Kürzung durch die Kasko
Ist diese Frage zu bejahen oder spricht hierfür einiges, kürzt der Kasko-Versicherer gerne die Versicherungsleistung. Er beruft sich auf eine Gefahrerhöhung oder grobe Fahrlässigkeit. Das Amtsgericht Papenburg hat unter Hinweis auf eine landgerichtliche Entscheidung des LG Hamburg diesem pauschalen Vorgehen nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Dezidiert weist das Amtsgericht Papenburg (Urteil vom 10.03.2016 – 20 C 322/15 -) darauf hin, dass die Annahme grober Fahrlässigkeit zweierlei voraussetzt. Zum einen ist objektiv zu fordern, dass der Versicherungsnehmer dasjenige nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen und bereits naheliegende Überlegungen gar nicht erst anstellt. Hinzu kommt zum anderen ein subjektives Element. Danach muss dem Versicherungsnehmer ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein.
Keine grobe Fahrlässigkeit
Danach liegt grobe Fahrlässigkeit regelmäßig nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist. § 2 Abs. 3 a StVO setzt lediglich voraus, dass bei Glatteis, Schneeglätte etc. eine geeignete Bereifung benutzt werden muss. Die Rechtsprechung lehnt jedoch trotz dieser Vorschrift eine generelle Winterreifenpflicht ab. Nur dann, wenn tatsächlich die vorbeschriebenen Witterungsverhältnisse vorliegen, müssen die Reifen aufgezogen und benutzt werden. Fährt der Versicherungsnehmer allerdings mit Sommerreifen los und sind die Straßen bei Plusgraden trocken, scheidet eine grobe Fahrlässigkeit von vornherein aus. Denn solche Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Versicherungsnehmer vor Fahrtantritt nicht mit einem Unfall wegen Glatteis auf der Straße rechnete, also nicht grob fahrlässig handelte.