Relevanz für Beurteilung und Beförderung
Beamte in der Deutschen Bundespost
Früher war die Deutsche Bundespost ein großer Arbeitgeber und beschäftigte eine Vielzahl von Beamten. Auch heute noch gibt es eine beträchtliche Zahl von sogenannten „Postbeamten“ – im technischen und im nichttechnischen Verwaltungsdienst. Da in diesem Zweig die Neueinstellungen und Verbeamtungen jedoch vor vielen Jahren eingestellt wurden, wird es in nicht allzu ferner Zeit keine Postbeamten mehr geben.
Die Deutsche Bundespost wurde aufgrund des Postumwandlungsgesetzes vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325, 2339) aufgelöst. Die zahlreichen Beamten auf Lebenszeit, die damals dort beschäftigt waren, wurden damit jedoch nicht arbeitslos. Dienstherr dieser Beamten war nicht die sich in einer Umorganisation befindliche Post, sondern die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin. Deswegen bedingte die Auflösung der Deutschen Bundespost nicht die Beendigung der Dienstverhältnisse der damaligen Postbeamten. Denn das Dienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland blieb bestehen. Für viele Beamte musste jedoch ein neues Betätigungsfeld gefunden werden.
Die Beamten nach der Privatisierung
Viele Beamte begrüßen dies. Sie haben Spaß an den anspruchsvollen Tätigkeiten. Beurlaubte Beamte erhalten oft eine höhere Entlohnung im tariflichen oder außertariflichen Anstellungsverhältnis. Ebenfalls muss eine höherwertige Verwendung zugunsten des Beamten bei der Beurteilung berücksichtigt werden (vgl. Beschluss OVG NRW v. 18.06.2015 – 1 B 384/15; grundsätzliche Vermutung, dass ein Beamter, wenn er über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt und der Posten einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem eigentlichen Statusamt entspricht (dort: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfüllt). Auch birgt die höherwertige Verwendung dahingehend einen Vorteil, dass eine Erprobung in einer höherwertigen Tätigkeit auch für beurlaubte oder zugewiesene Beamte bei Postnachfolgeunternehmen ein Erfordernis für eine Beförderung darstellt (vgl. §§ 32 Nr. 2, 34 Abs. 1 u. 2 BLV i.V.m. § 1 Abs. 1 PostLV). Gemäß § 6 Abs. 3 PostLV wurde der Katalog von Zeiten, die als erfolgreich abgeleistete Erprobungszeit gelten können, erweitert. Entsprechend kann solch eine Bewährungsphase auch im Rahmen von Beurlaubung (§ 4 Abs. 2 PostPersRG) oder Zuweisung (§ 4 Abs. 4 PostPersRG) abgeleistet werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 07.07.2016 – 10 L 736/15, S. 13).
Auch wenn solch eine höherwertige Verwendung also finanzielle und auch laufbahnrechtliche Vorteile für den einzelnen Beamten haben kann – nicht jeder Beamte oder jede Beamtin wünscht solch eine höherwertige Verwendung.
Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung
Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2016 – 2 C 14.15 im Falle einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). Die diesbezügliche Entscheidung stellt klar, dass der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sich nicht darauf beschränkt, unterwertige Beschäftigungen abzuwehren. Vielmehr ist der Anspruch dahingehend zu verstehen, dass der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016 – 2 C 14.15, Rn. 23). Dass der Beamte die gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren kann, ergibt sich aus dem Zweck des durch Artikel 33 Abs. 5 verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Ziel dieser Vorgabe ist die Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung. Denn sonst würde die besondere geschützte Rechtsstellung des Beamten, welchem ein bestimmtes Statusamtes übertragen wurde, unterlaufen, wenn er nicht verlangen könnte, dauerhaft amtsangemessen im Verhältnis zu diesem Statusamt eingesetzt zu werden.