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Haftung für fremde Gebührenrückstände nach Hauskauf

Wussten Sie, dass Sie als Eigentümer grundsätzlich auch für die Begleichung der Gebühren haften, die Ihr Voreigentümer für die Abfallbeseitigung, die Niederschlags- und Schmutzwasserentsorgung hätte bezahlen sollen?Alle Gebühren, die für Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben werden und die sich auf das spezifische Grundstück beziehen (sogenannte grundstücksbezogene Benutzungsgebühren), ruhen als öffentliche Last auf dem jeweiligen Grundstück. Diese Neuerung führte der Gesetzgeber zum 17.10.2007 ein. Dies bedeutet, dass die Zahlungsverpflichtung den jeweiligen Grundeigentümer trifft 
- unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenforderung entstanden ist.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen entschied am 11.11.2015 (Aktenzeichen 9 A 916/14), dass zumindest der Eigentümer, der sein Grundstück vor dem 17.10.2007 erworben hat, nicht wegen der persönlichen Gebührenrückstände des Voreigentümers haftet. Als Grund hierfür wird Vertrauensschutz angeführt.
Diejenigen, die ein Grundstück nach dem 17.10.2007 erworben haben – oder es noch erwerben wollen – haben Folgendes zu beachten:
Nach den Vorschrift des Kaufrechts (§ 436 Absatz 1 BGB) sind Käufer nur von solchen öffentlichen Lasten freizuhalten, die Erschließungs- und Anliegerbeiträge sind und bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen wurden. Für alle anderen öffentlichen Lasten haftet ein Verkäufer nicht (§ 436 Absatz 2 BGB). Dies bedeutet für den Käufer erhebliche Risiken. Diese sind vermeidbar, indem von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen wird.
Entsprechend sollte jeder Hauskäufer darauf achten, dass in seinem Grundstückskaufvertrag vereinbart wird, dass der Verkäufer für alle öffentlichen Lasten, die bis zum Übergang des Besitzes entstehen, haftet.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt Hans Bubenzer Bielefeld
Hans Bubenzer

Herr Rechtsanwalt und Notar Bubenzer betreut unsere Mandanten in allen notariellen Angelegenheiten und ist anwaltlich tätig insbesondere auf den Gebieten des Grundstücks -, Erb- und Verwaltungsrechts.

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