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Berufsunfähigkeit – über welchen Beruf sprechen wir?

Durch eine aktuelle Studie in die Kritik geraten, sind Berufsunfähigkeitsversicherungen wieder in aller Munde. Die Studie basiert auf Erhebungen bei mehreren Versicherungsunternehmen und wirft ein durchaus negatives Bild auf die Versicherungsbranche. Die Presse titelt: Berufsunfähigkeitsversicherungen zahlen selten! Begründet wird dies mit einer Ablehnung im Schadenfall.

Was ist überhaupt versichert?

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung soll insbesondere seit dem Jahr 2000 die Lücke in der gesetzlichen Rentenversicherung schließen. Die damalige Gesetzesänderung reduzierte die Leistungen in der gesetzlichen Versicherung erheblich, um die Beitragssätze stabil und zukunftsorientiert zu halten. Diesem Sparzwang fielen auch Absicherungen gegen die vorzeitige Erwerbs- und Berufsunfähigkeit zum Opfer. Den Arbeitnehmern wurde geraten, sich privat abzusichern. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung erlebte eine Renaissance.

Dem entsprach die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2008. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung erhielt ein eigenes Kapitel im Versicherungsvertragsgesetz, die §§ 172 ff. VVG.

Aus § 172 Abs. 2 VV ergibt sich der Gegenstand einer solchen Versicherung: Danach ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Die Versicherungsunternehmen haben diese Formulierung in den gängigen Versicherungsbedingungen überwiegend wortgleich übernommen. Wenn dieser Beruf aufgrund einer Erkrankung auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, müssten die Versicherungsunternehmen eigentlich die vereinbarten Leistungen – regelmäßig eine monatliche Rente – zahlen. Die private Berufsunfähigkeit stellt durch diese regelmäßige Rentenzahlung also Lohnersatz zur Verfügung. Im Verkaufsgespräch und durch Werbemaßnahmen der Versicherungswirtschaft wird sie daher auch regelmäßig als existenzsichernd bezeichnet.

Warum die Versicherung nicht zahlt!

Nach einer Schadenmeldung des Versicherungsnehmers tritt der Versicherer in die Leistungsprüfung ein. Im Versicherungsschein ist ein konkreter Beruf nicht erwähnt. Der Kunde wird also zur Auskunft aufgefordert. Er muss Angaben zu seinem zuletzt ausgeübten Beruf machen.
An den Umfang und die Anforderungen dieser Auskunftspflicht haben die Versicherer mit Hilfe der Gerichte sehr hohe Anforderungen geknüpft. Es reicht nicht aus, dass der Versicherungsnehmer angibt, er sei zuletzt „Bäcker“ oder „selbstständiger Maschinenbauer“ gewesen. Auf ein Berufsbild als solches kommt es nicht an.
Dem Versicherungsnehmer wird vielmehr abverlangt, Angaben zu seiner in gesunden Tagen ausgeführten Tätigkeit zu machen. Dabei müssen sämtliche Teiltätigkeiten mit durchschnittlichen Zeitangaben angegeben werden. Außerdem ist mitzuteilen, in welcher Körperhaltung und mit welchen Hilfsmitteln diese Teiltätigkeiten verrichtet worden sind. Bei dem Bäckermeister mag dies noch durch einen überschaubaren Zeitaufwand darstellbar sein, der selbstständige Maschinenbauer wird hier aber ein ganz aufwendiges Programm fahren müssen, um seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausreichend detailliert gegenüber seinem Vertragspartner angeben zu können.
Damit jedoch nicht genug: Die Versicherungsbedingungen verlangen von dem Versicherungsnehmer noch mehr. Er muss darüber hinaus angeben (und vor Gericht auch beweisen) inwiefern seine Erkrankung Auswirkungen auf die einzelnen Teiltätigkeiten hat. Ihm wird somit zugemutet, berufsspezifische Merkmale mit medizinischen Auswirkungen seiner Erkrankung zu kombinieren und hierzu Angaben zu machen. Bei einer vorhandenen Konzentrationsschwäche sollte er z.B. angeben, für welche Zeitdauer er PC-Arbeit noch zu leisten imstande ist oder welche Wegstrecken er noch mit dem Pkw fahren kann, ohne sich zu gefähren. Diese Angabe wird ihm ohne Rücksprache mit seinem Arzt häufig nicht möglich sein.

Die Versicherungsunternehmen bestehen im Rahmen der Schadenprüfung nicht selten auf diesen ganz umfassenden Angeben durch ihren Kunden. Werden diese nicht ausreichend oder gar nicht gemacht, zahlt der Versicherer nicht, obwohl möglicherweise ein Leistungsanspruch besteht.

Eine Zunahme dieser Problematik beobachten wir bei der Bearbeitung von Mandaten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig im Zusammenhang mit seelischen oder psychiatrischen Erkrankung. Den z.B. unter einem Burnout-Syndrom leidenden Versicherungsnehmern fällt es erst recht schwer, den Anforderungen im Rahmen der Schadenregulierung genüge zu tun.

Alternativen und anwaltliche Beratung

Die Versicherungswirtschaft hat dieses Problem durchaus erkannt. Bereits seit einigen Jahren bietet sie neben einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine konkrete Erwerbsunfähigkeitsversicherung an. Im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung wird der vom Kunden konkret ausgeübte Beruf sowie seine Teiltätigkeiten beschrieben und ist dann ohne wenn und aber versichert.

Dass dies bei der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung mit ihrem üppigen Leistungspaket nicht geht, hat gerade der BGH in seinem Urteil vom 15.02.2017 entschieden. In diesem Fall hatte ein Versicherungsunternehmen mit seinem Kunden vereinbart, dass als versicherter Beruf eine Tätigkeit anzusehen ist, die zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird. Die Frage der Berufsunfähigkeit sollte ausschließlich und konkret auf Basis dieser vereinbarten Tätigkeitsbeschreibung erfolgen.

Der BHG hat diesem Modell leider eine Absage erteilt. Er meint, dass eine solche Klausel vom gesetzlichen Leitbild der Berufsunfähigkeitsversicherung abweicht und den Versicherungsnehmer daher unangemessen benachteiligt. Er hat den Versicherern somit indirekt aufgegeben, ihre Produktpalette zu überarbeiten. Eine abstrakte Beschreibung der Berufstätigkeit ist demnach wohl nur noch im Rahmen einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung möglich.

Wenn Sie von einer Absage Ihre Versicherers betroffen sind oder im Rahmen der Schadenregulierung Hilfe benötigen, lassen Sie sich rechtzeitig von einem kundigen Versicherungsberater oder Rechtsanwalt beraten. Wir bieten Ihnen im Rahmen der Schadenregulierung fundierte Hilfestellung. Insbesondere bei der Darstellung der zuletzt von Ihnen ausgeübten Tätigkeit erstellen wir Ihnen ein strukturiertes Vorgehen und erstellen gemeinsam einen Leistungsantrag.

Eine Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte in jedem Fall anwaltlich überprüft werden. Bereits in einem ersten Beratungsgespräch können wir Sie über die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens gegen Ihren Versicherer informieren. Wir klären das weitere Vorgehen ab und erstellen eine Strategie. Angesichts der Existenzsicherung, die Sie eigentlich mit der Berufsunfähigkeitsversicherung gekauft haben, sollten Sie auf dieses erste Beratungsgespräch nicht verzichten.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster
Philipp Küster

Herr Rechtsanwalt und Notar Küster ist Ihr Spezialist im Immobilienrecht. Als Notar ist seine Aufgabe die vorsorgende Vertragsgestaltung z.B. im Familien- und Erbrecht.

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