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Haftung für Linksetzung, Linküberwachung und Seitenänderung

Landgericht Hamburg zum Ersten: Haftung für Linksetzung bei „Zu Eigen machen“

Seit einem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1998 (Urteil vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98) geistert die Legende vom sogenannten Disclaimer über die deutschen Internetseiten. Dieser sogenannte Disclaimer weist darauf hin, dass das Landgericht Hamburg am 12.05.1998 entschieden hat, dass man durch das Ausbringen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat, wenn man sich diese „zu Eigen gemacht“ habe. Erforderlich sei zum Ausschluss dieser Haftung, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziere.

Viele Seiteninhaber haben dann diesen sogenannten Disclaimer auf der Homepage aufgebracht, wonach sie meinen, sich von der Haftung freistellen zu können, in dem Sie sich ausdrücklich von allen Inhalten der verlinkten Seiten distanzieren und sich diese Inhalte ausdrücklich nicht zu Eigen machen.
Dieser sogenannte Disclaimer ist – dies sei bereits hier ausdrücklich noch einmal gesagt – rechtlich schon damals ohne wirkliche Relevanz gewesen.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist damals eine einzelne Entscheidung geblieben. Nicht allzu lange Zeit nach dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist durch Obergerichte und letztlich auch durch den BGH in der sogenannten „Paperboy“ – Entscheidung entschieden worden, dass die bloße Verlinkung von einer Internetseite auf eine andere Internetseite nicht dazu führt, dass der Verlinkende für die Inhalte der verlinkten Seite haftet. Diese Gewissheit bestand jedenfalls auch noch bis zur Entscheidung des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14, in welcher noch einmal ausdrücklich der Grundsatz wiederholt wurde, dass die bloße Verlinkung auch aus einer geschäftlich versandten E-Mail auf eine Seite keine Haftung für die verlinkten Inhalte erbringt.

Allerdings hat der BGH in der dortigen Entscheidung schon darauf hingewiesen, dass es nach seiner Ansicht sehr wohl auf die Frage des sogenannten „zu Eigen Machens“ der verlinkten Inhalte ankommt.
Wenn also erkennbar eine unterstützende Äußerung oder sonstige Zustimmung zu den verlinkten Inhalten erklärt wird, so kann insoweit von einem sogenannten zu Eigen machen ausgegangen werden. Die gleichen Grundsätze führen dazu, dass auch die Setzung eines sogenannten „Deep-Links“, also dass Einbinden der fremden Inhalte in die eigene Seite, ein solches „zu Eigen machen“ darstellen kann.
Schon diese Ausführungen haben gezeigt, dass man in der Rechtsprechung beginnt, sich von dem Grundsatz zu entfernen, dass das Verlinken auf fremde Inhalte keine eigene Rechtsverletzung erbringt.

EuGH zum Zweiten: Haftung für Linksetzung bei Gewinnerzielung

Diesen lange geltenden Grundsatz der Nichthaftung für lediglich verlinkte Seiten hat der EuGH durch sein Urteil vom 08.09.2016, Aktenzeichen: C-160/15 mit einem Wisch beseitigt. Der EuGH geht für Urheberrechtsverletzungen davon aus, dass zumindest ein Betreiber von Internetseiten selbst dafür haftet, dass eine von ihm verlinkte Seite keinen urheberrechtswidrigen Inhalt hat, wenn dies „ohne Gewinnerzielungsabsicht“ geschieht.
Offen bleibt allerdings, ob damit Gewinn für die Verlinkung selbst oder grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht – also letztlich Gewerblichkeit des Internetangebots gemeint ist.

Zugrunde lag dem der Fall, dass die Firma SANOMA, die Verlegerin des Playboy, die Firma GS Media in Anspruch nahm, die auf einer von ihr betriebenen Webseite Überlinks auf andere Webseiten veröffentlicht hat, die Bilder eines abgebildeten Playboy-Models enthielten, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers – hier des Verlegers des Playboys – ins Netz gestellt wurden.
Der EuGH hat dort ausdrücklich ausgeurteilt, dass ein mit Gewinnerzielungsabsicht handelnder Linksetzer für die von ihm gesetzten Links und die dadurch „unterstützten“ Rechtsverletzungen haftet.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass solche Rechtsverletzungen auf der Seite erfolgt sind. Er muss dies vor der Linksetzung prüfen.
Zumindest für gewerbliche Inhaber von Internetseiten – also alle jene, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen diese Internetseiten betreiben – sind damit unsichere Seiten im Hinblick auf die Haftung für Rechtsverletzungen durch Dritte angebrochen.
Man sollte sich jetzt schon bei der Linksetzung sehr genau überlegen, ob ein Link gesetzt wird und auf welche Seiten man dies tut.
Zumindest bei der Linksetzung sollte die Seite vorher auf mögliche Rechtsverletzungen geprüft werden – soweit dies überhaupt möglich ist.
Wenn nämlich ein Foto auf einer solchen Seite vorhanden ist, kann darin ohne Weiteres ebenso leicht eine Urheberrechtsverletzung liegen, wie für den Fall, dass dort ein Text veröffentlicht ist, der möglicherweise gar nicht vom dortigen Seiteninhaber stammt, sondern von diesem wiederum urheberrechtsverletzender Weise dort veröffentlicht wird.

