Am 08.09.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum AZ 5 AZR 149/21 über einen von einer Arbeitnehmerin geltend gemachten Anspruch auf Entgeltfortzahlung entschieden und diesen Anspruch – anders als die Vorinstanzen – verneint.
Worum ging es: Die Arbeitnehmerin hatte am 08.02.2019 mit Wirkung zum 22.02.2019 (in der Probezeit) selbst gekündigt. Sie legte noch am 08.02.2019 eine Erstbescheinigung des behandelnden Arztes vor, der ihr Arbeitsunfähigkeit bis zum 22.02.2019 bescheinigt. Der Arbeitgeber – ein Zeitarbeitsunternehmen – verweigerte hierauf die Entgeltfortzahlung, weil er von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ausging. Die Klägerin klagte die Entgeltfortzahlung hierauf beim Arbeitsgericht ein und erhielt in beiden Instanzen Recht. Das LAG Niedersachsen hatte die Revision zum BAG nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers entschied das BAG schon über diese Frage anders und ließ die Revision zu. Der Pressemitteilung des BAG ist zu entnehmen, dass es davon ausgeht, dass der sonst hohe Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigu