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Verbringungskosten und UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung

Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kommt es häufig zu Kürzungen der Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unfallgeschädigte seine Fahrzeugschäden nach einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten abrechnen möchte (sog. fiktive Abrechnung). Regelmäßig legen die Haftpflichtversicherungen dann einen eigenen Prüfbericht vor, in dem sie Abzüge von den vom Gutachter ausgewiesenen Reparaturkosten vornehmen. Besonders der Ersatz von Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen (sog. UPE-Aufschläge) wird von den Versicherern immer wieder abgelehnt.

Was sind Verbringungskosten und UPE-Auschläge?

Verbringungskosten sind diejenigen Kosten, die anfallen, wenn Ersatzteile von der Kfz-Werkstatt oder dem Autohaus in die Lackiererei verbracht werden. Es handelt sich dabei also in erster Linie um Arbeits- und Transportkosten.

Bei Ersatzteilaufschlägen handelt es sich um Preisaufschläge, welche Werkstätten teilweise auf die unverbindliche Preisempfehlung für die Ersatzteile vornehmen. Begründet wird dies von den Werkstätten damit, dass sie die Ersatzteile vorhalten müssten. Sofern sie diese von ihren Lieferanten nicht in Kommission erhalten, müssen sie diese vorfinanzieren. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den Werkstätten dann durch einen Preisaufschlag zwischen 5 und 20% an den Kunden weitergegeben.

Wann sind diese zu erstatten?

Nach der überwiegenden Rechtsprechung sind auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn diese in den relevanten Markenwerkstätten auch bei tatsächlicher Reparatur anfallen. Es muss also im konkreten Einzelfall überprüft werden, ob in der jeweiligen Werkstatt die Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge anfallen.

Dabei gilt der Grundsatz des Bundesgerichtshofes (BGH), dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall das Recht hat, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Nur wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und gewartet wurde, dürfen die Haftpflichtversicherungen zur Reparatur auf eine günstigere, gleichwertige und mühelos erreichbare Werkstatt verweisen. Auch dann bleibt es aber dabei, dass die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten sind, wenn sie bei tatsächlicher Reparatur in dieser Werkstatt anfallen.

Anwaltliche Hilfe lohnt sich

Es zeigt sich somit anhand der Rechtsprechung, dass die Haftpflichtversicherungen vielfach zu Unrecht Abzüge bei den vom Gutachter ausgewiesenen Reparaturkosten vornehmen, wenn sie pauschal die Erstattung von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung verweigern. Auch bei einer eindeutigen Haftungslage lohnt es sich deshalb von Anfang an anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der Schadenspositionen in Anspruch zu nehmen. Es entstehen Ihnen dadurch in aller Regel keine Mehrkosten, da die Kosten des Rechtsbeistandes von der Haftpflichtversicherung als weitere Schadensposition zu begleichen sind.

Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Kanthak nach einem Verkehrsunfall und unterstützt Sie dabei, Ihre Ersatzansprüche umfassend durchzusetzen.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt Roman Kanthak
Roman Kanthak

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