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Brauche ich eine Genehmigung? – Nebentätigkeit des Beamten im Ruhestand

Ruhestandsbeamte haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung grundsätzlich anzuzeigen. Der Dienstherr kann solch eine Beschäftigung untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Zeitraum, in welchem diese Tätigkeit angezeigt werden muss, beträgt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 5 Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund Erreichens der Altersgrenze nur 3 Jahre.

Die Nebentätigkeit des Beamten

Nebentätigkeit eines Beamten kann sowohl die Wahrnehmung eines Nebenamtes als auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sein.

Beide Formen zeichnet aus, dass sie sich auf Aufgabenkreise beziehen, die nicht Bestandteil des Hauptamtes des Beamten sind. Das Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten, sowie auch der Landes- und Kommunalbeamten zeichnet sich durch Komplexität aus. Eine Vielfältigkeit von Nebentätigkeitsunterarten werden gesetzlich bestimmt. Ebenso werden Bereiche normiert, die genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bestimmen.

Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität des Nebentätigkeitsrechts gibt es zahlreiche Probleme, die in der Rechtsprechung ihre Konturen erhalten haben. In diesem Beitrag soll ein Thema fokussiert werden, welches uns in unserer Praxis zunehmend begegnet: Der Beamte, der wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wurde und lediglich die Mindestversorgung erhält und welcher seine geringe Versorgung durch Nebentätigkeit aufstocken möchte.

Ruhestandsbeamte in Nebentätigkeit

Für den Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt wird, sind folgende Informationen wichtig:
Eine Genehmigung ist gemäß § 41 BeamtStG nach Beendigung des Beamtenverhältnis für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erforderlich. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach § 41 S. 1 BeamtStG. Nach der gesetzlichen Regelung ist diese nur erforderlich, wenn die dienstliche Tätigkeit, die als aktiver Beamter ausgeübt wurde, im Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit steht und durch diese dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Diese Formulierung mag viele Beamte dazu verleiten, davon auszugehen, dass Ihre Nebentätigkeit nicht anzeigepflichtig sei. Hierfür ist das Folgende zu beachten:
Die Nichtbefolgung der Anzeigepflicht nach § 41 S. 1 BeamtStG ist ein Dienstvergehen, welches mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann. Im eigenen Interesse sollte der Beamte also im Zweifelsfall besser anzeigen, anstatt sich auf die eigene Einschätzungen zu verlassen.
Der Grund für die Genehmigungsfreiheit der Betätigung im Ruhestand ist der Folgende:
Beamte (oder auch Richter) im Ruhestand haben keine Dienstleistungspflicht mehr. Dadurch verändern sich Inhalt und Ausmaß der Pflichtenstellung. Die beamtenrechtliche Grundpflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, ist weggefallen. Folgend dem Wegfall dieser Verpflichtung, das Hauptamt mit voller Hingabe auszufüllen, darf ein Ruhestandsbeamter seine Schaffenskraft also vollumfänglich auch anderen Betätigungen zuwenden.

Eine Grenze findet dies darin, dass auch im Ruhestand der Beamte sich noch in demselben Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn befindet und eine fortwirkende Pflichtenbindung besteht. Soweit dies dienstliche Interessen erfordern, können deswegen die Grundrechtsbetätigungen des Beamten – auch die hier tangierten Grundrechte des Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 Abs.1 GG beschränkt werden (vgl. Artikel 33 Abs. 5 GG; siehe auch BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02). Daraus ergibt sich, dass auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Beamte sein dienstlich erlangtes Amtswissen nicht privat verwerten darf. Dies würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsbeamtentums potentiell beeinträchtigen. Um dieser Gefahr zu begegnen wird der Dienstherr ermächtigt, die Ruhestandsbetätigung seines Beamten zu untersagen, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Hierfür wird auf Landesebene eine Übergangsfrist festgelegt, nach welcher der Beamte nicht mehr anzeigepflichtig und der Dienstherr nicht mehr untersagungsermächtigt ist. Dies findet seinen Grund darin, dass man davon ausgeht, dass nach dem Ablauf einer gewissen Zeit das dienstlich erlangte Amtswissen nicht mehr fortwirken kann. Diese Übergangsfrist kann aufgrund von unterschiedlichen Zurruhesetzungsgründen unterschiedlich ausgestaltet sein. Beispielsweise gilt sie für Ruhestandsbeamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Ruhe gesetzt worden sind, für 5 Jahre (vgl. § 52 Abs. 5 LBG NRW), während nach Erreichen der Altersgrenze lediglich 3 Jahre „Karenzzeit“ anfallen.

Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als Untersagungsgrund

Ausreichend für eine Untersagung gemäß § 41 S. 2 BeamtStG ist es, dass seitens des Dienstherrn der begründete Anschein wahrgenommen wird, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Rechtspflege entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1989 – 6 C 52.87; Urteil vom 04.05.2017 – 2 C 45.16).

Für den jeweiligen Ruhestandsbeamten ist also das Folgende essentiell:
Vor jeder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit sollten die beamtenrechtlichen Vorschriften konsultiert werden. Wenn ein Zusammenhang zu der früheren dienstlichen Tätigkeit besteht, sollte keinesfalls das Risiko eingegangen werden, auf eine Anzeige beim Dienstherrn zu verzichten.

Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe vertreten eine Vielzahl von Beamten im Nebentätigkeitsrecht. Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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