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Tierhaltung in der Mietwohnung

Wünscht der Mieter die Haltung eines Tieres in der Wohnung, sollte dieser Wunsch vor Abschluss des Mietvertrages besprochen werden. Zieht der Mieter ein, ohne den Vermieter auf die Tierhaltung anzusprechen, setzt er sich der Gefahr aus, das Tier abschaffen zu müssen. Evtl. ist der Vermieter nach Abmahnung auch berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen.

Nicht selten entsteht der Wunsch, ein Haustier zu halten, erst nach Abschluss des Vertrages, Auch dann müssen die Parteien miteinander reden. Nur Kleintiere darf der Mieter ohne Absprache mit dem Vermieter in die Wohnung aufnehmen und dort halten. Kleintiere sind solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können (z. B. Zierfische, Schildkröten und Hamster). Will der Mieter größere Tiere; (insbesondere Katzen und Hunde) in der Mietwohnung halten, benötigt er die Genehmigung des Vermieters.

Hier lohnt sich zunächst ein Blick in den schriftlichen Mietvertrag. Regelmäßig findet sich dort ein vorformuliertes Tierhaltungsverbot, dessen Wirksamkeit überprüft werden muss. Ist eine Tierhaltung formularvertraglich wirksam ausgeschlossen, kann der Vermieter die Tierhaltung (mit Ausnahme von Kleintieren) untersagen und ggf. auf Unterlassung klagen.

Ist die Tierhaltung dagegen vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen stellt sich die Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Es ist eine umfassende Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter im Einzelfall vorzunehmen. Abwägungskriterien können u. a. die Art, Größe, und Anzahl der Tiere sowie der konkrete Zustand der Wohnung und des Hauses sowie Absprachen zwischen den Parteien des Mietverhältnisses sein. Auch persönliche Umstände des Mieters sowie der übrigen Mitbewohner und Nachbarn spielen eine Rolle. Darüber hinaus können ganz besondere Bedürfnisse des Mieters (z. B. Blindenhund) zu berücksichtigen sein. Eine besondere emotionale Bindung z. B. von Kindern zum Tier reicht allerdings regelmäßig für sich nicht aus, um eine Tierhaltung zu rechtfertigen.

Am 06. Juni diesen Jahres verhandelt das Amtsgericht Bielefeld einen kuriosen Fall, in dem der Vermieter die Beseitigung von in der Wohnung gehaltenen Waranen verlangt. Diese Tierart unterfällt der Kategorie der Fleischfresser. Sie wird u.a. mit Lebendtier gefüttert und benötigt ein tropenartiges Raumklima, um zu überleben. Wir haben im Rechtsstreit für die von uns vertretene Vermieterin vorgetragen, dass u.a. diese Umstände für einen Beseitigungsanspruch sprechen. Das Amtsgericht wird zunächst in einer Güteverhandlung Einigungsmöglichkeiten mit den Parteien ausloten. Herr Rechtsanwalt Küster, der hier als Prozeßanwalt für die Mandantin auftritt, wird hierüber berichten.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Philipp Küster
Philipp Küster

Herr Rechtsanwalt und Notar Küster ist Ihr Spezialist im Immobilienrecht. Als Notar ist seine Aufgabe die vorsorgende Vertragsgestaltung z.B. im Familien- und Erbrecht.

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