Ist das Dienst? – Die An- und Abreise des Beamten zum auferlegten Nebenamt

Ein Polizeibeamter, der von seinem Dienstherrn verpflichtet wurde, ein Nebenamt als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule zu übernehmen, kann die An- und Abreise zu dieser nebenamtlichen Tätigkeit nicht als Arbeitszeit geltend machen.

Gemäß § 48 LBG NRW kann der Dienstherr seinen Beamten verpflichten, eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung des betroffenen Beamten entspricht und sie ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Begrenzt ist diese Verpflichtung dadurch, dass die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Ein Nebenamt ist gemäß § 2 Abs. 2 NtV NRW ein nicht zu dem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst – oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Ein Polizeibeamter in Nordrhein-Westfalen, tätig im Nebenamt als Prüfer und Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule, begehrte im Umfang von 13,5 Stunden die Anrechnung von 12 Fahrten zwischen seinem Dienstort und dem Einsatzort seines Nebenamtes (welche sämtliche im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Lehrbeauftragte in einem bestimmten Zeitraum angefallen waren) auf seine Arbeitszeit. Der Dienstherr lehnte diese Anerkennung ab. Das zuständige Verwaltungsgericht verurteilte das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides dazu, die Fahrten des Klägers als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 01.06.2017 (Az. 6 A 523/14) diese Entscheidung auf.

Der erkennende Senat führte aus, dass weder aus speziellen Regelungen, noch aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen es folge, dass die während der regelmäßigen Arbeitszeit angefallenen Fahrtzeiten Arbeitszeit im Sinne von § 1 Arbeitszeitverordnung der Polizei (AZVO-Pol) sind. Denn dies wäre lediglich dann der Fall, wenn es sich bei der Tätigkeit um Dienst handele. Der Beamte habe aber während der Fahrtzeit keinen Dienst geleistet.

Dies ergebe sich aus einer Bewertung, die unter Betrachtung des beamtenrechtlichen Dienst – und Treueverhältnisses zu erfolgen habe. Dieses präge das Beamtenverhältnis und nehme die Beteiligten (Dienstherr und Beamter) wechselseitig und umfassend in Anspruch. Die Pflichtenbindung des Beamten würde durch die Dienstbezüge abgegolten. In arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass die umfassende Pflichtenbindung auch beinhalte, dass der Beamte dazu verpflichtet sei, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und er erst dann einen Ausgleich in Form einer Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung beanspruchen kann, wenn durch eine dienstliche angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen worden ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 02.12.2010 – 6 A 1546/10). Eine dienstliche Inanspruchnahme würde es voraussetzen, dass es sich dem Inhalt und der Intensität der Tätigkeit nach um Dienst handele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2009 – 2 B 29.09). Im arbeitszeitrechtlichen Sinne würde Dienst also voraussetzen, dass der Beamte in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch genommen würde, dass diese Tätigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gleichzusetzen wäre. Für diese Beurteilung ist es ausschlaggebend, wie die Tätigkeit dem Beamten nach Art und Weise, Zeitpunkt und Ort der Inanspruchnahme belastet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2016 – 6 A 2520/16).

Davon ausgehend soll aufgrund der nur geringen dienstlichen Inanspruchnahme die An- und Abfahrt zu einer auswärtigen Dienstverrichtung nicht als Arbeitszeit zu zählen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 – 2 C 26/79).

Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass die Zeit, die ein Beamter für die Fahrt von seinem Wohnsitz zu seiner jeweiligen Dienststelle und zurück, ebenfalls grundsätzlich kein Dienst im Sinne des Arbeitszeitrechts sei, da es zwar im Interesse des Dienstherrn liege, dass der Weg zurückgelegt wird, dies durch den Dienstunfallschutz auf diesem Weg sowie unter bestimmten Voraussetzungen von Gewährung einer Trennungsentschädigung jedoch vollständig abgegolten sei. So kommt das Oberverwaltungsgericht zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Zeit der Lehrtätigkeit an der FHöV (eine dienstliche Aufgabe im Nebenamt) als Dienstausübung und somit als Arbeitszeit anzurechnen sei, das Begeben zu der Dienststätte, in welcher dieses Nebenamt ausgeübt wird, jedoch keine solche Dienstausübung im Sinne des Arbeitszeitrechts darstellen könne.

Ebenfalls wird erläutert, dass die grundsätzliche Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, durch die Verpflichtung, sich für ein Nebenamt zu einem bestimmten Ort zu begeben, nicht übermäßig beschränkt worden sei. Nicht jede Einschränkung in der Freizeitgestaltung sei einem tatsächlich erbrachten Dienst gleichzustellen. Vielmehr sei zu beachten, dass der Beamte das Verkehrsmittel wählen konnte und die Zeit, die er in diesem Verkehrsmittel verbringen musste, an eigenen Vorstellungen hätte nutzen können.

Wesentlich spreche auch gegen die Einordnung als Dienst, dass den Interessen des Beamten insbesondere dadurch Rechnung getragen worden sei, dass dieser – trotz Anrechnung der Tätigkeit im Nebenamt als Entlastung im Hauptamt – eine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung des Nebenamtes sowie auch eine Reisekostenerstattung erhalten hat, soweit er nicht einen Dienstwagen nutzen konnte. Da ein Dienstherr grundsätzlich entweder Freizeitausgleich oder Vergütung für die Nebentätigkeit gewähren kann, könne die Vergütung, welche der Beamte zusätzlich zur Anrechnung der Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit erhielt, nur zum Ausgleich der außerhalb der Dienstzeit vorzunehmende Vorbereitungszeiten sowie der Reisezeiten geleistet worden sein.

Polizeibeamte, die zu einem Nebenamt verpflichtet werden, bzw. welche dies gegebenenfalls sogar selbst beantragt haben, müssen folglich beachten, dass auch die dienstlich veranlassten Wege zu ihrem Nebenamt voraussichtlich nicht als Arbeitszeit angerechnet werden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn substantiiert dargelegt werden kann, dass dienstliche Anrufe oder Vergleichbares in einem Umfang erfolgten, dass er durch die Fahrten so beansprucht wurde, als habe er regulären Dienst geleistet.

Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe vertreten ein Vielzahl von Polizeibeamten und sonstigen Beamten im Nebentätigkeitsrecht wie auch auf anderen Gebieten. Bei Fragen und Problemen um Ihre Nebentätigkeit stehen wir auch Ihnen gerne zur Verfügung.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwältin und Notarin Astrid Siebe
Astrid Siebe

Frau Rechtsanwältin Siebe ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ist besonders spezialisiert im öffentlichen Dienstrecht, wobei sie neben Beamten auch Arbeitnehmer und Personalräte vertritt.

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