Eigentor von SKY

Der deutsche Pay-TV-Sender SKY Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG bietet bekanntlich die Übertragung von Sport- und Fußballsendungen, insbesondere Liveberichterstattungen der Spiele der 1. und 2. Bundesliga, sowie der Champions-League an.
Immer wieder nimmt er Gaststättenbetreiber in diesem Zusammenhang wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung im Wege der Abmahnung und/oder Klage in Anspruch. Der Vorwurf ist dabei immer gleich: Die Gaststättenbetreiber sollen, ohne über einen gültigen Lizenzvertrag zu verfügen, Liveberichterstattungen von SKY öffentlich wiedergegeben haben.

Sind denn Fußballspiele oder andere Sportereignisse urheberrechtlich geschützt? Nein! Aber: Die Übertragung von Fußballspielen kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn auf Grund der Besonderheiten der Spielübertragung mit zahlreichen Kameras und der sich hieraus ergebenden Entscheidungsbefugnis des Regisseurs, zu welchem Zeitpunkt welche Kamera in welcher Einstellung gesendet wird, urheberrechtlichen Schutz genießen.

Diese Rechtsprechung versucht SKY sich zunutze zu machen. So auch in einem von uns auf Seiten eines Gaststättenbetreibers betreuten Verfahren, in welchem SKY diesen auf Schadensersatz verklagte. Dort allerdings ohne Erfolg!
SKY hatte nämlich nur abstrakt dargelegt, in welcher Art und Weise generell bei Fußballberichterstattungen eine Auswahl durch den jeweiligen Bild-Regisseur getroffen wird. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld (völlig zu Recht) nicht ausreichen lassen. In seinem Urteil zum Aktenzeichen 42 C 53/16 führt es aus:

„Die Klägerin ist zur Darlegung, ob die Übertragung des hier in Rede stehenden Fußballspiels Frankfurt gegen Bayern München urheberrechtlichen Schutz genießt, gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche namentlich benannte Person als Bild-Regisseur für das fragliche Fußballspiel verantwortlich ist und welche einzelnen Entscheidungen diese Person während der Übertragung getroffen hat. Nur anhand dessen lässt sich feststellen, ob die Entscheidungsfindung derart komplex und Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht und somit die Fußballübertragung Urheberrechtsschutz genießt. Dies stellt keine überspannten Anforderungen an die primäre Darlegungslast der Klägerin dar, zumal die jeweiligen Regisseure im Lager der Klägerin stehen und problemlos zu den maßgeblichen tatsächlichen Vorgängen befragt werden können. Genauso wie sich ein Schriftsteller oder ein Grafiker zur Darlegung, der streitgegenständliche Roman oder die streitgegenständliche skizzenhafte Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe und genieße daher urheberrechtlichen Schutz, nicht darauf berufen kann, er habe in der Vergangenheit urheberrechtlich geschützte Romane geschrieben oder urheberrechtlich geschützte Grafiken entworfen, sondern vielmehr im Einzelfall konkret darzulegen hat, weshalb das konkrete Werk die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, hat auch die Klägerin das Erreichen der Schöpfungshöhe hinsichtlich der Spielbegegnung Frankfurt gegen Bayern München durch entsprechenden einzelfallbezogenen Sachvortrag substantiiert darzulegen. Es existiert auch keine allgemeine Vermutung dafür, dass alle Fußballübertragungen urheberrechtlich geschützt sind. Dies hängt vielmehr davon ab, ob vom jeweiligen Regisseur entsprechende Entscheidungen getroffen wurden, die Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung sind. Man mag sich insoweit beispielhaft das Vorrundenspiel bei der Fußballweltmeisterschaft in Spanien am 25.6.1982 zwischen Deutschland und Österreich in Erinnerung rufen, welches als Nichtangriffspakt von Gíjon bekannt ist. Angesichts des „Ballschiebens“ in der eigenen Spielhälfte mit sofortigem Rückpass zum Torwart nach dem frühen Führungstor der deutschen Fußballnationalmannschaft werden keine besonderen Schwierigkeiten an die Auswahl der zu zeigenden Spielszene durch den Regisseur gestellt.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen der Klägerin lediglich in einer allgemeinen Darstellung üblicher Vorgänge erstreckt. Darüber hinaus hat die Klägerin an keiner Stelle die Person namentlich benannt, die als Bild-Regisseur für das vorliegende Fußballspiel verantwortlich war. Auf Grund der abstrakten und allgemeinen Äußerungen und Darlegungen der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fußballspiel Frankfurt gegen Bayern München urheberrechtlichen Schutz genießt. Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der Werk-Qualität auch an einem ordnungsgemäßen und zulässigen Beweisantritt der Klägerin, worauf der Beklagte mehrfach hingewiesen hat.

[…]“

Zusammengefasst: Ein klassisches Eigentor!

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt Steffen Klöne
Steffen Klöne

Steffen Klöne ist einer unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht. Aufgrund seiner weiteren Fachanwaltschaften im gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht vertritt er seine Mandanten umfassend an den Schnittstellen des Arbeitsrechts und des Rechts des geistigen Eigentums.

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