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Verbraucherzentrale mahnt ab und gewinnt

Unitymedia – Hotspot ohne Zustimmung des Anschlußkunden wettbewerbswidrig

Abmahnungen treffen in den letzten Jahren oft Abschlußinhaber und Verbraucher, wenn es um unberechtigte Aktivitäten wie etwa Filesharing im Internet geht. Allerdings trifft es manchmal auch die ganz Großen. Hier geht es um eine Klage, die die Verbraucherzentrale NRW gegen die in Nordrhein – Westfalen das Kabelnetz betreibende und gleichzeitig Internetzugänge anbietende Firma Unitymedia AG bestritten hat. Nachdem eine Abmahnung nicht half, hat die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Köln geklagt und gewonnen.
Häufig gehen Verbraucherzentralen mit Abmahnungen gegen Unternehmen vor, die gegenüber Verbrauchern unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Dieses Mal ging es aber nicht um solche AGB, sondern eine unzulässige Werbung und Vorgehensweise des abgemahnten Unternehmens.

Der Fall – Freies WLan bei Unitymedia – Zwangshotspot beim Kunden

Die Firma Unitymedia hat im Frühjahr 2016 in Ihrer Werbung angekündigt, für alle ihre Kunden flächendeckend WLAN-Hotspots anzubieten. Dies sollte so umgesetzt werden, dass dem Router aller Kunden neben dem eigenen Netz quasi zwangsweise ein Nebennetz aufgespielt wurde, welches als Hotspot für alle anderen Unitymedia-Kunden zur Verfügung gestellt werden sollte, die sich im Einzugsbereich dieses Netzes befinden. Die Kunden wurde darüber informiert, jedoch nicht um Einwilligung gebeten. Es wurde einfach so standardmässig auf allen Unitymedia – Routern eingerichtet.
Die Verbraucherzentrale hat Unitymedia zunächst mit einer Abmahnung aufgefordert, dies zukünftig zu unterlassen. Das automatische Umfunktionieren des Routers des Verbrauchers in einen Hotspot für jedermann ohne Zustimmung des Kunden ist aus Sicht der Verbraucherzentrale eine unzulässige Vertragsänderung. Der Kunde soll selbst aktiv entscheiden dürfen, ob er über seinen jeweiligen Router im Haus einen Hotspot schaltet oder nicht. Nur wenn er ausdrücklich zustimmt, soll dies möglich sein. Die Einholung einer solchen Zustimmung ist regelmäßig auch bei unerlaubter Werbung durch sogenannte cold calls oder Spam – Emails ein großes Problem, weil der Kunde regelmäßig eher „einwilligungsfaul“ ist, selbst wenn er grundsätzlich gar nichts dagegen hat. Das machen sich solche Unternehmen rechtswidrig zunutze, die nicht auf eine aktive Einwilligung („opt in“) des Kunden, sondern dessen aktiven Widerspruch („opt out“) kalkulieren.
Nachdem Unitymedia nicht bereit war, außergerichtlich die Unterlassung zu erklären und dieses Vorgehen freiwillig einzustellen, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein – Westfalen noch 2016 Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. Danach hat man eine Zeit lang nicht mehr viel von dem Fall gehört.

Geschenke von Unitymedia? Urteil bringt neue Router!

Viele Kunden von Unitymedia haben jedoch in den letzten Wochen ab Anfang Mai unaufgefordert neue, angeblich modernere Router von Unitymedia mit dem Hinweis auf deren bessere Funktion zugesandt bekommen. Dieses doch etwas überraschende Vorgehen (Geschenke verteilt Unitymedia üblicherweise nun wirklich nicht und wenn dann nur zur Neukundengewinnung) dürfte Folge des bereits Anfang Mai gefällten, jedoch erst am 08.06.2017 veröffentlichten und bekanntgewordenen Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 31 O 227/16 sein.

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil nämlich festgestellt, dass es wettbewerbswidrig und damit zu untersagen ist, wenn Unitymedia auf den WLAN Routern seiner Kunden eigenmächtig einen Hotspot für andere Kunden aktiviert, ohne dass die ausdrückliche Zustimmung des jeweils betroffenen Kunden vorliegt. Unitymedia wurde unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, zukünftig weiterhin solche hotspots ohne Zustimmung des betroffenen Anschlußinhabers zu betreiben.

Die Meinung von Unitymedia, dass die Freischaltung einer zweiten SSID ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden rechtlich möglich ist, hat das Landgericht Köln verworfen und ihr eine klare Absage erteilt. Es folgt damit der Klage der Verbraucherzentrale NRW, die von Anfang an darauf verwiesen hat, dass dieses Vorgehen vertragswidrig und damit auch wettbewerbswidrig ist.

