch betrifft den Ersatz von Kosten, die aufgrund der Rechtsverfolgung entstanden sind, aber selbst keine Prozesskosten sind. Er betrifft beispielsweise die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Tätigkeit vor dem Prozess. Um einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verwirklichen zu können, bedarf es einer Anspruchsgrundlage aus dem materiellen Recht, das heißt aus einem Gesetz, das nicht das Prozessrecht regelt. Ein solcher Anspruch kann sich z. B. aus Vorschriften zum Schadensersatz ergeben. Klassische Fälle, in denen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bestehen, sind der Schuldnerverzug oder das Bestehen von sonstigen Schadensersatzansprüchen, z. B. aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten.
12a ArbGG – was regelt diese Bestimmung?
Das BAG stützt seine Entscheidung auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Bei § 12a ArbGG handelt es sich um eine besondere Kostentragungsregelung für das Arbeitsrecht. Diese Regelung sieht vor, dass im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht keine Kostenerstattung stattfindet; dies bedeutet: Jede Partei hat die ihr entstehenden Kosten selbst zu tragen – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits!
Warum diese Besonderheit im Arbeitsrecht?
Diese Regelung hat sozialpolitische Gründe und ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsgerichtsprozess typischerweise als der sozial Schwächere dem sozial stärkeren Arbeitgeber gegenüber steht. Es sollte mit dieser Regelung daher versucht werden, das Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht kostengünstig und vom Prozessrisiko her überschaubar zu gestalten. Daher gibt es auch gewisse Kostenprivilegien im Arbeitsgerichtsprozess (so fallen beispielsweise keine Gerichtskosten an, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt wird). Die vorgenannte Kostenregelung zielt im Wesentlichen darauf ab, dass der sozial schwächere Arbeitnehmer von vornherein die Sicherheit hat, immer nur die Kosten tragen zu müssen, die er selbst aufwendet. Hierneben besteht auch in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, so dass der Arbeitnehmer sich selbst vertreten und damit frei entscheiden kann, ob er Kosten für einen Anwalt aufwendet oder nicht. In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht und in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG hingegen zwingend vertreten lassen und darf den Prozess nicht alleine führen. Da er also zwingend ab der zweiten Instanz einen Rechtsanwalt mit der Führung des Verfahrens beauftragen muss, wäre es unbillig, wenn dann ein Kostenerstattungsanspruch verneint würde. Daher findet in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei zweit- und drittinstanzlichen Verfahren auch eine Kostenausgleichung statt, d. h. die unterlegene Partei hat auch die Kosten der obsiegenden Partei (ggf. anteilig) zu tragen.
Fazit
Mit der Entscheidung des BAG ist die Frage nach der Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht erst einmal höchstrichterlich geklärt. Ob diese Entscheidung zu eindimensional am § 12a ArbGG ausgelegt ist und ggf. europarechtliche Intentionen unterläuft, wird sich irgendwann in Zukunft zeigen.