Es gibt viele Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten. Eine der vielen Besonderheiten des Beamtenrechts ist die hoheitliche Struktur, in welcher das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausgestaltet ist. Dieser öffentlich-rechtliche Charakter zeichnet sich durch die einseitige staatliche Regelungskompetenz dieses Verhältnisses aus. Als Konsequenz dazu kann im Beamtenrecht keine Tarif- oder Privatautonomie bestehen. Ebenfalls verleiht es dem Dienstherrn eine Disziplinargewalt bei Fehlverhalten des Beamten.
Das Disziplinarrecht in der Entwicklung
Das Disziplinarverfahren in der heutigen Behördenpraxis
Diese Belehrung verfolgt zwei Schutzziele (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2016 – 3d A 87/14.O, Juris-Rn. 107). Einmal soll dem Beamten vor seiner Vernehmung zu einem konkreten Verdacht verdeutlicht werden, dass er sich nicht einlassen muss, um an einer Belastung nicht mitzuwirken. Ferner soll ihm bewusst gemacht werden, dass er sich jederzeit eines Rechtsbeistandes bedienen kann.
Das Verwertungsverbot im Disziplinarrecht
Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – noch nicht rechtskräftig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.03.2017 – 2 B 86.16) – entschieden, dass zumindest in dem dort entschiedenen konkreten Fall die unvollständige Belehrung unschädlich war und die im Anschluss daran getätigten Einlassungen nicht unverwertbar im Sinne von § 20 Abs. 3 LDG NRW seien (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2016 – 3d A 87/14.O, Juris-Rn. 109). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung, das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Revision zuzulassen, festgestellt, dass dieses Verfahren geeignet erscheint, zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig im Sinne von § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
Mit Vorwürfen wegen eines Fehlverhaltens – innerdienstlich wie außerdienstlich – konfrontiert zu werden, ist für jeden Beamten eine äußerst ernsthafte Angelegenheit. Nicht jeder Vorwurf mündet in einem Disziplinarverfahren, jedoch besteht bei jedem dieser Vorwürfe die konkrete Möglichkeit, dass solch eine Einleitung erfolgt. Dies kann schlimmstenfalls zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis (für Ruhestandsbeamte zur Aberkennug des Ruhegehalts) führen. Bevor Sie sich also wie auch immer geartet äußern, sollten Sie sich – auch wenn Ihr Dienstherr bisher darauf verzichtet hat, offiziell ein Disziplinarverfahren einzuleiten – dringend Beratung suchen. Je ernsthafter die Vorwürfe sind, desto wichtiger ist es, dass Sie sich früh um rechtlichen Beistand bemühen. So können nicht nur ggf. unüberlegte Aussagen verhindert, sondern vielmehr auch möglichst früh die Weichen für eine bestimmte Verteidigungsstrategie gestellt werden.
Durch unsere Kanzlei werden zahlreiche Disziplinarverfahren für Landes-, Bundes- und Kommunalbeamte durch Herrn Rechtsanwalt Brunnert und Frau Rechtsanwältin Siebe begleitet. Sollten Sie sich wegen einem inner- oder außerdienstlichen Fehlverhalten mit Vorwürfen konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne – mit Beratung und/oder Vertretung – zur Seite.