Berücksichtigung früherer beruflicher Tätigkeit
Die Besoldung eines Beamten nach Erfahrungsstufe
Unabhängig von solchen Besoldungserhöhungen sieht jedoch der Besoldungsgesetzgeber eine grundsätzliche Staffelung der Höhe der Grundgehaltssätze vor, die der Beamte jeweils korrespondierend zu seiner persönlichen Entwicklung durchlaufen kann. Diese Staffelung erfolgt seit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013 (GV.NRW.2013 S. 234) nach „Erfahrungsstufen“.
Die Festsetzung der Erfahrungsstufe
Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG NRW
Grundsätzlich anerkannt werden als berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 Abs. 1 LBesG beispielsweise:
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu 3 Jahren für jedes Kind
- Zeiten der tatsächlichen Pflege -nach ärztlichen Gutachten- pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz
- Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, freiwilliges soziales/ökologisches Jahr.
Ebenfalls anerkannt werden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren abgeleistet wurde. Eine äquivalente Regelung gibt es für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbänden und für sonstige Arbeitgeber, welche die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet und an welchen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen und als Zuschüsse oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist.
Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe beraten und vertreten eine Vielzahl von Beamten im Besoldungsrecht. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Festsetzung Ihrer Erfahrungsstufe stehen wir Ihnen – ob mit Beratung oder durch Vertretung – gerne zur Seite.