Die Wohnungseigentümer können den konkreten Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss regeln. Bei der Ausgestaltung dieses Gebrauchs haben sie nach § 15 Abs. 3 WEG einen Ermessensspielraum, der von der Rechtsprechung durch zahlreiche Einzelentscheidungen als nicht kleinlich ausgestaltet worden ist. Neben den Vereinbarungen und Beschlüssen, die ansonsten vorliegen, haben die Eigentümer bei der Gebrauchsregelung das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu beachten. Gegenstand von Gebrauchsregelungen sind regelmäßig die Nutzung von Kfz-Stellplätzen oder die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum (z. B. Sauna oder Waschküche).
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 163/14) einen Beschluss von Wohnungseigentümer gebilligt, der das unangeleinte Spielen mit Hunden auf der gemeinschaftlichen Rasenfläche gestattet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung – so der BGH – gehe von dem unangeleinten Spielen mit Hunden für die übrigen Nutzer der Gemeinschaftsfläche nicht aus. Des weiteren ist – so das Gericht – der weite Ermessensspielraum im Rahmen der Mitnutzung von Gemeinschaftseigentum zu beachten. Dieses ermöglicht sowohl eine Gebrauchsregelung dergestalt, Hunde auf Gemeinschaftseigentum ständig anzuleinen, als auch wie in der aktuellen Entscheidung, einen Freilauf der Tiere. Einen pauschalen Leinenzwang in einer Eigentümergemeinschaft gibt es also nicht.