Landgericht Hamburg zum Dritten: Haftung für gewerbliche Verlinkung

Dass dieser Grundsatz ernst zu nehmen ist, ist nunmehr durch die am 08.12.2016 bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 bestätigt. Das Landgericht Hamburg hat dort entschieden, dass die Urheberrechtsverletzung alleine durch Setzung eines Textlinks auf ein von Dritten rechtswidrig zugänglich gemachtes Bild vorliegt.

Dies zeigt, dass schon in der Setzung eines Links ein erhebliches Risiko liegt, welches die Vorgehensweise aller Seiteninhaber zumindest gewerblicher Seiten für die Zukunft beeinflussen sollte und beeinflussen wird.

Bundesgerichtshof zum Vierten: Haftung für Änderungen verlinkter Seiten?

Es kommt allerdings bei Beachtung weitere Grundsätze von ebenfalls erst vor kurzem ergangenen Urteilen des BGH für die Betreiber von gewerblichen Internetseiten noch schlimmer.

In der Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16 lässt Spirit Legal offen, ob auch die Änderung verlinkter Seiten einen Rechtsverstoß darstellen kann.

Tatsächlich dürfte das unter Beachtung weiterer Urteile dieses Mal des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Konstellationen des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts ziemlich eindeutig der Fall sein.

Der BGH hat mit Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14 „Angebotsmanipulation bei Amazon“ für eine Markenrechtsverletzung festgestellt, dass im Falle eines Amazon-Angebotes der sich unter ein solches Angebot „hängende“ Anbieter, also derjenige, der Waren unter Verweis auf das Angebot anbietet, dafür haftet, dass nicht nur zum Zeitpunkt des Anhängens an dieses Angebot, sondern auch laufend durch ihn zu überwachen ist, dass nicht nach der Setzung des Angebots nachträglich eine Rechtsverletzung etwa durch Änderung hier der Marke eintritt.

Konkret ist zunächst eine Herstellerbezeichnung „Oramix“ in dem Angebot enthalten gewesen, welches im Nachhinein durch die eingetragene Marke „TRIFOO“ ersetzt wurde.

Der BGH hat dort angenommen, dass alleine durch das Belassen des Angebots nach dessen Änderung eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

In sehr ähnlicher Weise hat er sich mit weiterem Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15 „Herstellerpreisempfehlung bei Amazon“ geäußert.

Er hat dort auch für Fälle einer Wettbewerbsverletzung, also einer Verletzung des UWG – hier konkret irreführenden Angaben – ebenfalls entschieden, dass auch im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung eine Überwachungspflicht für solche Angebote besteht.

Ein Händler, der ein solches Angebot tätigt, haftet sowohl für eigene Änderungen, als auch Änderungen an dem Angebot, welche (nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon berechtigt) durch Dritte erfolgen.

Auch hier besteht also eine laufende Überwachungspflicht.

Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass eine solche Überwachungspflicht die engmaschige zeitliche Überwachung voraussetzt. Im hier vorliegenden Fall ist der BGH davon ausgegangen, dass eine Überwachung lediglich alle 14 Tage bereits nicht zur Erfüllung dieser Überwachungspflicht ausreicht.

Hierzu gibt es auch bereits weitere erstinstanzliche Urteile. So hat unsere Kanzlei hierzu vor dem Landgericht Bielefeld die Entscheidungen vom 09.08.2016 Az.: 15 O 59/16 (rechtskräftig) sowie vom 20.06.2016, Az.: 16 O 37/16 (rechtskräftig) erwirkt.

Das Landgericht Bielefeld hat dort insbesondere die Verpflichtung der Überwachung insoweit genauer konkretisiert, als es davon ausgeht, dass zumindest eine wöchentliche Überprüfung solcher Angebote – und zwar aller Angebote – zu erfolgen hat.

Dies führt im Zweifel zu ganz erheblichen Überwachungspflichten zunächst auf der Plattform Amazon und ähnlichen Verkaufsplattformen.
Tatsächlich gehen die Wirkungen dieser Urteile allerdings erheblich weiter.

Kombiniert man nämlich die Erkenntnisse aus dem Urteil des EuGH vom 08.09.2016 und den beiden Urteilen des BGH vom 03.03.2016, so führt die Kombination dieser Urteile zur Erkenntnis, dass zumindest gewerbliche Linksetzer nicht nur für die Rechtmäßigkeit der verlinkten Seite haften, sondern darüber hinaus für die Erhaltung der Rechtmäßigkeit dieser verlinkten Seite.

