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Abfindungsheld.de, die Irreführung und das Verbot – 3. Akt

Abfindungsheld.de geht in Berufung wegen noch zwei Verboten verbrauchertäuschender, irreführender und somit wettbewerbswidriger Werbung. Mittlerweile sieben Verbote anerkannt. OLG Hamm sieht für Berufung keine Aussicht auf Erfolg – auch nicht für die letzten zwei.

Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über die Auseinandersetzung zwischen dem von uns vertretenen Anwaltverein Bielefeld e.V. und dem sog. Legal Tech Unternehmen Abfindungsheld.de der Legal Hero GmbH berichtet.

Über die von uns erwirkte einstweilige Verfügung haben wir berichtet.

Mit Urteil vom 12.12.2017 wurde die in neun Punkten erlassene einstweilige Verfügung, die in fünf Punkten von Abfindungsheld.de anerkannt wurde, auch in den vier angegriffenen Verboten durch das Landgericht Bielefeld bestätigt.

Auch diese vier Verstöße sind also nach mündlicher Verhandlung durch das Gericht anerkannt worden, so dass die einstweilige Verfügung zunächst durch Urteil bestätigt wurde.

Abfindungsheld.de hat mitgeteilt, am Service ändere sich nichts und angekündigt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Tatsächlich hat sie zwei weitere Punkte, nämlich folgende Punkte nach dem Urteil mit Abschlußschreiben der Bevollmächtigten Römermann Rechtsanwälte AG anerkannt:

1.) Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern anzubieten, für diese ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Wir setzen Ihr Recht durch Wenn Sie uns beauftragen, holen unsere Rechtsexperten Ihnen Ihre Abfindung. Wir ziehen bis vor Gericht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. Sie können sich zurücklehnen und entspannen.“

und in der Anlage ASt 1 wiedergegeben

6. Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsansprüche anzubieten und dabei wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, im Gegensatz zur Durchsetzung über die Antragsgegnerin zu 1.) sei diese über einen Anwalt teuer und aufwendig und mit einem hohen Kostenrisiko, hohem Zeitaufwand und Stress verbunden, insbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage ASt 1 wiedergegeben

Die schlicht herabsetzenden und zudem falschen Behauptungen, Anwälte seien stets teurer als diese Plattform wurde ebenso untersagt und letztlich anerkannt wie die Untersagung der Ankündigung, Abfindungsheld.de setze Abfindungsansprüche vor Gericht durch.
Wegen zwei weiterer Punkte, nämlich konkret folgender Untersagungen ist Abfindungsheld.de tatsächlich zunächst in die Berufung gegangen:

Folgende gerichtliche Verbote wollte man aufheben:

3.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Überprüfung der Höhe des vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsanspruchs von Arbeitnehmern zu werben, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten

„Auf abfindungsheld.de können gekündigte Arbeitnehmer durch die Eingabe weniger Details zur Kündigung kostenlos prüfen lassen, wie viel Abfindung Ihnen zusteht. Die Technologie von abfindungsheld.de erstellt daraufhin automatisch eine individuelle Kündigungsklage. Anschließend übernimmt ein abfindungsheld.de-Partneranwalt den Fall und reicht ohne Kostenrisiko für den Arbeitnehmer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und setzt den Anspruch der Betroffenen gegen den Arbeitgeber durch.“

und in der Anlage ASt 2 wiedergegeben

4.)
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Abfindungsansprüche anzubieten und dabei mit einem Preis in Höhe von 25 % der erzielten Abfindung zu werben, obwohl der richtige Preis bei 29,75 % der erzielten Abfindung liegt, insbesondere wenn dies geschieht, wie mit den Worten:

„Wieso behält abfindungsheld.de 25 % der Abfindung ein?

Unsere Vergütung beträgt deshalb 25 % der Abfindung, damit wir Ihnen das Versprechen geben können, das gesamte Kostenrisiko Ihres Falles zu tragen. abfindungsheld.de möchte als Held der Arbeitnehmer gerade auch für die Fälle aufkommen, bei denen keine Abfindung erzielt werden kann. Damit wir uns wirtschaftlich tragen und weiter unsere Dienstleistungen anbieten können, ist es notwendig, bei Erfolg 25 % der Abfindung einzubehalten. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.“

und in der Anlage ASt 3 wiedergegeben

Von ursprünglich neun Punkten hat man demgemäß zwischenzeitlich sieben anerkannt und nur noch zwei angegriffen.

Zusätzlich macht Abfindungsheld.de geltend, der Geschäftsführer hafte nicht, er sei für die Verstösse nicht persönlich verantwortlich.

Das für die Entscheidung über die Berufung zuständige Oberlandesgericht Hamm hat Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst auf den 24.04.2018 angesetzt.

Am 12.04.2018 hat das Oberlandesgericht Hamm jedoch bereits vorab folgenden Hinweisbeschluss verfasst:

in dem Rechtsstreit
Legal Hero GmbH u.a. gegen Anwaltsverein Bielefeld e.V.

weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

a) In Bezug auf die Verurteilung zu Ziff. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils hat die Beklagte zwar mit ihrem Einwand, der „insbesondere“-Zusatz sei rechtlich problematisch, Recht. Das verhilft ihr aber nicht zum Erfolg. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er keine Verurteilung im Umfang des allgemein gehaltenen, abstrakten Teils des Antrages begehrt (also „mit der Überprüfung der Höhe des vermeintlichen oder tatsächlichen Abfindungsanspruches zu werben“), sondern eben nur, wenn das in der konkreten Art und Weise erfolgt („wenn dies geschieht“). Das ist rechtlich zulässig (vgl. BGH, I ZR 213/15, GRUR 2017, 288). Im Falle einer Senatsentscheidung würde der „insbesondere“-Zusatz allerdings entfallen, ohne dass damit eine Kostenbelastung des Klägers verbunden wäre (§ 938 ZPO):

b) Der Senat hält die konkrete Werbung der Beklagten für irreführend. Auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil und im Beschluss vom 01.08.2017 wird Bezug genommen. Die Werbung – in ihrer Gesamtheit unter Einschluss des im Antrag zu 3.) wieder gegebenen Inhalts – erweckt den – unzutreffenden – Eindruck, den interessierten Arbeitnehmern stünde in jedem Fall ein Abfindungsanspruch zu, nur die Höhe sei noch zu berechnen („wieviel Abfindung Ihnen zusteht“), die Beklagte (durch Programme oder Mitarbeiter) erstelle ein an den jeweiligen Arbeitnehmer angepasste „individuelle Kündigungsklage“, die der Partneranwalt nur noch beim Arbeitsgericht einreichen einzureichen habe („die Klage“). Der Umstand, dass sich aus dem – nicht ohne weiteres für den Arbeitnehmer ersichtlichen – AGB der Beklagten etwas anderes ergeben könnte, ist unbeachtlich. Die – irreführende – Werbung hat eine erhebliche Anlockwirkung und führt dazu, dass sich der interessierte Arbeitnehmer, der sich aufgrund der gerade erfolgten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ohnehin in einer Ausnahmesituation befinden wird, allein hierauf beschränkt und dem Angebot der Beklagten näher tritt.

c) Auch die Verurteilung zu Ziff. 4 im Tenor des angefochtenen Urteils dürfte zu Recht erfolgt sein. Der Beklagten steht es frei, ihre Vergütung mit einem prozentualen Anteil eines noch zu bestimmenden Betrages anzugeben. Sie ist allerdings verpflichtet, die geforderte Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben (§ 1 Abs. 1 PangV) und zwar nicht in der von ihr dargestellten Weise („25 % zzgl. Mehrwertsteuer“ bzw. „25 % zzgl. 19 % Mehrwertsteuer“). Sie ist verpflichtet, die insgesamt geforderte Vergütung einheitlich auszuweisen, also bei der von ihr vorgenommenen Berechnungsmethode durch Darstellung eines einheitlichen prozentualen Anteils (den der Kläger zutreffend mit 29,75 % berechnet).

d) Die erfolgte Verurteilung des Beklagten zu 2.) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) ist auch im Hinblick auf die (neuere) Rechtsprechung des BGH (BGH I ZR 242/12, GRUR 2014, 883) nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass über den Werbeauftritt der Beklagten, mit dem sie ihr – neues – Geschäftsmodel der Öffentlichkeit präsentiert und über das hierfür gewählte Presimodell auf Geschäftsführerebene entschieden wird (BGH aaO, Rn. 19). Etwas Anderes macht auf die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht geltend.

Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Beklagten demgemäß nach diesem Beschluss keine Erfolgsaussichten im Hinblick auf die eingelegte Berufung.
Ob Abfindungsheld.de sich wird durchringen können, die Berufung zurückzunehmen, werden wir berichten.
Ansonsten wird die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm am 24.04.2018 um 14:00 Uhr abzuwarten sein. Wir werden über diesen aus unserer Sicht im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst letzten Akt berichten.

Daneben läuft noch die Klage vor dem Landgericht Bielefeld auf Erstattung der Kosten.

Bereits jetzt ist aber festzustellen, dass jedenfalls wesentliche Teile der Werbung der Plattform Abfindungsheld.de wettbewerbswidrig und irreführend waren.

Insoweit wird zu überprüfen sein, ob diese Plattform zukünftig diese Art der Werbung fortführt, was entsprechende Ordnungsmittel nach sich ziehen wird, sollte die Ankündigung wahr gemacht werden, dass sich nichts ändert.

Auch virtuelle Dienstleister oder angebliche Legal Tech Unternehmen haben sich an das geltende Recht zu halten.

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Volker Küpperbusch

Herr Rechtsanwalt und Notar Küpperbusch ist Berater für Unternehmer im Gesellschaftsrecht, Markenrecht, geistiges Eigentum und Prozessführung. Er vertritt anwaltlich eine Vielzahl von Unternehmen und Gesellschaftern. Als Notar berät er zu Gründung, Beteiligung, Vorsorge und Nachfolge.

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