‹ zurück

Aussetzung im Patentprozess in Düsseldorf

Erfolg für Heiler Sportplatzbau aus Bielefeld

In einem von unseren Bielefelder Rechtsanwälten gemeinsam mit Düsseldorfer Patentanwälten vertretenen Verfahren vor der Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf hat das Bielefelder Unternehmen heiler GmbH & Co. KG Sportplatzbau einen prozessual beachtlichen Teilerfolg verbuchen können.

Hierüber berichten die beteiligten Patentanwälte Michalski Hüttermann & Partner aus Düsseldorf in ihrem blog am 20.12.2017 ebenfalls

Patentprozess, Widerklage und Aussetzung des Verfahrens

Nachdem die Klägervertreter der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek aus Düsseldorf gegen den Hersteller der Maschinen noch im Frühjahr im Rahmen eines Anerkenntnisses durch das zunächst ebenfalls angegriffene Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland auf der Homepage einen Teilerfolg für deren Mandantin vermelden konnten, konnten wir dem Gericht für unsere Mandantschaft – die nicht bereit war, sich ohne Prüfung der Schutzfähigkeit einem Unterlassungsbegehren zu unterwerfen – verdeutlichen, dass die Einwendungen unserer Mandantschaft ausreichen, um den Prozess bis zur Entscheidung über den Bestand der Schutzrechte einstweilen auszusetzen. Die Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf hat das Verfahren mit dem Aktenzeichen 4b O 113/16 mit Beschluß vom 19.12.2017 ausgesetzt. In einer Konstellation wie dieser ein wichtiger Zwischenerfolg.

Der Fall und das Verfahren

Die Inhaberin eines Patentes für Maschinen zur Verlegung sogenannter Hybridrasenflächen, die zwischenzeitlich auf vielen Plätzen von Bundesligavereinen und z.B. auch der Schüco Arena in Bielefeld, weitläufig bekannt als Bielefelder Alm, für beste Bespielbarkeit des Platzes auch unter schwierigen Bedingungen sorgen, die Firma Sisgrass B.V. aus den Niederlanden, hat geltend gemacht, eine von der im Sportplatzbau bundesweit tätigen und bekannten Bielefelder Fa. Heiler Sportplatzbau für die Verlegung solcher Hybridrasen genutzte Maschinentechnologie verletze die Rechte an dem Europäischen Patent und einem ebenfalls eingetragenen Deutschen Gebrauchsmuster.

Gegen das Europäische Patent und das Deutsche Gebrauchsmuster sind von der Patentanwaltskanzlei Michalski Hüttermann aus Düsseldorf und dort Patentanwalt Dr. Schulz für die Fa. Heiler Einspruch vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bzw. Löschungsantrag vor dem Deutschen Patent – und Markenamt (DPMA) eingelegt worden, weil die Technologie aus Sicht der Fa. Heiler bereits vor Anmeldung genutzt wurde bzw. bekannt war. Es wird damit angestrebt, diese Rechte zu löschen und damit eine freie zukünftige Nutzung zu erreichen.

Im Verletzungsverfahren wegen angeblicher Verletzung der Schutzrechte haben wir gemeinsam mit der auch dort beauftragten Patentanwaltskanzlei die Aussetzung des Verfahrens erreichen können. Das Landgericht Düsseldorf hat das Verfahren wegen Gebrauchsmuster und Patent gleichzeitig ausgesetzt, so dass der Verletzungsprozeß erst nach Prüfung durch das Europäische Patentamt bzw. das Deutsche Patent- und Markenamt und Bestand der Schutzrechte fortgeführt wird. Mit dem Aussetzungsbeschluß hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass die zuständige Kammer selbst jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgeht, dass die Schutzrechte gegenüber dem von der Fa. Heiler geltend gemachten Stand der Technik sicher Bestand haben werden.

Die Aussetzung innerhalb eines solchen Verfahrens nur Aufgrund von Zeugen und Fotos und einer nur so beweisbaren offenkundigen Vorbenutzung nach einer mehrstündigen Verhandlung vor der hochspezialisierten Patentkammer 4b in Düsseldorf ist – da nicht der sonst geforderte schriftliche Stand vorliegt – ungewöhnlich und damit ein Erfolg, der möglicherweise zukünftig zu anderen prozessualen Möglichkeiten führt. Diese Aussetzung ist prozessual erreicht worden, indem eine sogenannte konnexe Widerklage erhoben wurde, die zu einer untrennbaren Verknüpfung geführt hat, so dass das Gericht einheitlich sowohl wegen Patent als auch Gebrauchsmuster aussetzen musste, nachdem zusätzlich mit den vorhandenen Beweismitteln hinreichend wahrscheinlich dargelegt werden konnte, dass jedenfalls nicht feststeht, dass die Technologie wie sie durch Patent und Gebrauchsmuster geschützt werden soll, schutzfähig ist. Dem könnte der sogenannte Stand der Technik entgegenstehen, worüber nicht das Gericht, sondern Patentämter nun zu entscheiden haben. Am Ende könnte statt einer Untersagung der Nutzung sogar das Gegenteil, nämlich die Löschung der Schutzrechte stehen.

Es lohnt sich also auch in komplexen Verfahren in Patent- oder Markenverfahren vor den Gerichten, die prozessualen Mittel der Zivilprozessordnung auszuschöpfen, um vorschnelle Entscheidungen zu verhindern. Dies gilt nicht nur in einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern auch in Hauptsacheprozessen.

Als Bielefelder Rechtsanwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz vertreten Rechtsanwalt Volker Küpperbusch und Rechtsanwalt Steffen Klöne bundesweit Unternehmen in Verfahren und Prozessen um gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Patente und Designs.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

KONTAKT

Marktstr. 7 • 33602 Bielefeld
Telefon (0521) 966 57-0
Telefax (0521) 966 57-66
E-Mail info@ra-stracke.de

PRAXISZEITEN

Montag – Donnerstag
8.00-18.00 Uhr
Freitag 8.00-14.00 Uhr
im übrigen nach Vereinbarung

HYGIENEHINWEISE

Aktuelle Hygienemaßnahmen der Kanzlei aufgrund der Corona-Pandemie [mehr Infos]