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher, selbst darüber zu entscheiden, welche Aktivitäten auf dem eigenen Router erfolgen. Dies ist zu begrüßen. Die Möglichkeit eines Unternehmens, selbst Nebennetze auf einem Router einzurichten, würde ansonsten einem möglichen Mißbrauch Tür und Tor öffnen. Zwar ist derzeit angeblich ausgeschlossen, dass dadurch ein unberechtigter Zugriff Dritter auf das andere hausinterne Netz – und damit die dort verbundenen Geräte – erfolgen kann. Ob und inwieweit nicht technische Möglichkeiten doch schon heute oder in Zukunft dafür sorgen, dass solche Handlungen zu möglichen Zugriffen von Dritten auf das hausinterne Netz führen können, ist offen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass Kunden, die gar nicht zugestimmt haben, wegen Handlungen in Anspruch genommen werden, die über deren Router erfolgen und Rechte Dritter verletzen.

So ist das Thema Filesharing immer noch ein großes Thema und die Störerhaftung des Verbrauchers für den Betrieb des eigenen WLan-Netzes und die Zurverfügungstellung eines solchen Netzes an Dritte eine noch nicht vollständig geklärte Rechtsfrage.

Im Ergebnis könnte es also sogar sein, dass ein Gericht einen Kunden verantwortlich macht für Handlungen eines anderen Kunden, wenn dieser über das Netz des betroffenen Anschlußinhabers geht und diesem der Vorwurf gemacht wird, nicht gegenüber Unitymedia der Nutzung widersprochen zu haben, was ihm immerhin möglich und zumutbar wäre.

Schon um solche Unsicherheiten nicht aufkommen zu lassen, war die Entscheidung des Landgerichts Köln richtig und wichtig. Wettbewerbswidrig war das Verhalten von Unitymedia gegenüber den Kunden, weil sich Unitymedia mit diesem Vorgehen einen Vorteil gegenüber anderen Netzbetreibern sichern wollte. Dies ist wettbewerbswidrig. Ein Mitbewerber darf nicht andere Rechtsnormen außer Acht lassen bzw. dagegen verstoßen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten zu verschaffen. Für diesen Fall können sowohl die Mitbewerber, als auch dazu berufene Verbände, wie etwa Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale Unterlassungsansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen.

Abmahnungen und Klagen – Spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte in Bielefeld

Wir vertreten als Rechtsanwälte und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht in Bielefeld Unternehmen aller Branchen sowohl gegenüber Verbänden, als auch gegenüber Mitbewerbern bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Klagen insbesondere vor den Landgerichten Bielefeld, Detmold, Paderborn, Münster, Osnabrück und dem OLG Hamm. Darüber hinaus vertreten wir auch mit Abmahnungen bedachte Anschlußinhaber, insbesondere im Bereich des Filesharing bei der Abwehr dieser Abmahnungen der Kanzleien Waldorf aus München, Rasch, rka oder Sebastian. Auch bei der Erstellung rechtssicherer AGB etwa im Onlinehandel und der Verhinderung wettbewerbswidriger Handlungen von Mitbewerbern helfen wir unseren meist ostwestfälischen Mandanten bundesweit. Dabei haben wir die Erfahrung aus vielen 100 Verfahren und täglicher Bearbeitung von Abmahnungen sowohl des Wettbewerbsrechts, als auch des Urheberrechts und des Markenrechts.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie nicht selbst antworten. Rufen Sie nicht den abmahnenden Anwalt an, etwa um etwas „klarzustellen“. Sie werden allenfalls erreichen, dass er die gewonnene Information gegen Sie nutzt. Informieren Sie uns telefonisch oder per Mail, wir werden Ihnen unmittelbar mitteilen, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen. Sie entscheiden dann über das weitere Vorgehen. Einen Anwalt zu beauftragen, kostet Geld. Lassen Sie sich nicht durch Ankündigungen „kostenloser Erstberatung“ täuschen, wir werden Ihnen stets von Anfang an transparent aufzeigen, welche Option welche Kosten aufwirft. Gute anwaltliche Vertretung und Beratung gibt es nicht zum Nulltarif. Keinen Anwalt zu beauftragen, ist bei Abmahnungen allerdings teuer. Kurze Fristen erfordern schnelles Handeln. Wir haben tägliche Erfahrung im Umgang mit diesen kurzen Fristen und werden auch innerhalb der kurzen Zeit die richtigen Entscheidungen mit Ihnen gemeinsam treffen und die notwendigen Maßnahmen einleiten.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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