Gewerbliche Linksetzer sind demgemäß – und nimmt man die zeitlichen Vorgaben des BGH ernst – zumindest in einem schnelleren Rhythmus als alle 14 Tage verpflichtet, die Rechtmäßigkeit aller von Ihnen verlinkten Inhalte zu überprüfen.

Nimmt man die zeitlichen Vorgaben des Landgerichts Bielefeld als Konkretisierung der Entscheidung des BGH zur Grundlage, so wäre eine regelmäßige zumindest wöchentliche Überprüfung aller gesetzten Links erforderlich, um einer Haftung für Rechtsverstöße auf den verlinkten Seiten zu entgehen.

In der Praxis wird dies zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen, deren Ergebnis eine deutliche Abnahme der Verlinkung fremder Inhalte sein dürfte.
Von 2003 bis 2016 galt faktisch die Linkfreiheit. Diese ist durch die Urteile im Grunde abgeschafft. Dazu kommt eine geradezu unüberschaubare Haftungsgefahr für die Zukunft, nämlich für die Veränderung von Seiten, auf die verlinkt wurde.
Betrachtet man dabei die Tatsache, dass heute das sogenannte Teilen und Verlinken über sämtliche Social-Media-Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder Xing ein völlig üblicher und von den meisten Personen geradezu täglich mehrfach vorgenommener Vorgang ist, so kann man die Auswirkungen dieser Urteile gar nicht ernst genug nehmen.

Dabei steht noch nicht einmal abschließend fest, dass diese Urteile sich tatsächlich dauerhaft nur auf gewerbliche Anbieter beziehen werden.

Vielmehr sind sie mit der Einschränkung „zumindest“ versehen. Die Gerichte halten sich also letztlich zunächst einmal offen, ob Sie nicht auch im Falle privater Seitenbetreiber oder der privaten Verlinkung etwa über die Plattform Facebook nicht auch eine solche Haftung sehen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass jede Betätigung des Teilen-Buttons bei Facebook oder sogar eines „Gefällt mir“ – Buttons bei – der ebenfalls eine Handlung darstellt, nämlich letztlich sogar ein zu Eigen machen des Inhalts durch Bestätigung – bewirkt. Sollten die Gerichte tatsächliche diese Grundsätze konsequent auch für Privatpersonen anwenden, wäre dies ein Ende der Social-Media-Plattformen, wie wir sie heute kennen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte so weit gehen werden oder sie nicht in Zukunft doch noch rechtzeitig vor größerem Schaden erkennen, dass sie schon mit den erlassenen Urteilen erheblich einschränkend in den Internetverkehr eingreifen.
Schon eine Haftung für das Setzen von Links, umso mehr aber die Haftung für die dauerhafte regelmäßige Überwachung von ursprünglich rechtmäßigen Links darauf, ob sie nicht vielleicht durch Änderungen der Seite rechtswidrig geworden sind, ist für den freien Internetverkehr eine geradezu katastrophale Entwicklung.
Denn es wäre ein leichtes, selbst für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen zu sorgen, wenn ein Rechteinhaber etwa selbst dafür „sorgt“, dass ursprünglich mit legalen Inhalten versehene Seiten im Nachhinein so geändert werden, dass später dort rechtsverletzende Inhalte enthalten sind. Die Leichtigkeit der dann kreierbaren Rechtsverstöße zur Erzielung von Abmahnumsätzen liegt auf der Hand.
Spezialisierte Anwälte aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Markenrechts und des Urheberrechts werden zukünftig voraussichtlich mit einer Vielzahl solcher Fälle befasst werden. Es entsteht voraussichtlich in den nächsten Monaten zunächst einmal erheblich Rechtsunsicherheit.
Wir raten als Kanzlei, das Setzen von Links und das Nutzen fremder Amazon Angebote als Eigene möglichst vorsichtig zu behandeln. Es entsteht ein derzeit nicht vollständig sicher einschätzbares Risiko, wenn Sie nicht ständig die Rechtmäßigkeit der verlinkten Seiten überwachen. Im Zweifel werden Sie aber gar nicht feststellen können, ob alle Inhalte rechtmäßig sind.
Dies ist die Ursache der aufkommenden Erkenntnis, dass diese Urteile der Tod des freien Internets sind, wie wir es kennen.

Sollten Sie zukünftig Fälle auffinden, in welchen Ihre Rechte, insbesondere durch Mitbewerber oder unberechtigte Nutzer beeinträchtigt werden oder aber selbst wegen vermeintlicher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung als Bielefelder Fachanwälte im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts gern zur Seite.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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