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Sommer, Sonne, Bauliche Veränderung!

Sind Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung? Wollen Sie diesen Sommer Ihre Terrasse oder den Balkon umgestalten? Nach der Serie von Terroranschlägen im letzten Jahr suchen sich viele von uns neue Reiseziele oder bleiben gleich ganz zu Hause. Immer angesagter ist: Sommer auf Balkonien. Nicht nur Blumen und Windspiele werden aufgerüstet. Der erweiterte Wohnraum soll natürlich gerne auch vor zu intensiver Sonneneinstrahlung durch Sonnenschirme etc. geschützt und gemütlich gemacht werden.

Markise als Bauliche Veränderung

Wohnungseigentümer können dabei nicht ohne weiteres auf Sonnenschirm oder Markise zurückgreifen. Das Aufstellen dieser Utensilien ist nämlich eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG.

Alle Eigentümer, die dadurch einen erheblichen Nachteil erleiden, müssen der Maßnahme, also der Installation einer solchen Einrichtung zustimmen. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang äußerst streng und nimmt einen solchen Nachteil bereits regelmäßig dann an, wenn das äußere Erscheinungsbild der Immobilie optisch verändert wird. Eine Markise muss sich z.B. in Größe und Farbe der Umgebung anpassen, wie jetzt das Amtsgericht Bielefeld in einer aktuellen Entscheidung [Az: 5 C 119/15] ausgeführt hat.
Wie sich das Gericht eine solche chameleonartige Anpassung vorstellt, führt es zwar nicht aus. Dennoch verhilft es dem Balkonienurlauber zum Sonnenschutz, indem es eine ausführliche Interessenabwägung durchführt. Dabei stellt es u.a. heraus, dass die Markise in dem entschiedenen Fall mit dem Mauerwerk nicht fest verbunden war. Der Eigentümer konnte die Einrichtung also ohne Dübel und Schrauben anbringen und auch wieder entfernen. Er tat dies unstreitig auch jedes Jahr, nachdem ihn die letzten Sonnenstrahlen verließen.

Buntes Fassadenbild

In der Mehrhausanlage waren in den Sommermonaten außerdem noch mehrere Sonnenschirme auf anderen Balkonen aufgespannt. Die Fassade gab daher nicht selten ein buntes Bild ab, wie das Gericht feststellte. Damit müssen sich die anderen Eigentümer abfinden und haben daher auch die „mobile Markise“ des verklagten Wohnungseigentümers zu dulden.

Das für die Berufung zuständige Landgericht Dortmund hat die amtsgerichtliche Entscheidung im letzten Sommer bestätigt [Az: 17 S 96/16].

Interessenabwägung

Die Entscheidung des Amtsgerichtes zeigt, dass eine bauliche Veränderung i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes nicht unterschätzt werden sollte. Sie liegt auch vor, wenn nur untergeordnete Maßnahmen in der Eigentumsanlage vorgenommen werden. Ob die Änderungen dann geduldet werden müssen, hängt ab von einer Interessenabwägung, die im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung gut vorbereitet werden sollte. Besprechen Sie sämtliche Einzelheiten mit uns. Weisen Sie uns auch auf Ihnen unwichtig erscheinende Kriterien hin. Dann profitieren Sie am besten von unserer jahrelangen Erfahrung im WEG-Recht und mit baulichen Veränderungen. Auf andere Entscheidungen, die hier bereits an anderer Stelle besprochen wurden, darf an dieser Stelle noch einmal hingewiesen werden.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster
Philipp Küster

Herr Rechtsanwalt und Notar Küster ist Ihr Spezialist im Immobilienrecht. Als Notar ist seine Aufgabe die vorsorgende Vertragsgestaltung z.B. im Familien- und Erbrecht.

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