Die Marke, das vielleicht genialste Schutzrecht der Welt!

Mit Wirkung zum 01. Januar 2017 ist die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza (Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken) in Kraft getreten. Nachfolgend wollen wir Ihnen nicht nur einen kurzen Überblick über die sich damit ergebenden Änderungen bei der Markenanmeldung geben, sondern außerdem darstellen, wieso Marken ideale Wertschöpfer auch für kleinere Unternehmen sind:

Warum sind Marken so wichtig?

Ganz einfach, weil sie:

  1. DAS Mittel zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen sind,
  2. anders als alle anderen gewerblichen Schutzrechte (Designs, Patente, Gebrauchsmuster etc.) unendlich verlängert werden können und Ihnen
  3. damit ein dauerhaftes Monopol sichern.
Als Marke schutzfähig sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 UMV).
Am bekanntesten sind wohl Wortmarken (z.B. der Begriff „Coca-Cola“) und Bildmarken (z.B. der Mercedes-Stern) sowie Kombinationen aus beiden (z.B. das BMW-Logo). Aber auch abstrakte Farbmarken (z.B. das „telemagenta“ der Deutschen Telekom AG) oder Hörmarken (z.B. der Jingle von McDonald’s ) sind schutzfähig.

In einer immer vielfältigeren Produkt- und Dienstleistungswelt suchen die Kunden verstärkt nach Orientierungshilfen. Mit einer Marke können Sie sich dies zu Nutze machen und nicht nur auf die betriebliche Herkunft Ihrer Produkte/Dienstleistungen hinweisen, sondern auch diejenigen Werte (z.B. Qualität, Pünktlichkeit, Schnelligkeit etc.) transportieren, für die Sie und Ihre Produkte/Dienstleistungen stehen.

Wie entsteht eine Marke?

Anders als z.B. das Urheberrecht, welches kraft Schöpfungsakt entsteht, bedarf es für das Markenrecht i.d.R. der Anmeldung und Eintragung eines schutzfähigen Zeichens bei dem zuständigen Markenamt (§ 4 Nr. 1 MarkenG, Art 6 UMV).

In Deutschland ist dies das Deutsche Patent– und Markenamt (DPMA). Möchte man eine Marke eintragen lassen, die Schutz für die gesamte Europäische Union genießt, wendet man sich an das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).

Schließlich muss man neben dem als Marke zu schützenden Zeichen auch noch diejenigen Produkte/Dienstleistungen benennen, für die man Schutz beanspruchen möchte. Hierfür greift man zurück auf die von uns schon eingangs erwähnte Klassifikation von Nizza, in welcher alle denkbaren Produkte und Dienstleistungen in 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen aufgegliedert sind.

Die Klassifikation von Nizza ist allerdings nicht statisch, sondern wird von Auflage zu Auflage optimiert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Anders als bisher werden in der 11. Ausgabe der Klassifikation z.B.:
  1. Seifen oder Shampoos, je nachdem, ob eine medizinischer Ausrichtung vorliegt oder nicht, in Klasse 5 (medizinisch) oder Klasse 3 (nicht medizinisch) eingeordnet,
  2. Werkzeuggriffe künftig nicht mehr nach ihrem Material (Metall oder nicht aus Metall), sondern ihrer Funktion entweder Klasse 8 oder 21 zugeordnet,
  3. elektrisch beheizte Bekleidungsstücke künftig als Heizgeräte in Klasse 11 eingeordnet und nicht in Klasse 9,
  4. Milchersatzprodukte einheitlich und generell in Klasse 29 klassifiziert,
  5. verarbeitete Samenkörner künftig auch in Klasse 30 eingruppiert, wenn sie als Gewürz dienen,
  6. Sicherheitsdienstleistungen künftig danach unterschieden, ob Dienstleistungen bezüglich „physischer“ Sicherheit erbracht werden (Klasse 45) oder der Bereich „Datensicherheit“ (Klasse 42) betroffen ist.

Die voranstehende Aufzählung ist nicht abschließend und soll Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die mit der 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza verbundenen Änderungen geben.

Keine Zeit?

Sie haben keine Zeit, sich mit solchen technischen Einzelheiten einer Markenanmeldung auseinanderzusetzen? Kein Problem: Sprechen Sie uns einfach an und nennen uns das einzutragende Zeichen sowie den Geschäftsgegenstand Ihres Unternehmens. Mit den Rechts- und Fachanwälten Volker Küpperbusch und Steffen Klöne stehen Ihnen 2 versierte Markenrechtler zur Verfügung, die Ihnen zu fairen Pauschalpreisen ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Deutsche Marke, Unionsmarke oder Internationale Marke erstellen und die Anmeldung vornehmen.

Wichtig ist nur, dass Sie erkennen, welches Potenzial in der Marke, dem vielleicht genialsten Schutzrecht der Welt, steckt!

Über den Autor

Autorenbild Rechtsanwalt Steffen Klöne
Steffen Klöne

Steffen Klöne ist einer unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht. Aufgrund seiner weiteren Fachanwaltschaften im gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht vertritt er seine Mandanten umfassend an den Schnittstellen des Arbeitsrechts und des Rechts des geistigen Eigentums.

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