Haben Sie durch Ihre Vorsorgevollmacht tatsächlich vorgesorgt?

Ein Unfall, ein Schlaganfall – es gibt viele Ereignisse, die dazu führen können, dass wir nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig sind.
Deswegen bestimmen viele von uns mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson für gesundheitliche Angelegenheiten. Weiter wird versucht das eigene Selbstbestimmungsrecht zu sichern, indem eine Patientenverfügung festlegt, wie im Fall der Entscheidungsunfähigkeit ärztlich behandelt werden muss.
Nun entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 -) im Fall eines Hirnschlag-Opfers, dass die hier vorliegende privatschriftliche „Patientenverfügung“, in welcher ausdrücklich „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ gewünscht wurden, unwirksam sei.
Der zuständige Senat führt aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB nur die entsprechende Wirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei, seien nicht ausreichend.
Im Normalfall, insbesondere dann, wenn Einigkeit unter mehreren Bevollmächtigten herrscht, mag es selten Zweifel an der Wirksamkeit einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten geben. Auch verstößt es gegen kein gesetzliches Formerfordernis, wenn diese lediglich privatschriftlich aufgesetzt wird. Die Unterschrift unter diese Urkunden notariell beglaubigen zu lassen, erhöht jedoch deren Beweiswert. So wird durch nur geringe Kosten mit der notwendigen Autorität festgestellt, dass die Urkunden tatsächlich von dem Unterzeichner (im geschäftsfähigen Zustand) stammen.
Sie müssen also sicherstellen, dass Ihre Vorsorgevollmacht bzw. Ihre Patientenverfügung hinreichend konkret im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, andererseits aber noch ausreichend generell ist, damit nicht die Gefahr besteht, dass eine konkrete Situation, in der Sie sich einmal befinden, nicht einschlägig ist.
Weiter achten Sie auch darauf, dass – wenn Sie mehrere Bevollmächtigte benennen wollen – ausdrücklich feststeht, in welcher Reihenfolge im Innenverhältnis von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden dar.

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Hans Bubenzer

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