Ruhestandsbeamte haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung grundsätzlich anzuzeigen. Der Dienstherr kann solch eine Beschäftigung untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Der Zeitraum, in welchem diese Tätigkeit angezeigt werden muss, beträgt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 5 Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund Erreichens der Altersgrenze nur 3 Jahre.
Die Nebentätigkeit des Beamten
Beide Formen zeichnet aus, dass sie sich auf Aufgabenkreise beziehen, die nicht Bestandteil des Hauptamtes des Beamten sind. Das Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten, sowie auch der Landes- und Kommunalbeamten zeichnet sich durch Komplexität aus. Eine Vielfältigkeit von Nebentätigkeitsunterarten werden gesetzlich bestimmt. Ebenso werden Bereiche normiert, die genehmigungsfreie Nebentätigkeiten bestimmen.
Ruhestandsbeamte in Nebentätigkeit
Eine Grenze findet dies darin, dass auch im Ruhestand der Beamte sich noch in demselben Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn befindet und eine fortwirkende Pflichtenbindung besteht. Soweit dies dienstliche Interessen erfordern, können deswegen die Grundrechtsbetätigungen des Beamten – auch die hier tangierten Grundrechte des Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 12 Abs.1 GG beschränkt werden (vgl. Artikel 33 Abs. 5 GG; siehe auch BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02). Daraus ergibt sich, dass auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Beamte sein dienstlich erlangtes Amtswissen nicht privat verwerten darf. Dies würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Berufsbeamtentums potentiell beeinträchtigen. Um dieser Gefahr zu begegnen wird der Dienstherr ermächtigt, die Ruhestandsbetätigung seines Beamten zu untersagen, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Hierfür wird auf Landesebene eine Übergangsfrist festgelegt, nach welcher der Beamte nicht mehr anzeigepflichtig und der Dienstherr nicht mehr untersagungsermächtigt ist. Dies findet seinen Grund darin, dass man davon ausgeht, dass nach dem Ablauf einer gewissen Zeit das dienstlich erlangte Amtswissen nicht mehr fortwirken kann. Diese Übergangsfrist kann aufgrund von unterschiedlichen Zurruhesetzungsgründen unterschiedlich ausgestaltet sein. Beispielsweise gilt sie für Ruhestandsbeamte, die aufgrund von Dienstunfähigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Ruhe gesetzt worden sind, für 5 Jahre (vgl. § 52 Abs. 5 LBG NRW), während nach Erreichen der Altersgrenze lediglich 3 Jahre „Karenzzeit“ anfallen.
Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen als Untersagungsgrund
Ausreichend für eine Untersagung gemäß § 41 S. 2 BeamtStG ist es, dass seitens des Dienstherrn der begründete Anschein wahrgenommen wird, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität der Rechtspflege entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1989 – 6 C 52.87; Urteil vom 04.05.2017 – 2 C 45.16).
Herr Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe vertreten eine Vielzahl von Beamten im Nebentätigkeitsrecht. Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.