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Bedeutung der eigenen Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Knappe medizinische Ressourcen und Handlungsempfehlung an die Ärzte

Corona bringt nicht nur wirtschaftliche Risiken mit sich, die die ganze Welt in ihren Grundfesten durchschütteln, sondern wirft auch bedeutende moralische und ethische Fragen auf.

Negative Beispiele sind Italien, Spanien und Frankreich, wo bereits entschieden werden musste, wem die knappen medizinischen Ressourcen zugeteilt werden – und wem gerade nicht.

Auf gut Deutsch: Unter bestimmten Voraussetzungenkönnen bestimmte Patienten nicht beatmet werden, weil die Geräte für andere Patienten gebraucht wurden.

Eine Entscheidung, die die Mediziner und das Personal treffen mussten, ohne es zu wollen. Die Macht des Faktischen trifft auf die Ohnmacht des dort überlasteten Systems. Das Problem haben dann die Entscheider am Krankenbett, die tief betroffen gezwungen sind, schwere Entscheidungen zu treffen.

In Deutschland gibt es jetzt aufgrund der auch hier möglicherweise zukünftig aufgrund des Anstiegs der Corona-Infektionen eintretenden beschränkten Verfügung über intensivmedizinische Kapazitäten

Gemeinsame Klinisch-ethische Empfehlungen betreffen die Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA), der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) der Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) der Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM).

Die vom 25.03.2020 stammende Fassung der Empfehlungen finden Sie hier.

Dort bekommen Intensivmediziner Empfehlungen, auf welche Art und Weise, auf welcher Grundlage und mit welchen Verfahren Behandlungsentscheidungen getroffen, Priorisierungen festgelegt und ggf. auch Entscheidungen über die Nichtbehandlung getroffen werden können.

Ein wesentlicher Punkt ist auch hier der geäußerte Patientenwille. So findet sich auf Seite 6 unter Punkt 3.2.1. Entscheidungen über die Aufnahme auf Intensivstation und dort Schritt 3:

Einwilligung in die Intensivtherapie prüfen (aktueller, vorausverfügter, zuvor mündlich geäußerter oder mutmaßlicher Patientenwille) nach Aufklärung von Patient bzw. rechtlichem Vertreter über die Erfolgsaussicht.

Ergebnisse:

a) Keine Einwilligung => keine Intensivtherapie, adäquate Versorgung einschl. palliativer Maßnahmen

b) Einwilligung => Schritt 4 Schritt 4: Priorisierung (nur bei nicht ausreichenden Ressourcen!)

  • nach Einschätzung der Erfolgsaussichten der möglichen Intensivtherapie
  • im Hinblick auf ein realistisches patientenzentriertes Therapieziel
  • im Vergleich zur Erfolgsaussicht der Intensivtherapie für andere Patienten • unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten

In diesem Rahmen wird deutlich, dass insbesondere dem in einer Patientenverfügung geäusserten Patientenwillen, in dem festgelegt ist, ob und welche Behandlungen durchgeführt und welche gerade nicht durchgeführt werden sollen, die entscheidende Bedeutung zukommt.

Zugleich wird durch den Hinweis auf den „rechtlichen Vertreter“ des Betroffenen klar, dass dieser Betroffene die Entscheidung aufgrund seines Zustandes zu dem Zeitpunkt nicht mehr selber wird treffen und durchsetzen können. Er braucht hierzu einen rechtlichen Vertreter, der üblicherweise und sinnvollerweise ein Vorsorgebevollmächtigter sein wird, der eingesetzt wird, um Entscheidungen zu einem Zeitpunkt treffen zu können, die der Betroffene selbst nicht mehr treffen kann.

Insbesondere notariell beurkundete Vorsorgevollmachten und zumindest notariell beglaubigte Patientenverfügungen schaffen hier für alle Beteiligten – Betroffene, Angehörige und Ärzte – die Sicherheit, dass die richtigen Personen – nämlich die vom Betroffenen bestimmten Vertreter seines Vertrauens – Entscheidungen treffen, die dem geäußerten Willen des Betroffenen entsprechen, der zu einem Zeitpunkt geäußert wurde, als der Betroffene volle Kontrolle über seine Entscheidungen ausüben konnte.

Wir sind als Notare täglich mit der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Testamenten befasst und beraten dazu jederzeit.

Wenden Sie sich bei – soweit erforderlich auch kurzfristig möglichen – Wünschen telefonisch oder per Email an unsere Mitarbeiter im Notariat, die Sie wie folgt erreichen:

Per Email notar@ra-stracke.de oder notare@ra-stracke.de

Per Telefon 0521 / 966 57 – 0 (Zentrale)

Notariat

0521 / 966 57 – 43 (Frau Foß)

0521 / 966 57 – 39 (Frau Sennewald)

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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