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Was haben Sie eigentlich? – Fragerecht des Dienstherrn und Auskunftspflicht des Beamten im Krankheitsfall

Viele Beamte werden durch ihre Vorgesetzten im Fall der Dienstunfähigkeit nach Details zu ihren Erkrankungen gefragt. Solche Fragen muss der Beamte grundsätzlich nicht beantworten, da keine Auskunftspflicht bezüglich der Erkrankung oder sonstiger medizinischer Daten unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn besteht.

Die Frage nach der Krankheit

Es kommt häufig vor. Vorgesetzte – seien es Schulleiter, Bereichs-, Abschnitts- oder Abteilungsleiter – erkundigen sich bei den ihnen unterstellten Beamten (insbesondere bei längerem Arbeitsausfall) nach deren Erkrankungen. Abhängig von der jeweiligen persönlichen Beziehung mag die Frage dem Beamten als angemessen oder zumindest als unverfänglich erscheinen. Viele Beamte werden jedoch von ihren vorgesetzten Personen bedrängt, sensible medizinische Informationen preiszugeben, die sie für sich behalten wollen. Diese vorgesetzten Personen mögen grundsätzlich ein persönlich nachvollziehbares Interesse verfolgen. Sie hoffen anhand der jeweiligen Krankheit eine Einschätzung dafür gewinnen zu können, wie lange sie ggf. Vertretungen suchen oder Dienstpläne umstellen müssen – was angesichts der heute in vielen Bereichen dünnen Personaldecke schwierig sein mag. Dem steht jedoch das legitime und schützenswerte Interesse des Beamten gegenüber, über seine gesundheitliche Situation und etwaige Diagnosen Stillschweigen zu bewahren.
Das Interesse des Beamten an seiner informationellen Selbstbestimmung, welches unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgt, ist grundsätzlich zu gewährleisten. Dieses Recht kann jedoch nicht unbeschränkt bestehen, sondern ist aufgrund des besonderen Näheverhältnisses des Beamten zum Dienstherrn und die dem Dienstherrn geschuldete Treuepflicht begrenzt. Aufgrund dieser Treuepflicht hat der Beamte zu einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Dienstbetrieb beizutragen. Dies beinhaltet auch die Mitwirkung an der Klärung seines eigenen Gesundheitszustandes. Dies bedeutet jedoch nur, dass innerhalb der gesetzlich vorgegebene Strukturen, welche diese Klärung ermöglichen, der Beamte zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden kann.

Pflicht oder Obliegenheit?

Aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht kann sich eine Pflicht des Beamten zu seiner Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nur insoweit ergeben, wie es mit Blick auf den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht noch angemessen sein kann. Bei dieser „Pflicht“ zur Mitwirkung kann es sich aufgrund des Eingriffs in die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Beamten grundsätzlich nur um eine Obliegenheit handeln.
Der jeweilige Beamte muss grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, in welchem Umfang er seine gesundheitliche Situation und etwaige medizinische Unterlagen seinem Dienstherrn gegenüber offenbaren will. Wenn er diese nicht offenbaren will, muss er gegebenenfalls hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühung eine amtsärztliche (oder polizeiärztliche oder vollzugsärztliche) Untersuchung anordnet. Denn je weniger tatsächliche Erkenntnisse der Dienstherr trotz Bemühungen über die Erkrankung des Beamten hat, welche zu erheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb geführt hat, desto geringer darf die Tatsachengrundlage sein, auf welcher verhältnismäßig eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden darf.
Bezüglich der Mitwirkungspflicht des Beamten ist also grundsätzlich zu differenzieren:
Einer direkten Befragung des Beamten durch den Dienstherrn über die bloße Tatsache hinaus, dass er aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (inklusive voraussichtlichem Zeitraum der Dienstunfähigkeit), kann jeder Beamte grundsätzlich die Antwort verweigern. Wenn der Dienstherr jedoch von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, dem Beamten aufzugeben, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, kann kein Beamter diese Aufforderung ignorieren, ohne Nachteile zu befürchten. Denn einer (verhältnismäßigen) Untersuchungsaufforderung muss er entweder nachkommen oder ggf. disziplinarische Konsequenzen in Kauf nehmen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.05.2016 – 2 L 1559, juris-Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 1.10.2012 – 1 B 550/12, juris-Rn. 17).

Informationsrecht des Dienstherrn beim Amtsarzt

Der Beamte, der seinem Dienstherrn die medizinischen Details seiner Erkrankung aus persönlichen Gründen nicht offenbaren möchte, daraufhin jedoch sich einer amtsärztlichen Untersuchung stellen muss, ist oft besorgt, dass der Dienstherr vom jeweiligen beauftragten Amtsarzt die Informationen ohnehin erhält. Diesbezüglich sind jedoch eine Reihe von Vorschriften zum Datenschutz erlassen worden – beispielsweise das Gesundheitsdatenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Hiernach ist ausdrücklich geklärt, dass – je nach Verfahren, in welchem eine amtsärztliche Begutachtung eingeholt wird – nur ganz bestimmte Informationen preisgegeben werden dürfen und dass auch diese Preisgabe strengen Grenzen unterliegen.

Fazit

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit Jahrzehnten Beamte in allen Fragen in Bezug auf Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Untersuchung beim Amtsarzt, Polizeiarzt oder Vollzugsarzt. Für viele Beamte ist die Situation im andauernden Krankheitsfall – besonders nach Erhalt einer Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung – sehr verunsichernd. Frei von Verunsicherung können Sie sich jedoch auf das Folgende verlassen: Wenn Ihr Vorgesetzter Sie fragt, „Was haben Sie denn?“, können Sie sich auf Ihr Recht zur informationellen Selbstbestimmung berufen und freundlich die Auskunft verweigern.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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