Richtige Aussage – trotzdem wettbewerbswidrig
Traubenzucker steigert die Leistungsfähigkeit!
Ein interessantes Urteil im Wettbewerbsrecht außerhalb der üblichen Abmahnungen wegen Impressumsverstößen oder irreführender Werbung ist vor Kurzem vom europäischen Gerichtshof gefällt worden. Der deutsche Hersteller von Traubenzucker Dextro Energy, vielen älteren schon aus der eigenen Kindheit für die Traubenzuckerblöcke bekannt und beliebt, hat mit einer laut Gericht wettbewerbswidrigen Aussage geworben. Dabei liegt die erstaunliche Erkenntnis zugrunde, dass diese wettbewerbswidrige Aussage „Glukose unterstützt die normale körperliche Betätigung“ durch das Gericht sogar als wissenschaftlich bewiesen angesehen wurde. Trotzdem ist diese Werbeaussage wettbewerbswidrig, weil sie aus Sicht des Gerichts dazu führt, dass der Verbraucher meint, mehr Traubenzucker würde mehr helfen und damit das Ziel gefährdet, auf möglichst geringen Zuckerkonsum hinzuwirken. Angeblich werde der Verbraucher durch die Aussage verwirrt.
Die Kommission und nun auch der EuGH gehen jedoch trotzdem davon aus, dass diese Werbesätze nicht vollständig richtig, insbesondere für den Verbraucher aber verwirrend sind.
Daher ist in einer europäischen Verordnung namens „health claim Verordnung“ genau festgelegt, welche Art gesundheitsbezogene Angaben durch Unternehmen für welche Produkte verwendet werden dürfen und vor allem, dass für in dieser Verordnung nicht aufgeführte Produkte gar keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden dürfen.
Bekannt ist dies etwa für Alkohol und Bier. So wurde z.B. auch die Werbeaussage der Brauerei Warsteiner, ein Bier sei ein „vitalisierend“ unter augenzwinkernder Bezugnahme auf den Boxer und Bürgermeister der Stadt Kiew Vitali Klitschko durch das OLG Hamm im Jahr 2014 als irreführende und unzulässige Werbung mit gesundheitlichen Aspekten untersagt.
Dabei ist Glukose in der sogenannten „health claim Verordnung“ nicht als Stoff aufgeführt, der eine gesundheitsbezogene Angabe zulässt.
Aus diesem Grund hat der EuGH Dextro Energy die gesundheitsbezogene Werbung mit Urteil vom 08. Juni 2017, AZ: C 296/16 P untersagt. Das Gericht kommt dabei zu dem für den Laien durchaus erstaunlichen Ergebnis, dass eine Aussage zwar wissenschaftlich richtig und trotzdem verboten ist. Das liegt schlicht daran, dass es formale Erfordernisse für gesundheitsbezogene Werbung gibt, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass diese Werbung unzulässig ist, selbst wenn die Werbeaussage richtig ist.
Das Werberecht und Wettbewerbsrecht hat viele Tücken und führt häufig zu Auseinandersetzungen nicht nur mit Behörden wegen gesundheitsbezogener Angaben, sondern auch zwischen Mitbewerbern, etwa verschiedene Unternehmen, die Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben. Häufig wird z.B. im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, die grenzwertig oder sogar unzulässig sind, was zu Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Wir vertreten Unternehmen auch im Bereich der Werbung und klären für Sie, ob Ihre eigene oder die Werbung Ihres Mitbewerbers wettbewerbswidrig oder zulässig ist. Wir prüfen und beurteilen die Rechtmäßigkeit Ihrer Werbung zur Vermeidung von Abmahnungen. Wenn erforderlich, gehen wir als Fachanwälte aus Bielefeld für Unternehmer sowohl gegen unberechtigte Abmahnungen, als auch rechtswidrige, unlautere Werbemaßnahmen von Mitbewerbern in den Bereichen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des unlauteren Wettbewerbsgesetzes (UWG) und der „health claim Verordnung“ vor.