Korrekt besoldet? – Die Festsetzung der Erfahrungsstufe des Beamten

Berücksichtigung früherer beruflicher Tätigkeit

Die Richtigkeit der Festsetzung der Erfahrungsstufe ist für den frisch verbeamteten Beschäftigten von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn er zuvor anderweitig beruflich tätig war. Wenn die Rechtsmittelfrist des Bescheids verstrichen ist, wird grundsätzlich auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt unanfechtbar. So ist es möglich, dass der Beamte ggf. langfristig niedriger besoldet wird, als es bei korrekter Berücksichtigung seiner Vordienstzeit möglich gewesen wäre.

Die Besoldung eines Beamten nach Erfahrungsstufe

Die Besoldung eines Beamten steht nicht bereits zu Beginn für die Dauer seiner gesamten Laufbahn fest. Vielmehr kann bzw. muss sich – im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – die Besoldung (und die Versorgung) verändern. Dies bedeutet einmal die Anpassung an eine Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Ein wichtiger Anpassungsgrund, der regelmäßig zu berücksichtigen ist, sind die für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst geschlossenen Tarifabschlüsse, welche mit Verweis auf § 14 BBesG/ § 16 LBesG NRW (§ 70 BeamtVG, § 84 LBeamtVG NRW) umgesetzt werden.

Unabhängig von solchen Besoldungserhöhungen sieht jedoch der Besoldungsgesetzgeber eine grundsätzliche Staffelung der Höhe der Grundgehaltssätze vor, die der Beamte jeweils korrespondierend zu seiner persönlichen Entwicklung durchlaufen kann. Diese Staffelung erfolgt seit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 (GV.NRW.2013 S. 234) nach „Erfahrungsstufen“.

Die Höhe des Grundgehaltsatzes für den jeweiligen Beamten wird also unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe mit Bezug auf sein Statusamt bestimmt.

Die Festsetzung der Erfahrungsstufe

Sowohl für Kommunalbeamte als auch Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen erfolgt die Festsetzung einer Erfahrungsstufe gemäß §§ 29 ff. LBesG NRW. In § 29 LBesG ist geregelt, dass das Grundgehalt nach Erfahrungsstufen bemessen wird, wobei der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung erfolgt. Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehaltsbetrag mit der ermittelten Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe festgesetzt. Dies erfolgt grundsätzlich in der ersten für das Statusamt vorgesehenen Stufe, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG anerkannt werden.
Für den Beamten auf Probe, der direkt nach seiner schulischen Ausbildung die für die Ernennung im Statusamt vorgesehene Ausbildung begonnen hat, ist die Festsetzung der Erfahrungsstufe grundsätzlich unspektakulär.
Jeder neue Beamte sollte jedoch einen Blick in die für ihn geltenden Vorschriften des Besoldungsrechtes werfen, um sicher zu stellen, dass ihn hier nicht gegebenenfalls berücksichtigungsfähige Zeiten entgehen. Dies gilt insbesondere, da die Festsetzung der Erfahrungsstufe durch den Dienstherrn als Verwaltungsakt erfolgt, der üblicher Weise durch eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung ohne Einlegung eines Widerspruchs innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe in Rechtskraft erwächst. Mit der Unanfechtbarkeit solch einer Festsetzung kann sich der Beamte ggf. mit einer bestandskräftigen Erfahrungsstufenfestsetzung konfrontiert sehen, welche ihn beispielsweise in der Stufe 5 verortet hat, obwohl er bereits die Stufe 7 für sich beanspruchen könnte.

Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW

Grundsätzlich anerkannt werden als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG beispielsweise:

  • Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren für jedes Kind
  • Zeiten der tatsächlichen Pflege -nach ärztlichen Gutachten- pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  • Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz
  • Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, freiwilliges soziales/ökologisches Jahr.

Ebenfalls anerkannt werden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren abgeleistet wurde. Eine äquivalente Regelung gibt es für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbänden und für sonstige Arbeitgeber, welche die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet und an welchen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen und als Zuschüsse oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist.

Andere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung waren, können ebenfalls (ganz oder teilweise) anerkannt werden, wenn sie für die Verwendung des Beamten „förderlich“ waren. Insbesondere wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die dem als Beamter ausgeübten Beruf nahe stehen, sollte folglich jeder Beamte nach einem Blick auf den eigenen Lebenslauf und dem Vergleich dessen mit seinem Festsetzungsbescheid prüfen, ob er nicht weitere berufliche Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkennen lassen könnte.

Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe beraten und vertreten eine Vielzahl von Beamten im Besoldungsrecht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Festsetzung Ihrer Erfahrungsstufe stehen wir Ihnen – ob mit Beratung oder durch Vertretung – gerne zur Seite.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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