Versicherung nach Corona-Betriebsschließung

Sichern Sie jetzt Ihre Ansprüche!

Die erste Corona-Welle ist überstanden; viele unserer gewerblich orientierten Mandanten sortieren sich gerade. Arbeitszeitkonten werden überprüft, Überstunden abgebaut und die eingeführte Kurzarbeit abgerechnet. Außerdem fragt sich so mancher, ob angeordnete Betriebsschließungen und der damit verbundene Umsatzausfall z.B. im Einzelhandel nicht versichert sind.

LG Mannheim: CoVid19 – Virus ist ein versichertes Ereignis

Da kommt den Versicherungsnehmern eine Entscheidung des LG Mannheim gerade recht. Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Zivilgericht die Versicherungsbedingungen eines Hoteliers zu prüfen, der aufgrund einer behördlichen Anordnung im Lockdown dicht machen musste. Das Gericht entschied: Die Auslegung der Bedingungen ergibt, dass auch der bei Vertragsschluss unbekannte Erreger SARS-CoVid19 vom Versicherungsschutz in der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist.

Die Entscheidung wird inzwischen von vielen Juristen, die allerdings regelmäßig aus dem Lager der Versicherungswirtschaft kommen, kritisiert. Dennoch sollte sie zumindest Anlass zur Kommunikation mit dem Versicherer geben. Vielleicht lässt sich wenigstens unbürokratisch eine Kulanzleistung verhandeln. Ansonsten gilt wie immer: Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen und ihre jeweilige Auslegung. Ohne deren individuelle Prüfung kann eine juristisch fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherer nicht erfolgen. Zeit also, sich mit dem Kleingedruckten zu befassen!

Obliegenheitsverletzung vermeiden – Entschädigungsansprüche anmelden!

Und noch etwas: Ansprüche gegen den Staat, der den Lockdown verhängt hat, müssen gewahrt werden. Ansonsten kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein. Ausgangspunkt ist das Infektionsschutzgesetz, das eine Entschädigung in Geld ausdrücklich vorsieht, wenn die bisherige Tätigkeit zum Zwecke des Infektionsschutzes verboten wurde. Ein solcher Anspruch ist binnen eines halben Jahres bei den Behörden geltend zu machen. Eine Frist, die möglicherweise die Versicherer abwarten, um sodann eine Obliegenheitsverletzung einwenden zu können. Das führt dann zumindest zu Leistungskürzungen. Fragen Sie beim Versicherer also gezielt nach, was zu tun ist. Insbesondere sollte man Ihnen in der Leistungsabteilung sagen, ob eine Verpflichtung zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nach dem InfSchG besteht.

Beratung durch das Stracke – Team

Gerne stehen wir Ihnen bei der Einordnung der rechtlichen Fragestellungen zur Seite. Frau Rechtsanwältin Siebe prüft, ob sie den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch geltend machen können. Herr Rechtsanwalt Küster bespricht und ordnet mit Ihnen den bestehenden Versicherungsschutz ein. Natürlich geben wir Ihnen zu jeder Zeit eine Auskunft zu den anfallenden Kosten und den Risiken eines juristischen Verfahrens.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster
Philipp Küster

Herr Rechtsanwalt und Notar Küster ist Ihr Spezialist im Immobilienrecht. Als Notar ist seine Aufgabe die vorsorgende Vertragsgestaltung z.B. im Familien- und Erbrecht.

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