Sind denn Fußballspiele oder andere Sportereignisse urheberrechtlich geschützt? Nein! Aber: Die Übertragung von Fußballspielen kann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn auf Grund der Besonderheiten der Spielübertragung mit zahlreichen Kameras und der sich hieraus ergebenden Entscheidungsbefugnis des Regisseurs, zu welchem Zeitpunkt welche Kamera in welcher Einstellung gesendet wird, urheberrechtlichen Schutz genießen.
„Die Klägerin ist zur Darlegung, ob die Übertragung des hier in Rede stehenden Fußballspiels Frankfurt gegen Bayern München urheberrechtlichen Schutz genießt, gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche namentlich benannte Person als Bild-Regisseur für das fragliche Fußballspiel verantwortlich ist und welche einzelnen Entscheidungen diese Person während der Übertragung getroffen hat. Nur anhand dessen lässt sich feststellen, ob die Entscheidungsfindung derart komplex und Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung ist, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht und somit die Fußballübertragung Urheberrechtsschutz genießt. Dies stellt keine überspannten Anforderungen an die primäre Darlegungslast der Klägerin dar, zumal die jeweiligen Regisseure im Lager der Klägerin stehen und problemlos zu den maßgeblichen tatsächlichen Vorgängen befragt werden können. Genauso wie sich ein Schriftsteller oder ein Grafiker zur Darlegung, der streitgegenständliche Roman oder die streitgegenständliche skizzenhafte Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe und genieße daher urheberrechtlichen Schutz, nicht darauf berufen kann, er habe in der Vergangenheit urheberrechtlich geschützte Romane geschrieben oder urheberrechtlich geschützte Grafiken entworfen, sondern vielmehr im Einzelfall konkret darzulegen hat, weshalb das konkrete Werk die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, hat auch die Klägerin das Erreichen der Schöpfungshöhe hinsichtlich der Spielbegegnung Frankfurt gegen Bayern München durch entsprechenden einzelfallbezogenen Sachvortrag substantiiert darzulegen. Es existiert auch keine allgemeine Vermutung dafür, dass alle Fußballübertragungen urheberrechtlich geschützt sind. Dies hängt vielmehr davon ab, ob vom jeweiligen Regisseur entsprechende Entscheidungen getroffen wurden, die Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung sind. Man mag sich insoweit beispielhaft das Vorrundenspiel bei der Fußballweltmeisterschaft in Spanien am 25.6.1982 zwischen Deutschland und Österreich in Erinnerung rufen, welches als Nichtangriffspakt von Gíjon bekannt ist. Angesichts des „Ballschiebens“ in der eigenen Spielhälfte mit sofortigem Rückpass zum Torwart nach dem frühen Führungstor der deutschen Fußballnationalmannschaft werden keine besonderen Schwierigkeiten an die Auswahl der zu zeigenden Spielszene durch den Regisseur gestellt.
[…]“
Zusammengefasst: Ein klassisches Eigentor!