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Schmerzensgeld für Beamte – zahlt das der Dienstherr?

Durch Gesetzesänderung vom 7.04.2017 wurde eine Einstandsmöglichkeit des Dienstherrn für den schuldunfähigen oder zahlungsunfähigen Angreifer seines Beamten geschaffen, wenn der Beamte von dem Angreifer hätte Schmerzensgeld verlangen können.

Zahlreichen Beamten – insbesondere Polizeibeamten – ist es bereits passiert:

Nachdem sie im Rahmen ihrer Dienstausübung angegriffen und ggf. schwer verletzt wurden, versuchten sie Schmerzensgeldansprüche gegen den Angreifer durchzusetzen. Diese scheiterten jedoch daran, dass der Angreifer mittellos oder aber zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.

Vermögenswerte Rechte des Beamten

Zwar hat der Beamte nicht wie ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gegenleistung für seine konkrete Tätigkeit. Jedoch stehen ihm aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zahlreiche vermögenswerte Rechte zu.

So hat er ein Recht auf Besoldung, was neben den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 4 LBesG NRW auch den Familienzuschlag, die Zulagen, Leistungsbezüge für Professoren und anderes beinhalten kann. Ebenfalls hat er einen Anspruch auf Versorgung und sonstige geldwerte Rechte. Sonstige geldwerte Rechte bewirken unter anderem einen Ausgleich von dienstlichen Sonderbelastungen. Ausgleich dienstlicher Sonderbelastungen bewirken beispielsweise Regelungen zu Reisekosten, Umzugskosten und der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden (§ 82 LBG NRW). Dazu ist mit der aktuellen Gesetzesänderung ein weiteres Recht hinzu getreten.

Der neue § 82a LBG NRW

Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.04.2017 (vgl. Gesetz und Verordnungsblatt NRW, Ausgabe 2017, Nr. 17 vom 21.04.2017, Seite 413-450) wurde der neue § 82a LBG NRW, „Zahlung durch den Dienstherren bei Schmerzensgeldansprüchen“, geschaffen.

Diese Norm kreiert selbstverständlich weder in seinen Voraussetzungen noch in seiner Durchsetzbarkeit einen absoluten Anspruch.

Die Systematik der neuen Regelung differenziert zwischen der Verletzung durch den mittellosen Angreifer und durch den schuldunfähigen Angreifer (vgl. § 82a Abs. 1 bis 3 i. Vgl. z. Abs. 4 LBG NRW). Für den mittellosen Angreifer „soll“ die Entschädigung durch den Dienstherren auf Antrag ganz oder teilweise bewirkt werden. Im Falle des schuldunfähigen Angreifers „kann“ das Land eine eigene Entschädigung leisten, „soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist“. Über diesen Antrag entscheidet eine beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingerichtete Ombudsstelle (vgl. § 82a Abs. 4 Satz 2 LBG NRW).

Für viele Beamte ist dies ein seit langem angeprangerter Missstand, der nunmehr durch diese Regelung behoben sein soll. Inwieweit auf dieser Grundlage tatsächlich Schmerzensgeldansprüche durch den Dienstherren abgegolten werden, kann nur die Anwendung dieser Regelung in der Praxis zeigen. Hierfür ist für den jeweiligen betroffenen Beamten einmal von Belang, dass eine besondere Antragsfrist nach § 82a Abs. 3 LBG NRW als Ausschlussfrist zu wahren ist. Ebenfalls ist beachtlich, dass durch Art. 16 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.04.2017 ausdrücklich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, das Gesetz rückwirkend in Kraft zu setzten. Da der § 82a LBG NRW einführende Art. 7 des Gesetzes nicht in den Absätzen 2 – 6 des Art. 16 ausdrücklich erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung gemäß Art. 16 Abs. 1 mit Wirkung vom 01.07.2016 rückwirkend in Kraft getreten ist – parallel zu einem Großteil des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes.

Unsere Rechtsanwälte Peter Brunnert und Astrid Siebe beraten und vertreten zahlreiche Beamtinnen und Beamte auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene. Gemeinsam mit Ihnen erwarten wir die praktische Anwendung dieser wichtigen Neuregelung des Landesrechts zur Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen durch den Dienstherrn mit Spannung und stehen Ihnen – beratend und vertretend – zur Seite.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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