Markise als Bauliche Veränderung
Wohnungseigentümer können dabei nicht ohne weiteres auf Sonnenschirm oder Markise zurückgreifen. Das Aufstellen dieser Utensilien ist nämlich eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG.
Buntes Fassadenbild
Das für die Berufung zuständige Landgericht Dortmund hat die amtsgerichtliche Entscheidung im letzten Sommer bestätigt [Az: 17 S 96/16].
Interessenabwägung
Die Entscheidung des Amtsgerichtes zeigt, dass eine bauliche Veränderung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes nicht unterschätzt werden sollte. Sie liegt auch vor, wenn nur untergeordnete Maßnahmen in der Eigentumsanlage vorgenommen werden. Ob die Änderungen dann geduldet werden müssen, hängt ab von einer Interessenabwägung, die im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung gut vorbereitet werden sollte. Besprechen Sie sämtliche Einzelheiten mit uns. Weisen Sie uns auch auf Ihnen unwichtig erscheinende Kriterien hin. Dann profitieren Sie am besten von unserer jahrelangen Erfahrung im WEG-Recht und mit baulichen Veränderungen. Auf andere Entscheidungen, die hier bereits an anderer Stelle besprochen wurden, darf an dieser Stelle noch einmal hingewiesen werden.